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Finanzielle Hilfen

Wohngeld: Unterhalts­leis­tungen werden berück­sichtigt

Wer geringe Einkünfte hat, kann manchmal Wohngeld erhalten. © Quelle: DAV

Wer zu geringe Einkünfte hat oder auf Sozial­leis­tungen angewiesen ist, kann einen Antrag auf Wohngeld stellen. Bei der Berechnung für den Wohngeld­be­scheid müssen alle Einkünfte angegeben werden – auch Unterhalts­zah­lungen.

Sind Unterhalts­zah­lungen bei der Berechnung nicht berück­sichtigt, ist der Wohngeld­be­scheid falsch und kann widerrufen werden. Zuviel gezahlte Leistungen müssen erstattet werden. Der Empfänger kann sich nicht auf die Gültigkeit des Bescheides berufen, wenn er seine Sorgfalts­pflichten verletzt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Falsche Berechnung des Wohngeldes

Der Betroffene erhält Wohngeld. Auf dem Antrag zum Wohngeld hatte er Einkünfte aus Unterhalts­leis­tungen des Vaters angegeben. Der Vater zahlt Unterhalt in Höhe des Kinder­geldes von 184 Euro. Zunächst erließ die Behörde einen Wohngeld­be­scheid, ohne den Unterhalt zu berück­sichtigen. Als sie von dem väterlichen Unterhalt erfuhr, widerrief sie den Bescheid und verlangte 224 Euro Rückerstattung.

Falscher Wohngeld­be­scheid kann widerrufen werden

Da der Wohngeld­be­scheid aufgrund falscher Berech­nungen erging, darf er auch zurück­ge­nommen werden, entschied das Gericht. Der Mann könne sich nicht darauf berufen, er habe darauf vertraut, dass ein von der Behörde aufgrund seiner korrekten Angaben erstellter Bescheid richtig sei. Er habe grob fahrlässig nicht erkannt, dass die Behörde bei der Ermittlung des Wohngeld­an­spruchs die Einkünfte aus Unterhalts­leis­tungen seines Vaters für die Monate September bis einschließlich November 2012 irrtümlich nicht berück­sichtigt hatte und der Wohngeld­be­scheid daher fehlerhaft war.

„Das Merkmal der groben Fahrläs­sigkeit bzw. der Verletzung der erforder­lichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße ist in diesem Zusammenhang dann erfüllt, wenn der Kläger aufgrund einfachster und nahe liegender Überle­gungen hätte erkennen können und auch müssen, dass der Wohngeld­be­scheid fehlerhaft war“, so das Gericht. Dem Mann hätte die fehlende Berück­sich­tigung der Unterhalts­leis­tungen seines Vaters schon bei einer nur kursorischen Durchsicht des Wohngeld­be­scheids ins Auge fallen müssen.

Dort seien in der abgedruckten Berechnung des wohngeld­recht­lichen Jahres­ein­kommens keine Unterhalts­zah­lungen eingestellt worden. Bei dem ebenfalls abgedruckten Berechnung des Jahres­ein­kommens seiner Lebens­ge­fährtin seien bei annähernd identischen Angaben im Wohngeld­antrag sowohl Einnahmen aus einem gering­fügigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis als auch Unterhalts­leis­tungen ihrer Eltern berück­sichtigt worden.

Der Mann könne den Vorwurf der groben Fahrläs­sigkeit auch nicht mit dem Argument entkräften, er habe aufgrund seiner korrekten Angaben im Wohngeld­antrag darauf vertrauen dürfen, dass die Behörde den Wohngeld­an­spruch richtig berechne. Aus dem Antrag, den weiteren Formularen und dem Bescheid ließen sich entspre­chende Hinweise entnehmen, dass der Unterhalt grundsätzlich berück­sichtigt werden müsse und dies hier nicht geschehen sei.

Für den Kläger habe damit auf der Hand liegen müssen, dass die Behörde von unvoll­ständigen Einkom­mens­ver­hält­nissen ausgegangen sei. Wer Sozialhilfe empfängt, muss derartige unmiss­ver­ständliche Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Tut er dies nicht, handelt er grob fahrlässig (AZ: 16 K 3848/13).

Datum
Aktualisiert am
06.01.2015
Autor
red/dpa
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Themen
Geld Wohnung

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