Damit privat genutzte Sonderfahrzeuge nicht mit Einsatzfahrzeugen verwechselt werden können, müssen sie sich deutlich voneinander unterscheiden. Verfügt ein privat genutztes Sonderfahrzeug noch über Blaulicht und Sirenenanlage, ist eine Verwechslung mit einem Einsatzfahrzeug aber gerade nicht ausgeschlossen. Daher darf ein ehemaliges Feuerwehrfahrzeug mit dieser Ausstattung nicht als Pkw genutzt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 21. Juli 2015 im Eilverfahren entschieden (AZ: 5 L 599/15.KO).
Feierwehr statt Feuerwehr – reicht der Umbau?
Im zugrundeliegenden Fall war ein Mann Eigentümer eines ehemaligen Feuerwehrfahrzeugs. Es war mit entsprechender Beschriftung sowie Rundumleuchten, Signalanlage und Durchsagelautsprecher ausgestattet. An dem Fahrzeug brachte er gelbe reflektierende Streifen an. Die Beschriftung änderte er unter anderem in "Feierwehr" ab.
Bei der Begutachtung des Fahrzeugs untersagte der TÜV den Betrieb mit sofortiger Wirkung. Der Halter dürfe es nur nutzen, wenn die Blaulicht- und Sirenenanlage demontiert sowie die gelben Streifen und Schriftzüge wie "Feierwehr" entfernt würden.
Dagegen ging der Fahrzeughalter mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz vor. Er habe das Fahrzeug als Pkw gekauft und wolle es auch als solches einsetzen. Er sei wegen seiner familiären Situation dringend auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen.
Eilverfahren: Feierwehr aus dem Verkehr gezogen
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte der TÜV die Betriebsuntersagung zu Recht ausgesprochen. Das Fahrzeug sei in seinem derzeitigen Zustand nicht vorschriftsgemäß. Die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Blaulicht, Einsatzhorn und reflektierenden Streifen ist bestimmten Institutionen vorbehalten, insbesondere den Einsatz- und Kommandofahrzeugen der Feuerwehren. Aufgrund dieser Ausstattung werde das Fahrzeug im Straßenverkehr als Einsatzfahrzeug der Feuerwehr wahrgenommen. Dies sei bei einem Privatfahrzeug nicht zulässig.
Auch die familiäre Situation des Mannes rechtfertige keine andere Entscheidung. Er habe es ja selbst in der Hand, durch einen Rückbau der beanstandeten Ausstattung das Fahrzeug in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 15.02.2016
- Autor
- DAV