Auch eine Krankschreibung „bis auf weiteres“ ist grundsätzlich möglich. Die Krankenkasse muss auch dann zahlen. Selbst dann wenn ein Wiedervorstellungstermin beim Arzt genannt ist, muss sie darüber hinaus Krankengeld zu zahlen. Dies hat das Landessozialgericht in Mainz entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
„Bis auf weiteres“ arbeitsunfähig
Die Frau litt unter Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden. Wer keinen Job hat wie diese Patientin, erhält sogenannte Auszahlungsscheine „Arbeitsunfähigkeit“. Der Arzt der Frau hatte in der letzten Krankschreibung die Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" bescheinigt. Gleichzeitig hatte er einen Wiedervorstellungstermin genannt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) kam zu dem Ergebnis, die Arbeitsunfähigkeit sei nur bis zu einem früheren Termin belegt.
Daraufhin lehnte die Krankenkasse eine weitere Krankengeldzahlung ab. Die Frau müsse sich vielmehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, also einen Job suchen oder einen angebotenen annehmen. Die Frau legte dann zwei weitere Auszahlungsscheine mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" vor. Ihren Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wies die Krankenkasse nach erneuter Begutachtung durch den MDK zurück.
Unbefristete Krankschreibung gilt – Anspruch auf Krankengeld
Schon das Sozialgericht in Koblenz gab der dagegen erhobenen Klage statt, nachdem ein orthopädisches Gutachten eingeholt worden war. Die Krankenkasse wurde verurteilt, mehr als zwei Monate länger Krankengeld zu gewähren. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Berufung und betonte, es liege keine für die Krankengeldzahlung erforderliche ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vor.
Das Landessozialgericht in Mainz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" sei wirksam. Nur weil ein Wiedervorstellungstermin genannt worden sei, heiße das nicht, dass die Krankschreibung nur bis dahin gelte. Tatsächlich sei die Frau nach den nachvollziehbaren Angaben der behandelnden Ärzte und den Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters in dem Zeitraum arbeitsunfähig gewesen, für den das Sozialgericht Koblenz die Krankenkasse zur Krankengeldzahlung verurteilt habe (AZ: L 5 KR 254/14).
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- red/dpa