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Status von Mitarbeitern

Sozial­päd­agogin in Frühför­der­stelle sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig

Wann ist ein Beschäftigter nach den Regeln der Sozialversicherung angestellt, wann selbstständig tätig? © Quelle: DarioStudios/panthermedia.net

Das Sozial­ver­si­che­rungsrecht ist dazu da, die Mitarbeiter zu schützen. Arbeitgeber versuchen manchmal, die damit verbunden Kosten zu umgehen und stellen „freie Mitarbeiter“ ein. Um festzu­stellen, wer freier Mitarbeiter ist, kommt es nicht auf den Vertrag an, sondern auf die Umstände der eigent­lichen Tätigkeit.

Im Sozialrecht ist diese Frage fast schon ein „Klassiker“: Wann ist ein Mitarbeiter selbst­ständig tätig, wann ist sie oder er angestellt? Von der Antwort darauf hängt zum Beispiel ab, ob ein Arbeitgeber Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge für den Mitarbeiter zahlen muss.

Diesen März hat das Sozial­gericht Dortmund zumindest für pädago­gische Mitarbeiter, die in der Betreuung behinderter Menschen arbeiten, ein wichtiges Urteil gefällt. Danach sind pädago­gische Mitarbeiter einer Frühför­der­stelle für behinderte Kinder keine selbständigen Honorar­kräfte (11. März 2016; AZ: S 34 R 2052/12). Solche Beschäftige unterliegen der Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Sozial­ver­si­cherung: Pädagogin in Behinder­ten­ein­richtung selbst­ständig?

Der Fall: Eine Sozial- und Heilpäd­agogin führte in einer Frühför­der­stelle in Unna anderthalb Monate Förder­ein­heiten für behinderte Kinder durch. Die Einrichtung hatte mir ihr einen Vertrag über freie Mitarbeit abgeschlossen. Pro Einheit erhielt sie 58,60 Euro; für andere Tätigkeiten erhielt sie 29,80 Euro pro Stunde.

Bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung (DRV) Bund sollte ihr Status festgelegt werden (so genannter Status­fest­stel­lungs­antrag). Die DRV entschied darauf hin, dass die Pädagogin abhängig beschäftigt sei und der Versiche­rungs­pflicht der Sozial­ver­si­cherung unterliege. Der Träger der Frühför­der­stelle klagte gegen diese Feststellung.

Urteil: Abhängig beschäftigt – Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht

Das Sozial­gericht in Dortmund bestätigte aber die Einschätzung der DRV. Als maßgeb­liches Indiz für eine abhängige Beschäf­tigung wertete das Gericht die Pflicht zur Orientierung an der inhalt­lichen Konzeption der Einrichtung und die organi­sa­to­rischen Vorgaben. Die Pädagogin habe über ihre inhaltliche Tätigkeit nicht frei bestimmen können. Auch sei sie gegenüber den Kindern und ihren Eltern wie eine Bedienstete der Frühför­der­stelle aufgetreten.

Wichtiges Indiz, ob eine abhängige Beschäf­tigung vorliege, sei auch, wer die wesent­lichen Arbeits­mittel und Räumlich­keiten zur Verfügung stelle. Dies sei hier die Einrichtung. Daher kam das Gericht zu dem Schluss: „Von einer überwiegend frei gestalteten Arbeits­leistung kann damit nicht die Rede sein.“ Auch sei die Pädagogin eng in die Arbeits­or­ga­ni­sation der Frühför­der­stelle eingebunden gewesen.

Das Sozial­gericht wies darauf hin, dass der Abschluss eines Vertrags über eine freie Mitarbeit es nicht rechtfertige, die Mitarbeiterin dem Schutz des Sozial­ver­si­che­rungs­rechts zu entziehen. Es komme also überhaupt nicht darauf an, was im Vertrag steht, sondern auf die tatsäch­lichen Umstände der Tätigkeit.

Für Betroffene lohnt es sich immer wieder, ihren eigent­lichen Status zu überprüfen, raten die DAV-Sozial­rechts­anwälte.

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red/dpa
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