Die Richter gaben in ihrem am Mittwoch veröffentlichten Urteil der Düsseldorfer ARAG-Versicherung recht. Das Unternehmen war 2011 von einem privaten Kranken-und Pflegeversicherungsvertrag zurückgetreten, den der Kunde über einen Versicherungsmakler abgeschlossen hatte. Im Antrag hatte er dabei Krankheiten absichtlich verschwiegen.
Der Versicherer sei zum Rücktritt berechtigt, urteilte der BGH. Der Kunde habe arglistig gehandelt. Er könne sich daher nicht darauf berufen, das Unternehmen habe ihn über die Folgen seiner Falschangaben nicht oder nicht ausreichend aufgeklärt. Denn ein arglistiger Kunde sei nicht schutzwürdig.
Bundesgerichtshof am 12.03.2014 (Az.: IV ZR 306/13)
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