Aktuell leben in Deutschland knapp 5,7 Millionen pflegebedürftige Menschen (Stand: Dezember 2023). Die Zahl steigt stetig an, unter anderem bedingt durch die demografische Entwicklung und erweiterte Anerkennung von Pflegebedürftigkeit im System der Pflegegrade, das seit 2017 die früheren Pflegestufen abgelöst hat. In diesem Überblickstext erfahren Sie mehr über die Leistungen, die Pflegebedürftigen zustehen.
Die meisten Pflegebedürftigen werden nicht von professionellen Helfern etwa in Seniorenheimen gepflegt, sondern von Angehörigen zu Hause. Um 87 Prozent aller Pflegebedürftigen kümmern sich Familienmitglieder – oft ohne zusätzlich die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Um die oft aufreibende Arbeit pflegender Angehöriger wenigstens teilweise zu honorieren und ihre soziale Absicherung zu verbessern, wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Reformen umgesetzt.
Pflegebedürftige: Können Angehörige sich beraten lassen?
Ja. Pflegebedürftige und (mit deren Zustimmung) auch Angehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI über die Pflegekassen – auf Wunsch auch in Pflegestützpunkten vor Ort (§ 7c SGB XI).
Das Bundesgesundheitsministerium bietet zusätzliche Informationen zu dem Thema sowie einen Link zu einer externen Liste mit Pflegestützpunkten.
Von den Pflegekassen erhalten Betroffene auch Gutscheine für die Pflegeberatung, wenn sie erstmals einen Antrag auf Leistungen stellen. Die Gutscheine müssen innerhalb von zwei Wochen eingelöst werden.
Ergänzend informiert das Bundesfamilienministerium über das Pflegetelefon und über das Portal „Wege zur Pflege“ zu Leistungen sowie zu Pflege- und Familienpflegezeit. Die telefonischen Beratungsgespräche sind anonym und vertraulich.
Rentenbeiträge: Wann zahlt die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige?
Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung, wenn der Pflegende
- eine oder mehrere Personen mit Pflegegrad 2 bis 5
- mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegt und
- daneben nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.
Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Pflegegrad und der Art der bezogenen Leistungen.
Arbeitslosenversicherung: Wer zahlt für pflegende Angehörige?
Familienpflegezeit: Bei teilweiser Freistellung bleibt die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung bestehen. Die Beiträge richten sich nach dem reduzierten Arbeitsentgelt.
Pflegezeit (vollständige Freistellung): Die Pflegeversicherung kann die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernehmen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dazu muss unter anderem unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht bestanden oder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorgelegen haben (§ 26 Abs. 2b SGB III).
Sind pflegende Angehörige krankenversichert?
Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel über die Familienversicherung oder bestehende Mitgliedschaft bestehen. Während der Familienpflegezeit bleiben Beschäftigte weiter versichert. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung richtet sich der Beitrag nach dem reduzierten Einkommen.
Wer privat versichert ist, behält diesen Versicherungsschutz in der Regel bei. Sinkt das Einkommen durch die Teilzeit unter die Versicherungspflichtgrenze, entsteht zwar grundsätzlich die Pflicht zur gesetzlichen Mitgliedschaft. Für die Zeit der Familienpflegezeit ist jedoch eine Befreiung möglich, um privat versichert zu bleiben. Zusätzlich kann die jeweilige Pflegekasse auf Antrag die laufenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zum gesetzlichen Mindestbeitrag bezuschussen. Das gilt auch für privat Versicherte.
Tritt eine Pflegezeit mit vollständiger Freistellung ein, endet die reguläre Absicherung über das Arbeitsverhältnis. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann über die Familienversicherung beitragsfrei versichert bleiben. Andernfalls kommt eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Betracht. In beiden Fällen ist ein Zuschuss der Pflegekasse möglich – bis zum gesetzlichen Mindestbeitrag.
Für privat Versicherte läuft der Vertrag grundsätzlich weiter. Die Kasse kann auch hier Beiträge bis zur genannten Mindesthöhe leisten. Nicht übernommen werden allerdings Kosten einer möglichen Ruhensversicherung in der privaten Krankenversicherung.
Pflegende Angehörige: Sind sie unfallversichert?
Ja. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegende sind beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sie mindestens 10 Stunden pro Woche (auf mindestens 2 Tage verteilt) eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung pflegen. Dies schließt unter anderem Familienangehörige, Freunde und Nachbarn ein. Mit häuslicher Umgebung ist beispielsweise der eigene Haushalt, die Wohnung des Pflegebedürftigen oder das Haus einer dritten Person gemeint.
Pflegende sind während der Betreuung ihrer Angehörigen und auf dem Weg dorthin oder zurück nach Hause gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz gilt für alle Unfälle, die während der Pflege in oder auch außerhalb der Wohnung passieren können, zum Beispiel beim Einkaufen. Der Unfallversicherungsschutz greift mit Beginn der Pflege. Pflegende müssen sich also nicht extra versichern und für diesen Schutz auch nichts bezahlen. Für den Versicherungsschutz ist der Unfallversicherungsträger der Gemeinde zuständig, in der der Pflegebedürftige lebt.
Akute Pflegesituation: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Tritt eine akute Pflegesituation eines Angehörigen ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung zu organisieren oder selbst zu übernehmen. Den Arbeitgeber sollte man sofort informieren – auch darüber, wie lange dies voraussichtlich dauern wird. Auf Verlangen muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die den Pflegebedarf bestätigt.
Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist dafür nicht notwendig. Es genügt, wenn die Bescheinigung erkennen lässt, dass voraussichtlich Pflegebedürftigkeit mindestens auf dem Niveau von Pflegegrad 1 vorliegt. Der Anspruch gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
Für diese Zeit gibt es Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz. Den Antrag sollte man unverzüglich bei der Pflegekasse stellen und die ärztliche Bescheinigung beifügen. In der Regel werden 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts ausgezahlt – unter bestimmten Umständen auch 100 Prozent. Teilen sich mehrere Angehörige die Akuthilfe, bleibt der gemeinsame Anspruch dennoch auf zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und Pflegebedürftigen begrenzt.
Pflegebedürftigkeit: Wie hoch ist das Pflegegeld?
Wer ein pflegebedürftiges Familienmitglied pflegt, kann Pflegegeld beantragen. Dieses entfällt bei Pflegegrad 1. Seit 1. Januar 2025 gelten folgende Monatsbeträge:
- Pflegegrad 2 – 347 €
- Pflegegrad 3 – 599 €
- Pflegegrad 4 – 800 €
- Pflegegrad 5 – 990 €
Rechtliche Unterstützung: Wann hilft ein Anwalt?
Leistungen der Pflegeversicherung wirken auf dem Papier eindeutig, doch im Alltag entscheiden Anträge, Fristen und Nachweise darüber, ob etwas bewilligt wird. Anwälte können nicht nur bei der Antragstellung unterstützen. Sie prüfen auch Bescheide Punkt für Punkt und legen bei Bedarf Widerspruch ein.
Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht beim Deutschen Anwaltverein (DAV), bringt es so auf den Punkt: „Ansprüche scheitern nicht immer am Gesetz, sondern häufig an der Begründung und an fehlenden Belegen.“ Ein kompetenter Rechtsbeistand kann dafür sorgen, dass Anträge mehr Aussichten auf Erfolg haben.
Typische Fälle:
Pflegegrad prüfen und durchsetzen:
Anwälte können Akteneinsicht beantragen, den Bescheid bewerten, bei Bedarf einen Widerspruch formulieren und die erneute Prüfung begleiten. So steigen die Chancen auf den passenden Pflegegrad und höhere Leistungen.
Kranken- und Pflegeversicherung während Pflegezeit oder Familienpflegezeit:
Ein kompetenter Rechtsbeistand kann klären, ob Familienversicherung, freiwillige Mitgliedschaft oder eine private Versicherung passt – und wie sich Zuschüsse der Pflegekasse beantragen und durchsetzen lassen.
Erstattungen und Sachleistungen:
Vom Entlastungsbetrag über Pflegehilfsmittel bis zum Zuschuss für den Wohnungsumbau prüfen Profis die Anspruchsvoraussetzungen, sammeln Belege und gehen bei Bedarf gegen Ablehnung vor.
Brauchen Sie Unterstützung oder möchten Sie gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen? Fachanwältinnen und Fachanwälte mit Schwerpunkt Sozialrecht und Arbeitsrecht beraten Sie gerne – zu finden in Ihrer Nähe mit unserer Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 17.12.2025
- Autor
- Vivian Chang