
Im Zweifel muss der Betroffene selbst beweisen, dass während seiner Ausbildung auch Rentenzahlungen gezahlt wurden. Die Deutsche Anwaltauskunft rät daher dringend dazu, Belege über Ausbildungszeiten und die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufzubewahren. Dies ist beispielsweise dann relevant, wenn es den früheren Ausbildungsbetrieb nicht mehr gibt. So hat das Sozialgericht in Mainz am 17. Juni 2016 (AZ: S 10 R 511/14) eine entsprechende Klage abgelehnt, da der Betroffene die Zahlungen nicht beweisen konnte.
Kein Nachweis über Rentenzahlungen während der Ausbildung: Bei wem liegt die Beweislast?
Ein 1954 geborener Mainzer wollte eine Anerkennung für seine Ausbildungszeiten als Raumausstatter in den Jahren von 1969 bis 1972 von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz. Dann hätte er früher in Rente gehen können.
Er konnte jedoch für diese Anerkennung keine entsprechenden Unterlagen über Rentenbeiträge vorlegen. Auch existierte das Unternehmen nicht mehr, und der Inhaber war verstorben. Da bei der Rentenversicherung die Zahlung von Rentenbeiträgen für diese Zeit nicht gemeldet worden war, forschte sie nach – sowohl bei den betroffenen Krankenkassen als auch bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen und der Deutschen Rentenversicherung Bund. Jedoch ohne Erfolg. Daher lehnte sie die Anerkennung der Zeiten ab.
Es gab zwar eine Bestätigung der Kreishandwerkerschaft, woraus zumindest der Abschluss eines Ausbildungsvertrages hervorging. Aus der Bestätigung ergebe sich jedoch nicht, dass dem Mann damals eine Ausbildungsvergütung gezahlt wurde und dass Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien, so die Rentenversicherung.
Gegen die Entscheidung der Rentenversicherung zog er vor das Sozialgericht in Mainz. In der mündlichen Verhandlung legte er nochmals dar, keinerlei Unterlagen mehr für diesen Zeitraum zu haben. Es werde Unmögliches von ihm verlangt, da Unterlagen über die Abführungen von Sozialabgaben nur der Arbeitgeber habe.
Kein Nachweis über Zahlung von Beiträgen während der Ausbildung: Kann die Rentenversicherung die Anerkennung der Ausbildung ablehnen?
Bei Gericht war der Mann jedoch erfolglos. Das Gericht glaubte zwar, dass er tatsächlich die Ausbildung gemacht hatte. Daraus ergebe sich aber nicht die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Könne ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis glaubhaft gemacht werden, heiße das nicht, dass damit gleichzeitig auch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen glaubhaft sei– so schon die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Stattdessen müsse beides getrennt beurteilt werden, so das Gericht.
Für die Zahlung bzw. den Abzug von Rentenbeiträgen von einer Ausbildungsvergütung fanden sich in dem Fall aber keine Beweise mehr. Wer aber Geld will, muss dies beweisen. Zumal die Rentenversicherung ja selbst umfangreiche Nachforschungen durchgeführt hatte.
Auch wenn die Ausbildung und die Ausbildungszeiten lange zurücklagen, meinte das Gericht, dass von dem Mann nichts Unmögliches verlangt werde. Über alte Korrespondenz mit den Kranken- oder Rentenversicherungsträgern, alte Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszüge oder die Benennung von Zeugen könne ein Arbeitnehmer grundsätzlich die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen glaubhaft machen.
Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt für Sozialrecht prüfen, ob die Voraussetzungen der Anerkennung von Rentenzahlungen vorliegen oder der Beweis darüber geführt werden kann. Den passenden Sozialrechtsanwalt in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.
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- red/dpa