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Strassenverkehr

Rettungswagen haben nicht immer Vorfahrt

Wenn Rettungswagen zu einem Einsatz eilen, unterliegen sie nicht mehr der Strassen­ver­kehrs­ordnung. Dies bedeutet aber nicht, dass sie nicht mehr an Recht und Gesetz gebunden sind.

Rettungs­fahr­zeugen müssen die anderen Verkehrs­teil­nehmer immer Vorfahrt gewähren, wenn sich diese im Einsatz befinden. „Das heißt aber nicht, dass ich mich dabei selber in Gefahr bringen muss“, erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft.

Informa­tionen über die Rechte von Rettungswagen und die Pflichten der anderen Verkehrs­teil­nehmer verrät der obige Video-Beitrag. Lesen Sie außerdem hier, wie die Haftungs­ver­teilung bei einem Unfall mit einem Rettungs­fahrzeug aussehen kann.

Dass bei einem Unfall mit einem Rettungs­fahrzeug auch der Fahrer des Rettungs­wagens haftbar gemacht werden kann, zeigt ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Düsseldorf vom 10. Januar 2017 (AZ: I-1 U 46/16), über die die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des DAV informiert.

Unfall mit einem Rettungs­fahrzeug: Wer haftet?

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall kam es zu einem Unfall auf einer großen, mit einer Ampel versehenen innerstäd­tischen Kreuzung. Ein Rettungs­wa­gen­fahrer wollte bei Rot in die Kreuzung einfahren. Ein Autofahrer war bei Grün hinter einem anderen Fahrzeug in die Kreuzung gefahren.

Der voraus­fahrende Autofahrer bemerkte den Rettungswagen und bremste ab. Der Autofahrer hinter ihm fuhr auf. Er klagte: Im Streit mit der Versicherung des Rettungs­wagens und ihm als Kläger stand vor allem die Frage im Zentrum, welche Warnsignale der Fahrer des Einsatz­fahrzeugs eingeschaltet hatte.

Das Landgericht kam zu einer Haftungsquote von 10 Prozent zulasten des Rettungs­wagens und zu 90 Prozent zulasten des klagenden Autofahrers. Dies wollte der Mann mit Unterstützung seines Anwalts nicht auf sich sitzen lassen. Der Anwalt legte erfolgreich Berufung ein und machte eine Haftungsquote von 50 zu 50 geltend. Die Berufung hatte Erfolg.

Rettungswagen muss Martinshorn und Blaulicht einschalten

Nur wenn Einsatz­fahrzeug in einer Notsituation die optischen und akustischen Warnsignale Blaulicht und Martinshorn gleich­zeitig von sich geben, sind die übrigen Verkehrs­teil­nehmer und Autofahrer verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen. Das sieht die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) in § 38 vor. Nach der StVO verschaffen nur Martinshorn und Blaulicht gleich­zeitig einem Rettungswagen das Vorrecht auf freie Fahrt.

Wenn es zu einem Unfall kommt, muss der Rettungswagen-Fahrer beweisen, dass sie oder er das Martinshorn und das Blaulicht eingeschaltet hatte. Gelingt dem Fahrer des Einsatz­fahrzeugs der Nachweis nicht, kommt bei einem Unfall eine Haftungs­ver­teilung in Betracht, so das OLG Düsseldorf Der Fall zeigt auch, dass man mit anwalt­licher Hilfe erfolgreich seine Ansprüche prüfen und durchsetzen kann. DAV-Verkehrs­rechts­anwälte in der Nähe finden Sie in der Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
09.08.2017
Autor
DAV/red/dpa
Bewertungen
1675
Themen
Auto Unfall Unfall­ver­si­cherung Unterlassene Hilfeleistung

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