Rettungsfahrzeugen müssen die anderen Verkehrsteilnehmer immer Vorfahrt gewähren, wenn sich diese im Einsatz befinden. „Das heißt aber nicht, dass ich mich dabei selber in Gefahr bringen muss“, erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
Informationen über die Rechte von Rettungswagen und die Pflichten der anderen Verkehrsteilnehmer verrät der obige Video-Beitrag. Lesen Sie außerdem hier, wie die Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem Rettungsfahrzeug aussehen kann.
Dass bei einem Unfall mit einem Rettungsfahrzeug auch der Fahrer des Rettungswagens haftbar gemacht werden kann, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 10. Januar 2017 (AZ: I-1 U 46/16), über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV informiert.
Unfall mit einem Rettungsfahrzeug: Wer haftet?
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall kam es zu einem Unfall auf einer großen, mit einer Ampel versehenen innerstädtischen Kreuzung. Ein Rettungswagenfahrer wollte bei Rot in die Kreuzung einfahren. Ein Autofahrer war bei Grün hinter einem anderen Fahrzeug in die Kreuzung gefahren.
Der vorausfahrende Autofahrer bemerkte den Rettungswagen und bremste ab. Der Autofahrer hinter ihm fuhr auf. Er klagte: Im Streit mit der Versicherung des Rettungswagens und ihm als Kläger stand vor allem die Frage im Zentrum, welche Warnsignale der Fahrer des Einsatzfahrzeugs eingeschaltet hatte.
Das Landgericht kam zu einer Haftungsquote von 10 Prozent zulasten des Rettungswagens und zu 90 Prozent zulasten des klagenden Autofahrers. Dies wollte der Mann mit Unterstützung seines Anwalts nicht auf sich sitzen lassen. Der Anwalt legte erfolgreich Berufung ein und machte eine Haftungsquote von 50 zu 50 geltend. Die Berufung hatte Erfolg.
Rettungswagen muss Martinshorn und Blaulicht einschalten
Nur wenn Einsatzfahrzeug in einer Notsituation die optischen und akustischen Warnsignale Blaulicht und Martinshorn gleichzeitig von sich geben, sind die übrigen Verkehrsteilnehmer und Autofahrer verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen. Das sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 38 vor. Nach der StVO verschaffen nur Martinshorn und Blaulicht gleichzeitig einem Rettungswagen das Vorrecht auf freie Fahrt.
Wenn es zu einem Unfall kommt, muss der Rettungswagen-Fahrer beweisen, dass sie oder er das Martinshorn und das Blaulicht eingeschaltet hatte. Gelingt dem Fahrer des Einsatzfahrzeugs der Nachweis nicht, kommt bei einem Unfall eine Haftungsverteilung in Betracht, so das OLG Düsseldorf Der Fall zeigt auch, dass man mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich seine Ansprüche prüfen und durchsetzen kann. DAV-Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe finden Sie in der Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 09.08.2017
- Autor
- DAV/red/dpa