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Tatütata, die Feierwehr

Von Feuerwehr zu Feierwehr: Darf man umgebaute Sonder­fahrzeuge nutzen?

Mancher hätte gerne mal sein eigenes Polizeifahrzeug. © Quelle: DAV

Immer wieder sieht man im Straßen­verkehr ehemalige Sonder­fahrzeuge, die nun privat genutzt werden. So gibt es in Berlin einen Polizei­trans­porter, auf dem statt Polizei, Kanzlei steht – der Marketinggag eines Strafver­tei­digers. Und aus einem Feuerwehrauto kann ein „Feierwehr“-Auto werden. Allerdings muss eine Verwechslung der beiden ausgeschlossen sein.

Damit privat genutzte Sonder­fahrzeuge nicht mit Einsatz­fahr­zeugen verwechselt werden können, müssen sie sich deutlich voneinander unterscheiden. Verfügt ein privat genutztes Sonder­fahrzeug noch über Blaulicht und Sirenen­anlage, ist eine Verwechslung mit einem Einsatz­fahrzeug aber gerade nicht ausgeschlossen. Daher darf ein ehemaliges Feuerwehr­fahrzeug mit dieser Ausstattung nicht als Pkw genutzt werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz am 21. Juli 2015 im Eilver­fahren entschieden (AZ: 5 L 599/15.KO).

Feierwehr statt Feuerwehr – reicht der Umbau?

Im zugrun­de­lie­genden Fall war ein Mann Eigentümer eines ehemaligen Feuerwehr­fahrzeugs. Es war mit entspre­chender Beschriftung sowie Rundum­leuchten, Signal­anlage und Durchsa­ge­laut­sprecher ausgestattet. An dem Fahrzeug brachte er gelbe reflek­tierende Streifen an. Die Beschriftung änderte er unter anderem in "Feierwehr" ab.

Bei der Begutachtung des Fahrzeugs untersagte der TÜV den Betrieb mit sofortiger Wirkung. Der Halter dürfe es nur nutzen, wenn die Blaulicht- und Sirenen­anlage demontiert sowie die gelben Streifen und Schriftzüge wie "Feierwehr" entfernt würden.

Dagegen ging der Fahrzeug­halter mit einem Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Koblenz vor. Er habe das Fahrzeug als Pkw gekauft und wolle es auch als solches einsetzen. Er sei wegen seiner familiären Situation dringend auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen.

Eilver­fahren: Feierwehr aus dem Verkehr gezogen

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts hatte der TÜV die Betriebs­un­ter­sagung zu Recht ausgesprochen. Das Fahrzeug sei in seinem derzeitigen Zustand nicht vorschriftsgemäß. Die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Blaulicht, Einsatzhorn und reflek­tie­renden Streifen ist bestimmten Institu­tionen vorbehalten, insbesondere den Einsatz- und Komman­do­fahr­zeugen der Feuerwehren. Aufgrund dieser Ausstattung werde das Fahrzeug im Straßen­verkehr als Einsatz­fahrzeug der Feuerwehr wahrge­nommen. Dies sei bei einem Privat­fahrzeug nicht zulässig.

Auch die familiäre Situation des Mannes rechtfertige keine andere Entscheidung. Er habe es ja selbst in der Hand, durch einen Rückbau der beanstandeten Ausstattung das Fahrzeug in einen vorschrifts­mäßigen Zustand zu versetzen.

Datum
Aktualisiert am
15.02.2016
Autor
DAV
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8169
Themen
Auto Polizei Rechts­schutz­ver­si­cherung Straßen­verkehr

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