
Wer auf eine Vorfahrtsstraße fahren will, hat grundsätzlich eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Er darf auch nicht auf den Blinker des anderen Fahrzeugs vertrauen. Allerdings haftet derjenige, der falsch blinkt, bei einem Unfall mit. In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Oberndorf vom 21. April 2016 (AZ: 2 C 434/15).
Verkehrsunfall an Vorfahrtstraße nach falschem Blinken
Der Autofahrer fuhr mit seinem Opel Astra auf einer Vorfahrtsstraße. Die Fahrerin eines anderen Fahrzeugs wollte auf die Vorfahrtsstraße auffahren. Dabei prallte sie auf die rechte Seite des vorbeifahrenden Autos. Dessen Fahrer hatte sein Fahrzeug vor der Kreuzung nicht verlangsamt.
Die Versicherung der Autofahrerin regulierte zwei Drittel des Schadens. Das restliche Drittel in Höhe von etwa 3.800 Euro klagte der Fahrer ein. Strittig war vor Gericht vor allem, ob der Fahrer rechts geblinkt hatte, obwohl er geradeaus weitergefahren war. Wäre der Autofahrer rechts abgebogen, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.
Gericht: Wer falsch blinkt, haftet zu einem Drittel mit
Die Klage des Fahrers war erfolglos. Das Gericht entschied, dass er zu einem Drittel mithaften müsse, da er irreführend geblinkt habe. Insofern glaubte das Gericht der Autofahrerin. Sie hatte angegeben, sich 100-prozentig sicher zu sein, dass der Blinker des Autofahrers gesetzt war.
Ein Gutachter kam zu einem ähnlichen Schluss. Demnach war der Autofahrer vorher nach rechts von einer Bundesstraße abgefahren. Bei der dortigen Kurvenführung schalte sich der gesetzte Blinker nicht automatisch ab, so der Gutachter. Er hätte manuell ausgeschaltet werden müssen.
Also ging das Gericht davon aus, dass der rechte Blinker noch angeschaltet gewesen war. Als Wartepflichtige habe die Frau jedoch eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Auch könne man nicht nur wegen eines gesetzten Blinkers darauf vertrauen, dass der andere tatsächlich abbiege – insbesondere zumal im vorliegenden Fall der Fahrer seine Fahrt nicht verlangsamt habe. Wegen des irreführenden Blinkens hafte die Frau zu zwei Drittel und der Mann zu einem Drittel, so dass seine Klage erfolglos blieb.
Verkehrsunfall: Anwälte für Verkehrsrecht einschalten!
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Quelle: www.verkehrsrecht.de
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