
Sind Unterhaltszahlungen bei der Berechnung nicht berücksichtigt, ist der Wohngeldbescheid falsch und kann widerrufen werden. Zuviel gezahlte Leistungen müssen erstattet werden. Der Empfänger kann sich nicht auf die Gültigkeit des Bescheides berufen, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Falsche Berechnung des Wohngeldes
Der Betroffene erhält Wohngeld. Auf dem Antrag zum Wohngeld hatte er Einkünfte aus Unterhaltsleistungen des Vaters angegeben. Der Vater zahlt Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von 184 Euro. Zunächst erließ die Behörde einen Wohngeldbescheid, ohne den Unterhalt zu berücksichtigen. Als sie von dem väterlichen Unterhalt erfuhr, widerrief sie den Bescheid und verlangte 224 Euro Rückerstattung.
Falscher Wohngeldbescheid kann widerrufen werden
Da der Wohngeldbescheid aufgrund falscher Berechnungen erging, darf er auch zurückgenommen werden, entschied das Gericht. Der Mann könne sich nicht darauf berufen, er habe darauf vertraut, dass ein von der Behörde aufgrund seiner korrekten Angaben erstellter Bescheid richtig sei. Er habe grob fahrlässig nicht erkannt, dass die Behörde bei der Ermittlung des Wohngeldanspruchs die Einkünfte aus Unterhaltsleistungen seines Vaters für die Monate September bis einschließlich November 2012 irrtümlich nicht berücksichtigt hatte und der Wohngeldbescheid daher fehlerhaft war.
„Das Merkmal der groben Fahrlässigkeit bzw. der Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße ist in diesem Zusammenhang dann erfüllt, wenn der Kläger aufgrund einfachster und nahe liegender Überlegungen hätte erkennen können und auch müssen, dass der Wohngeldbescheid fehlerhaft war“, so das Gericht. Dem Mann hätte die fehlende Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen seines Vaters schon bei einer nur kursorischen Durchsicht des Wohngeldbescheids ins Auge fallen müssen.
Dort seien in der abgedruckten Berechnung des wohngeldrechtlichen Jahreseinkommens keine Unterhaltszahlungen eingestellt worden. Bei dem ebenfalls abgedruckten Berechnung des Jahreseinkommens seiner Lebensgefährtin seien bei annähernd identischen Angaben im Wohngeldantrag sowohl Einnahmen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als auch Unterhaltsleistungen ihrer Eltern berücksichtigt worden.
Der Mann könne den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch nicht mit dem Argument entkräften, er habe aufgrund seiner korrekten Angaben im Wohngeldantrag darauf vertrauen dürfen, dass die Behörde den Wohngeldanspruch richtig berechne. Aus dem Antrag, den weiteren Formularen und dem Bescheid ließen sich entsprechende Hinweise entnehmen, dass der Unterhalt grundsätzlich berücksichtigt werden müsse und dies hier nicht geschehen sei.
Für den Kläger habe damit auf der Hand liegen müssen, dass die Behörde von unvollständigen Einkommensverhältnissen ausgegangen sei. Wer Sozialhilfe empfängt, muss derartige unmissverständliche Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Tut er dies nicht, handelt er grob fahrlässig (AZ: 16 K 3848/13).
- Datum
- Aktualisiert am
- 06.01.2015
- Autor
- red/dpa