Im Sozialrecht ist diese Frage fast schon ein „Klassiker“: Wann ist ein Mitarbeiter selbstständig tätig, wann ist sie oder er angestellt? Von der Antwort darauf hängt zum Beispiel ab, ob ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für den Mitarbeiter zahlen muss.
Diesen März hat das Sozialgericht Dortmund zumindest für pädagogische Mitarbeiter, die in der Betreuung behinderter Menschen arbeiten, ein wichtiges Urteil gefällt. Danach sind pädagogische Mitarbeiter einer Frühförderstelle für behinderte Kinder keine selbständigen Honorarkräfte (11. März 2016; AZ: S 34 R 2052/12). Solche Beschäftige unterliegen der Sozialversicherungspflicht, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Sozialversicherung: Pädagogin in Behinderteneinrichtung selbstständig?
Der Fall: Eine Sozial- und Heilpädagogin führte in einer Frühförderstelle in Unna anderthalb Monate Fördereinheiten für behinderte Kinder durch. Die Einrichtung hatte mir ihr einen Vertrag über freie Mitarbeit abgeschlossen. Pro Einheit erhielt sie 58,60 Euro; für andere Tätigkeiten erhielt sie 29,80 Euro pro Stunde.
Bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund sollte ihr Status festgelegt werden (so genannter Statusfeststellungsantrag). Die DRV entschied darauf hin, dass die Pädagogin abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht der Sozialversicherung unterliege. Der Träger der Frühförderstelle klagte gegen diese Feststellung.
Urteil: Abhängig beschäftigt – Sozialversicherungspflicht
Das Sozialgericht in Dortmund bestätigte aber die Einschätzung der DRV. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht die Pflicht zur Orientierung an der inhaltlichen Konzeption der Einrichtung und die organisatorischen Vorgaben. Die Pädagogin habe über ihre inhaltliche Tätigkeit nicht frei bestimmen können. Auch sei sie gegenüber den Kindern und ihren Eltern wie eine Bedienstete der Frühförderstelle aufgetreten.
Wichtiges Indiz, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege, sei auch, wer die wesentlichen Arbeitsmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung stelle. Dies sei hier die Einrichtung. Daher kam das Gericht zu dem Schluss: „Von einer überwiegend frei gestalteten Arbeitsleistung kann damit nicht die Rede sein.“ Auch sei die Pädagogin eng in die Arbeitsorganisation der Frühförderstelle eingebunden gewesen.
Das Sozialgericht wies darauf hin, dass der Abschluss eines Vertrags über eine freie Mitarbeit es nicht rechtfertige, die Mitarbeiterin dem Schutz des Sozialversicherungsrechts zu entziehen. Es komme also überhaupt nicht darauf an, was im Vertrag steht, sondern auf die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit.
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- red/dpa