![Keine Krankenversicherung Nachzahlung umgehen](files/media/magazin/2015/Nicht-krankenversichert-Nachzahlung-und-andere-Folgen-Artikel.jpg)
In Deutschland ist die Krankenversicherung seit 2007 eine Pflichtversicherung. Seither muss jeder in Deutschland lebende Mensch eine Krankenversicherung nachweisen (können), entweder in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung. Laut dem Statistischen Bundesamt waren 2011 dennoch etwa 137.000 in Deutschland Lebende ohne Versicherungsschutz, die Dunkelziffer soll noch weit darüber hinaus liegen.
Was diesen Menschen droht und welche Folgen das haben kann: die wichtigsten Fragen und Antworten.
Mache ich mich strafbar, wenn ich nicht krankenversichert bin?
Nein, strafbar macht man sich nicht. Allerdings geht mit der Pflicht zur Versicherung die Pflicht zur Beitragszahlung einher. Das heißt auch, dass der versäumte Betrag nachgezahlt werden muss – plus einem so genannten Säumniszuschlag.
Diese Frage stellt sich Angestellten in aller Regel übrigens nicht, da der jeweilige Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen muss, so dass der Arbeitnehmer gar nichts damit zu tun hat. Sein Beitragsanteil wird automatisch vom Bruttogehalt eingezogen.
Welche zusätzlichen Gebühren fallen an, wenn ich den Beitrag zu spät zahle?
Der angesprochene Säumniszuschlag beträgt ein Prozent des ausstehenden Beitrags; für die Berechnung wird der Beitragsrückstand auf 50 Euro abgerundet und bezieht sich gleichermaßen auf Krankenkassen- wie auch auf Pflegeversicherungsbeiträgen. Dieser einheitliche Säumniszuschlag gilt übrigens erst seit dem 1. August 2013. Damit wurde der 2007 eingeführte erhöhte Säumniszuschlag von fünf Prozent abgeschafft.
Der nun gültige Zuschlag von einem Prozent betrifft allerdings keineswegs nur diejenigen Nichtzahler, die monatelang keinen Beitrag überwiesen haben. „Ein Säumniszuschlag ist schon zu erheben, wenn die Beiträge auch nur mit eintägiger Verspätung gezahlt werden und die Erhebung von Säumniszuschlägen setzt keine Zahlungsaufforderung oder Mahnung voraus“, erklärt Rechtsanwältin Constanze Würfel. Sie ist Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und ergänzt: „Hierbei ist der Geldeingang entscheidend und nicht etwa die Auftragserteilung an die Bank.“
Ein Beispiel: Der Beitrag in Höhe von 521,50 EUR für den Monat Februar 2015 ist am 26. Februar fällig. Max Mustermann zahlt ihn aber erst am 3. Mai 2015. Von der Krankenkasse sind dann Säumniszuschläge auf (abgerundeter Betrag) 500 Euro für vier angefangene Monate zu erheben (25. Februar, 27. März, 28. April und der angefangene Mai). Übersetzt heißt das: vier Prozent des ausstehenden Betrags, also 20 von den fälligen 500 Euro.
Die Leipziger Sozialrechtsexpertin Würfel schränkt aber ein: „Säumniszuschläge können auf Antrag erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre, der Schuldner beispielsweise über sehr wenig Geld verfügt und die Säumniszuschläge als Druckmittel ihren Sinn verlieren.“ Sie rät Betroffenen zudem, dass diese eine Stundung der Beitragsschuld über eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Krankenkasse versuchen sollten. Hierbei fallen zwar (angemessene) Zinsen an, aber keine Säumniszuschläge.
Was passiert, wenn ich die Krankenkassenbeiträge nicht zahle?
Erst einmal nicht allzu viel, denn mit der Einführung der Versicherungspflicht können Nichtzahler auch nicht mehr aus einer Krankenversicherung geworfen werden. Demnach sammeln sich zunächst Mahnungen in den Briefkästen Zahlungsrückständiger.
Irgendwann wird sich dann der Zoll beim Nichtzahler melden, denn er kontrolliert nicht nur Gepäckstücke nach Überseereisen, sondern ist in Deutschland auch die Vollstreckungsbehörde des Bundes für die Krankenkassen.
Welche Befugnisse der Zoll hat, erklärt Rechtsanwältin Constanze Würfel: „Er kann mit allen rechtlichen Mittel der Zwangsvollstreckung die offene Beitragsforderung beitreiben“. Dazu gehören auch die Gehalts- oder Kontopfändung. „Darüber hinaus können die Krankenkassen auch wegen der Nichtzahlung von Beiträgen die Leistungen einstellen beziehungsweise aussetzen“, sagt Würfel.
Kann ich trotzdem weiterhin zum Arzt gehen?
Es kommt auf das Leiden an. Zwar „ruht“ in dieser Zeit die Leistungspflicht der Krankenkassen bei jenen Versicherern, die trotz Mahnungen einige Monate im Zahlungsverzug sind. Dennoch übernimmt die Kasse in dieser Zeit zumindest die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzuständen sowie im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft.
Was alles genau darunter fällt, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Es entscheidet wie sooft der Einzelfall.
Gibt es „hoffnungslose Fälle“, bei denen die Kassen es aufgeben, den fehlenden Beitrag einzutreiben?
Nein, die Krankenkassen sind nach dem Gesetz verpflichtet, die Beiträge einzufordern. „In der Regel versuchen Kassen eine Ratenzahlung zu vereinbaren“, weiß Sozialrechtsexpertin Würfel.
Ist der Beitragsschuldner tatsächlich nicht in der Lage zu zahlen, wird er zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gezwungen, die Krankenkassen lassen sich ihre Forderungen titulieren. Aus diesem Titel kann dann 30 Jahre vollstreckt werden. Würde die Vollstreckung auch in absehbarer Zeit ins Leere laufen, sind die Krankenkassen meist bereit, sehr langfristige Ratenzahlungsvereinbarungen abzuschließen.
Müssen langjährige Unversicherte ihre Schulden nachzahlen?
Ja. Im Zeitraum zwischen August bis Ende 2013 gab es die Möglichkeit für Nichtversicherte, alle Schulden rückwirkend erlassen zu bekommen. Wer sich erst nach diesem Zeitraum bei einer Krankenversicherung gemeldet hat oder jetzt meldet, muss die Schulden, die theoretisch seit 2007 angefallen sind, allerdings zahlen.
Es besteht hier aber dennoch die Möglichkeit, der Ermäßigung der Schulden. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen im Nacherhebungszeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Unter Nacherhebungszeitraum versteht man die Spanne zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Anzeige bei der Krankenkasse. Das dürfte allerdings der Ausnahmefall sein.
„Nach wie vor soll es eine nicht unerhebliche Dunkelziffer an Unversicherten geben. Oft handelt es sich dabei um Menschen, die sich scheuen, zum Sozialamt zu gehen“, sagt Constanze Würfel.
Doch bleibt ihnen wohl nichts anderes übrig. Denn spätestens, wenn sie wirklich einmal auf ärztliche Hilfe angewiesen sind, fliegt die fehlende Versicherung auf – und in der Zwischenzeit sammeln sich die Schulden...
- Datum
- Aktualisiert am
- 29.05.2018
- Autor
- ndm