50 auf der Landstraße und Schrittgeschwindigkeit in der Dreißigerzone – manche sind mit dem Auto deutlich langsamer unterwegs, als sie dürften. Was oft gut gemeint ist, ärgert allerdings nicht nur die anderen Autofahrer. Ohne guten Grund langsam zu fahren kann auch gefährlich sein.
Geschwindigkeit auf der Straße: Wann ist langsam zu langsam?
Dr. Daniela Mielchen ist Rechtsanwältin für Verkehrsrecht und gehört zum Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie verweist auf den entsprechenden Passus in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Unter § 3 Abs. 2 findet sich die Bestimmung: „Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern."
Wann ist langsam fahren eine Ordnungswidrigkeit?
„Triftige Gründe können extreme Wetterlagen wie Glatteis oder Nebel sein, eine besonders sperrige oder schwere Ladung oder niedrige Motorleistung“, erläutert die Rechtsanwältin aus Hamburg. Auch Autofahrer, die auf der Suche nach einem Parkplatz sind, könnten vorübergehend sehr langsam fahren.
Aus anderen Gründen über die Straße zu schleichen, ist in der Regel nicht erlaubt. Dazu zählt auch, andere Autofahrer zum langsamen Fahren „erziehen“ zu wollen. Wer ohne guten Grund so langsam fährt, dass er damit den Verkehrsfluss behindert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und darf von der Polizei angehalten werden. Es droht ein Bußgeld von 20 Euro.
Wie schnell müssen Autofahrer mindestens fahren?
Eine konkrete Mindestgeschwindigkeit gibt es nur auf wenigen Straßen. Andernfalls weist ein rundes blaues Schild mit weißen Ziffern darauf hin. Wo ein solches Schild zu sehen ist, sollte man nicht langsamer fahren als angegeben. „Ausnahmen von dieser Regel sind die oben genannten Gründe“, sagt Rechtsanwältin Mielchen. Fahrzeuge, die die Mindestgeschwindigkeit von Beginn an nicht erreichen können, müssen einen anderen Weg wählen.
Beträgt die Mindestgeschwindigkeit auf einer Autobahn immer 60 km/h?
Nein, das ist ein weit verbreiteter Irrtum. § 18 Abs. 1 StVO besagt zwar, dass nur Kraftfahrzeuge die Autobahn benutzen dürfen, die schneller als 60 km/h fahren können. Das bedeutet aber nicht, dass das auch die Mindestgeschwindigkeit ist. Wer gute Gründe hat (s.o.) darf auch langsamer fahren. Wer den Verkehr durch langsames Fahren behindert, riskiert auch aber auf der Autobahn ein Bußgeld. Die gleichen Regeln gelten für Kraftfahrtstraßen beziehungsweise Schnellstraßen.
Schleicher auf der Mittelspur: Wann müssen langsame Fahrer auf den rechten Fahrstreifen wechseln?
Auf Autobahn sind die Autofahrer allerdings in unterschiedlichen Geschwindigkeiten unterwegs: Während es klar sein dürfte, dass links schnell und rechts langsam gefahren wird, ist das Tempo auf dem Mittelstreifen immer wieder Gegenstand von Konflikten – und der berühmte Schleicher auf der Mittelspur Gegenstand des Ärgers von anderen Autofahrern.
Rechtsanwältin Mielchen erklärt: „Abweichend vom Rechtsfahrgebot dürfen Autofahrer auf Autobahnen mit drei Fahrstreifen je Fahrtrichtung dort durchgängig auf dem Mittelstreifen fahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug fährt. Dass die Mittelspur nur zum Überholen dient, ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben.“ Sei die Autobahn aber wenig befahren und nur in weiter Entfernung ein Fahrzeug sichtbar, muss der Autofahrer den rechten Fahrstreifen benutzen. Sonst verstößt er gegen das Rechtsfahrgebot. Es drohen ein Bußgeld von 80 Euro sowie ein Punkt im Flensburg.
Wann werden Schleicher zu einer Gefahr?
Ob auf der Autobahn oder auf anderen Straße – dass für zu langsames Fahren Bußgelder verhängt werden, hat einen Grund. Auch wenn die Polizei Raser häufiger auf den Radar hat als Schleicher, können auch sehr langsame Autofahrer eine Gefahr für andere sein. So können sie gefährliche Überholmanöver provozieren, bei denen der andere Fahrer auf die linke Spur wechseln muss, ohne die notwendige Geschwindigkeit erreicht zu haben. Oft lässt sich die Geschwindigkeit der Autofahrer dort zudem schwer einschätzen. Bei solchen Überholvorgängen kann es schnell zu Unfällen kommen.
OLG: Wer zu langsam fährt, haftet für Unfall mit
In einem Fall sprach das Gericht einem Autofahrer, der deutlich zu langsam gefahren war, deshalb eine Mithaftung bei einem Auffahrunfall zu. In dem Fall, über den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV informiert, fuhr ein Mann auf der Bundesautobahn A9, als ihm von hinten ein Lkw auffuhr. Es stellte sich heraus, dass der Mann zu diesem Zeitpunkt maximal 38 km/h gefahren war. Er behauptete, er habe seine Geschwindigkeit von 120 km/h sachte und mäßig verringern müssen, da ein Transporter unmittelbar vor ihm eingeschert sei. Er wollte den kompletten Schaden ersetzt sowie Schmerzensgeld bekommen.
Der Mann musste allerdings selbst die Hälfte des Unfallschadens tragen – die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg sahen in seinem Verhalten einen Grund für eine Mithaftung (Entscheidung vom 14. Juli 2016, AZ: 12 U 121/15). Es lag kein triftiger Grund für seine geringe Geschwindigkeit vor. Den Richtern leuchtete nicht ein, wie jemand von 120 auf 38 km/h abbremsen kann, wenn er nur sachte und mäßig abbremst, weil ein Transporter vor ihm einschert. Bei einer solchen Verringerung hätte es ein abruptes Abbremsen geben müssen.
Grundsätzlich dürfe man nicht so langsam auf der Autobahn fahren, sofern kein triftiger Grund dafür vorliege. Auch müsste man besonders aufmerksam fahren, wenn man mit so niedriger Geschwindigkeit auf der Autobahn unterwegs sei. Die Autobahn diene dem Schnellverkehr, erläuterten die Richter. Andere müssten nicht grundsätzlich mit einer so niedrigen Geschwindigkeit rechnen.
Ganz wollten die Richter aber auch den Auffahrenden nicht aus der Haftung lassen. Schließlich muss man immer ausreichenden Sicherheitsabstand wahren, damit vorausfahrende Fahrzeuge langsamer fahren oder bremsen können. Hier spricht der so genannte Anscheinsbeweis gegen den Beklagten. Diesen konnte der Lkw-Fahrer nicht entkräften, so dass von einer Mithaftung und Schadensteilung auszugehen ist.
Wann sollte ich zum Anwalt gehen?
In bestimmten Einzelfällen kann es auch als Nötigung gelten, zu langsam zu fahren. Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat, und kann mit einer Geldstrafe und in schweren Fällen sogar mit Haft bestraft werden. Wer einen Schleicher auf der Straße vor sich hat, der den Straßenverkehr behindert oder sogar gefährliche Situationen provoziert, kann ihn anzeigen. Dazu ist das Nummernschild und idealerweise eine Zeugenaussage nötig.
Landet bei Ihnen eine Vorladung wegen Verkehrsbehinderung durch zu langsames Fahren im Briefkasten, sollten Sie sich an eine Rechtsanwältin wenden. Ein Rechtsanwalt kann Sie zum richtigen Vorgehen beraten und Sie verteidigen, sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen. Auch bei anderen verkehrsrechtlichen Konflikten – zu schnell gefahren, über die rote Ampel gefahren oder an einem Unfall beteiligt gewesen – ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Experten für Verkehrsrecht in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 07.12.2018
- Autor
- vhe