Die 83-jährige Rentnerin hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein Reformhaus betrieben. Für ihre finanzielle Absicherung im Alter hatte sie privat vorgesorgt. Ihre gesetzliche Rente beläuft sich nur auf gut 250 Euro im Monat. Nach der Trennung von ihrem Ehemann verzichtete sie auf Trennungsunterhalt und lebte fortan vom Ersparten. Dabei entnahm sie aus dem Vermögen monatlich mindestens 2.200 Euro. Anfang 2006 betrug das Vermögen der Frau noch über 100.000 Euro, Ende August 2009 war es aufgebraucht.
Sie beantragte Grundsicherung im Alter. Den Antrag lehnte das zuständige Sozialamt ab. Die Frau habe die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt und dabei vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt. Deshalb sei sie von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausgeschlossen.
Hilfe zum Lebensunterhalt statt Grundsicherung
Ihre Klage hatte in keiner Instanz Erfolg. Die Frau hätte ihren Lebensstandard den schwindenden Reserven anpassen müssen, sagten etwa die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in ihrem Urteil vom 15. Oktober 2014 (AZ: L 2 SO 2489/14). Wer seine Rücklagen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards innerhalb weniger Jahre aufbrauche, gehe unverantwortlich mit dem eigenen Vermögen um. Als ehemalige Unternehmerin hätte die Frau auch erkennen können, dass ihr Verhalten zwingend zur Sozialhilfebedürftigkeit führen würde.
Allerdings steht die Frau nicht mit leeren Händen da, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Statt der Grundsicherungsleistungen erhält sie vom Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese fällt ebenso hoch aus wie die Grundsicherung. Diese Leistung muss aber zurückgezahlt werden. Nach dem Tod geht die Rückzahlungspflicht auf die Erben über.
- Datum
- Aktualisiert am
- 22.05.2015
- Autor
- red/dpa