Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Versicherung darf bei Arglist vom Vertrag zurück­treten

(dpa). Kein Schutz für arglistige Versiche­rungs­kunden: Machen sie im Antrag absichtlich falsche Angaben, dürfen Versiche­rungen vom Vertrag zurück­treten. Das gilt einem Urteil des Bundes­ge­richtshofes (BGH) zufolge sogar, wenn das Unternehmen seinerseits Fehler gemacht hat.

Die Richter gaben in ihrem am Mittwoch veröffent­lichten Urteil der Düssel­dorfer ARAG-Versicherung recht. Das Unternehmen war 2011 von einem privaten Kranken-und Pflege­ver­si­che­rungs­vertrag zurück­ge­treten, den der Kunde über einen Versiche­rungs­makler abgeschlossen hatte. Im Antrag hatte er dabei Krankheiten absichtlich verschwiegen. 

Der Versicherer sei zum Rücktritt berechtigt, urteilte der BGH. Der Kunde habe arglistig gehandelt. Er könne sich daher nicht darauf berufen, das Unternehmen habe ihn über die Folgen seiner Falsch­angaben nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt. Denn ein arglistiger Kunde sei nicht schutz­würdig.

Bundes­ge­richtshof am 12.03.2014 (Az.: IV ZR 306/13)

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

Zurück