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Krankenversicherung

Unbefristete Krankschreibung - Kasse muss zahlen

Muss die Krankenkasse auch dann zahlen, wenn jemand „bis auf weiteres krankgeschrieben ist? © Quelle: Julian James Ward/fotolia.com

Wer krankge­schrieben ist, erhält nach sechs Wochen Krankheit Krankengeld von der Kranken­ver­si­cherung. Auch wer arbeitslos ist, hat darauf Anspruch. Die Kranken­ver­si­cherung muss das Krankengeld für die gesamte Dauer der Arbeits­un­fä­higkeit zahlen. Was aber, wenn kein „Endzeitpunkt“ genannt wird?

Auch eine Krankschreibung „bis auf weiteres“ ist grundsätzlich möglich. Die Krankenkasse muss auch dann zahlen. Selbst dann wenn ein Wieder­vor­stel­lungs­termin beim Arzt genannt ist, muss sie darüber hinaus Krankengeld zu zahlen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht in Mainz entschieden, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

„Bis auf weiteres“ arbeits­unfähig

Die Frau litt unter Wirbel­säulen- und Schulter­be­schwerden. Wer keinen Job hat wie diese Patientin, erhält sogenannte Auszah­lungs­scheine „Arbeits­un­fä­higkeit“. Der Arzt der Frau hatte in der letzten Krankschreibung die Arbeits­un­fä­higkeit "bis auf weiteres" bescheinigt. Gleich­zeitig hatte er einen Wieder­vor­stel­lungs­termin genannt. Der Medizi­nische Dienst der Kranken­ver­si­cherung (MDK) kam zu dem Ergebnis, die Arbeits­un­fä­higkeit sei nur bis zu einem früheren Termin belegt.

Daraufhin lehnte die Krankenkasse eine weitere Kranken­geld­zahlung ab. Die Frau müsse sich vielmehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, also einen Job suchen oder einen angebotenen annehmen. Die Frau legte dann zwei weitere Auszah­lungs­scheine mit einer beschei­nigten Arbeits­un­fä­higkeit "bis auf weiteres" vor. Ihren Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wies die Krankenkasse  nach erneuter Begutachtung durch den MDK zurück.

Unbefristete Krankschreibung gilt – Anspruch auf Krankengeld

Schon das Sozial­gericht in Koblenz gab der dagegen erhobenen Klage statt, nachdem ein orthopä­disches Gutachten eingeholt worden war. Die Krankenkasse wurde verurteilt, mehr als zwei Monate länger Krankengeld zu gewähren. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Berufung und betonte, es liege keine für die Kranken­geld­zahlung erforderliche ärztliche Beschei­nigung der Arbeits­un­fä­higkeit vor.

Das Landes­so­zi­al­gericht in Mainz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die ärztliche Feststellung der Arbeits­un­fä­higkeit "bis auf weiteres" sei wirksam. Nur weil ein Wieder­vor­stel­lungs­termin genannt worden sei, heiße das nicht, dass die Krankschreibung nur bis dahin gelte. Tatsächlich sei die Frau nach den nachvoll­ziehbaren Angaben der behandelnden Ärzte und den Ausfüh­rungen des gerichtlich bestellten Gutachters in dem Zeitraum arbeits­unfähig gewesen, für den das Sozial­gericht Koblenz die Krankenkasse zur Kranken­geld­zahlung verurteilt habe (AZ: L 5 KR 254/14).

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red/dpa
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Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitslos Kranken­ver­si­cherung Krankschreibung

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