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Versicherung

Nachweis eines Arbeits­unfalls auch nach 50 Jahren möglich?

Ärztin im Behandlungszimmer © Quelle: DreetProduction/gettyimages.de

Wer einen Arbeits­unfall nachweisen kann, genießt den Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Kann ein Arbeits­unfall auch nach 50 Jahren anerkannt werden – auch wenn keine Unterlagen mehr auffindbar sind?

Ja, das ist tatsächlich möglich. Ein 72 Jahre alter Mann wies bei Gericht einen Arbeits­unfall nach, den er 1966 erlitten hatte. Damit konnte er seine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung durchsetzen. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) verweist auf das entspre­chende Urteil des Sozial­ge­richts Dresden vom 29. Mai 2017 (AZ: S 39 U 320/12).

Arbeits­unfall vor 50 Jahren – Antrag auf Anerkennung

Der Mann arbeitete als Gleisbau­helfer bei einem Betrieb, der später von der Deutschen Reichsbahn übernommen wurde. 2011 beantragte er die Anerkennung eines Arbeits­unfalls, den er 1966 erlitten hatte.

Bei Gleisbau­ar­beiten war damals eine Kleinlo­ko­motive entgleist. Mit einer Winde habe man versucht, die Lok aufzugleisen. Die Winde sei dabei gerutscht und habe den kleinen Finger der linken Hand und das zugehörige Gelenk samt Mittel­hand­knochen stark gequetscht. Die Ärzte mussten den Finger amputieren. Die Unfall­ver­si­cherung Bund und Bahn lehnte die Feststellung eines Arbeits­unfalls ab. Unterlagen, die das Geschilderte beweisen könnten, sind nicht mehr vorhanden.

Gegen die Ablehnung wehrte sich der Mann erfolgreich. Man sollte also auch bei ablehnenden Bescheiden nicht klein beigeben. Mit anwalt­licher Hilfe kann man seine Ansprüche erfolgreich durchsetzen. DAV-Sozial­rechts­an­wäl­tinnen und -anwälte finden Sie in der Anwaltssuche auf dieser Website.

Zeuge bestätigt Arbeits­unfall: Anspruch gegen die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung

Das Gericht gab dem Mann Recht. Er hat Anspruch gegen die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung wegen Verlusts des kleinen Fingers. Die Eintra­gungen in seinem Sozial­ver­si­che­rungs­ausweis bestätigten seine Darstellung. Auch konnte ein Zeuge glaubwürdig schildern, dass es sich so zugetragen hatte. Er hatte schriftlich dargelegt, dass er bei dem Unfall nur einen Meter von dem Kläger entfernt gestanden habe. Anschließend habe er den Mann mit seinem Motorrad ins Krankenhaus gebracht.

Die Unterlagen zu diesem Vorfall waren nicht mehr auffindbar. Das Unfall­ta­gebuch war beim Landesamt für Arbeits­schutz in Eberswalde eingelagert, jedoch bei einem Hochwasser vernichtet worden. Ein sachver­ständiger Unfall­chirurg bestätigte, dass der Gesund­heits­schaden auch auf einen Arbeits­unfall zurück­geführt werden könne. Dies alles überzeugte das Gericht: Es glaubte dem Kläger und sprach ihm den Anspruch zu.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de 

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red/dpa
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Arbeits­unfall Unfall Unfall­ver­si­cherung

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