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KFZ-Versicherung

Versiche­rungs­schutz nach Unfall – Zahlung der Erstprämie

Wer einen Kfz-Versiche­rungs­vertrag abschließt, genießt sofort Versiche­rungs­schutz. Erst wenn die Kfz-Versicherung die Rechnung über die Erstprämie geschickt hat und diese damit fällig ist, kann die Versicherung bei einem Unfall von dem Vertrag zurück­treten. Sobald die Rechnung also fällig ist, muss man die Prämie bezahlen, damit der Versiche­rungs­schutz weiter wirkt. Wer muss aber beweisen, dass die Rechnung zugegangen ist?

Das muss die Kfz-Versicherung tun. Gelingt ihr nicht der Nachweis, dass die Erstprämie „fällig“ war, kann sie nicht von dem Vertrag zurück­treten und muss den Versiche­rungs­schutz bei einem Verkehrs­unfall gewähren. Die Versicherung muss nachweisen, dass der Versiche­rungs­nehmer auch die entspre­chende Prämien­rechnung erhalten hat. Selbst bei Zweifeln an der Aussage des Versicherten gibt es keine Beweis­erleich­terung für den Versicherer, entschied das Oberlan­des­gericht Stuttgart am 10. September 2015 (AZ: 7 U 78/15).

Versiche­rungs­schutz und Erstprämie bei Verkehrs­unfall

Der Mann hatte einen Verkehrs­unfall und wandte sich an seine Kraftfahrt-Vollkas­ko­ver­si­cherung, so die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Die Versicherung berief sich jedoch darauf, dass er seine Erstprämie nicht bezahlt habe. Deshalb trat sie von dem Vertrag zurück und meinte, nicht zahlen zu müssen.

Die Klage des Mannes war noch vor dem Landgericht gescheitert, jedoch war das Oberlan­des­gericht anderer Meinung.

Versicherung muss Rechnungs­zugang beweisen

Das Oberlan­des­gericht in Stuttgart entschied, dass die Versicherung nicht zurück­treten könne. Voraus­setzung für einen solchen Rücktritt oder die Leistungs­freiheit sei, dass zum Zeitpunkt des Unfalls oder des Rücktritts die Erstprämie auch „fällig“ gewesen sein müsse. Das bedeute, der Versiche­rungs­nehmer müsse die Rechnung bereits erhalten haben. Dass das der Fall sei, müsse der Versicherer beweisen. Dabei reiche das Absenden der Rechnung nicht aus.

Nach Auffassung des Gerichts gebe es nicht einmal Erfahrungs­grundsätze, dass „Postsen­dungen den Empfänger auch erreichen“. Außerdem liege es ja in der Hand des Versicherers, Beweis­schwie­rig­keiten zu vermeiden. So könnte er wichtige Schrift­stücke, wie Versiche­rungs­schein, Prämien­an­for­de­rungen, Mahnungen etc. durch Einschreiben mit Rückschein versenden.

In dem Fall gebe es auch keine Indizien, die den Rückschluss darauf zuließen, dass er die Rechnung doch erhalten habe. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn er eine Mahnprämie gezahlt hätte oder in anderen Schreiben auf die Rechnung Bezug genommen hätte.

Das Gericht gestand durchaus zu, dass es hier tatsächlich Zweifel gebe, dass der Mann das Schriftstück tatsächlich nicht erhalten habe. So habe er diesen Umstand erst später erwähnt. Allerdings reichten diese Zweifel für das Gericht nicht aus, hier die Beweislast umzukehren. Es gab also keine Beweis­erleich­terung. Insbesondere gab es auch keinen Anscheins­beweis, dass ein mit normaler Post abgesendetes Schriftstück auch beim Empfänger ankomme.

Bei solch kniffligen Fragen sollte man sich anwalt­licher Hilfe versichern.

Datum
Aktualisiert am
23.02.2016
Autor
DAV
Bewertungen
696
Themen
Auto Autounfall Unfall Unfall­ver­si­cherung Versicherung

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