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Unfall auf dem Tempelhofer Feld: Gilt auf öffent­lichen Flächen die StVO?

Quelle: Maskot/gettyimages.de
Fahrradfahrer

Auch abseits von Straßen kann es zu Verkehrs­un­fällen kommen, etwa auf öffent­lichen Plätzen oder Parkplätzen. Natürlich gilt das auch für Flächen, die der Erholung dienen, wie dem Tempelhofer Feld in Berlin. Werden Unfälle auf solchen öffent­lichen Flächen nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) geregelt?

Die Regeln der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) gelten auf öffent­lichen Flächen nicht unmittelbar. Viele Gerichte orientieren sich aber daran und einige Grundregeln können gelten. In einer Entscheidung des Kammer­ge­richts Berlin vom 14. September 2017 (AZ: 22 U 174/16) wurden einige Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­ordnung angewendet. Bei dem Fall ging es um einen Unfall auf dem Tempelhofer Feld in Berlin. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wurde angewendet, nicht jedoch das Rechts­fahrgebot.

Der Fall: Unfall zwischen Fahrrad und Kettcar auf Freizeit­gelände

Das Tempelhofer Feld ist ein beliebter Ort für Freizeit­ak­ti­vitäten. Das Gelände wird unter anderem von Joggern, Inline-Skatern, Radfahrern und Fußgängern genutzt. In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) mitgeteilten Fall ging es um einen Unfall zwischen einem Fahrrad und einem Kettcar.

Ein Mann war auf der zehn bis 15 Meter breiten Außenbahn des ehemaligen Flugplatzes, die um die ehemaligen Start- und Landebahnen herumführt, mit dem Rad unterwegs. In der Mitte dieser Außenbahn fuhr auch eine Gruppe von Kindern im Alter von acht bis vierzehn Jahren mit Kettcars nebeneinander. Das ganz rechte Kettcar, das vier Personen Platz bot, lenkte ein Kind. Hinten rechts saß der Betreuer der Gruppe. Es kam zu einem Zusammenstoß dieses Kettcars mit dem von hinten heranna­henden Radfahrer, der dadurch über den Lenker fiel. Dabei zog er sich Brüche im linken Ellenbogen und an dem Mittel­hand­knochen einer Hand zu.

 

Unfallopfer verklagt Betreuer des Kettcar-Fahrers: Schmer­zensgeld?

Zunächst klagte der Radfahrer vor dem Landgericht Berlin gegen den Arbeitgeber des Betreuers der Gruppe. Er forderte Schmer­zensgeld, dessen Höhe er mit 7.000 Euro bis 13.000 Euro als angemessen ansah. Außerdem wollte er feststellen lassen, dass der Beklagte für alle weiteren materiellen und immate­riellen Schäden aus dem Unfall einstehen müsse. Der Mann behauptete, dass das Kettcar, mit dem er zusammen­ge­stoßen war, wie auch die anderen Kettcars plötzlich und unvorher­sehbar schräg nach rechts ausgeschert sei. Der von ihm eingehaltene Sicher­heits­abstand von fünf bis sieben Metern sei dadurch aufgebraucht worden.

Gericht: Kein Schmer­zensgeld für Radfahrer

Die Klage scheiterte. Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass ein Fehlver­halten des Betreuers vorlag. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Er behauptete ergänzend, der Betreuer habe den Radfahrer wahrge­nommen und trotzdem das Kommando gegeben: "Und jetzt alle nach rechts", woraufhin der Fahrer das Kommando wiederholt habe und alle Kettcars ungefähr in einem Winkel von 45 Grad nach rechts gefahren seien.

Das Kammer­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Auffassung des Gerichts war dem Betreuer nicht vorzuwerfen, dass er den Kindern gestattet hat, mit den Kettcars auf der Außenbahn des Tempelhofer Feldes zu fahren. Das Gelände ist für den öffent­lichen Straßen­verkehr geöffnet. Das Tempelhofer Feld ist während der Öffnungs­zeiten allgemein zugänglich.

Kettcar-Regeln auf Freizeit­gelände: Rechts­fahrgebot nein, Rücksichtnahme ja

Kettcars müssen sich auf einer regulären Straße an die für Fußgänger geltenden Vorschriften der StVO halte. Das heißt, sie müssen innerhalb geschlossener Ortschaften den rechten Fahrbahnrand nutzen. Diese Vorschrift ist auf dem ehemaligen Flugha­fen­gelände jedoch nicht anzuwenden. In dem Park ist nicht jeder Verkehr zugelassen und die Fläche dient nicht dem fließenden Verkehr, sondern der Freizeit­ge­staltung.

Die Verkehrs­teil­nehmer müssen allerdings die Grundregel der StVO einhalten, so das Gericht. Demnach müsse man stets Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen und andere nicht gefährden. Dagegen habe der Betreuer auch nicht verstoßen.

Er habe den Verlauf des Unfalles so wie vom Kläger behauptet nicht bestätigt. Er habe nur den Lenker des Kettcars, das mit dem Radfahrer zusammen­ge­stoßen ist, angewiesen, nach rechts zu lenken, um einem links fahrenden Kettcar auszuweichen. Daran ist nichts falsch, stellte das Gericht fest. Vielmehr müsse man mit einer solchen Reaktion rechnen. Bei Gruppen­fahrten sei zu erwarten, dass einzelne Fahrzeuge ihre Spur veränderten.

Auch wer sich gegen unberechtigte Ansprüche wehren muss, ist auf die Hilfe eines Rechts­anwalts angewiesen. Diesen findet man in der Anwaltssuche.

Quelle: www.verkehrsrecht.de

 

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Datum
Aktualisiert am
11.01.2018
Autor
DAV
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Themen
Fahrrad Unfall

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