Für eine reibungslose Kommunikation in der medizinischen Versorgung muss das Krankenhaus sorgen. Der Austausch zwischen Ärzten und Patienten hat einen besonderen Stellenwert. Im Zweifel muss das Krankenhaus einen Gebärdensprachdolmetscher beauftragen und die Kosten tragen. Daran ändert sich nichts, wenn der Patient selbst seinen Gebärdensprachdolmetscher mitbringt. In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) über eine Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 24. März 2017 (AZ: S 48 KR 1082/14 ZVW).
Eine gehörlose Patientin ließ sich durch eine Gebärdensprachdolmetscherin in ein Krankenhaus begleiten. Sie nutzte ihre Dienste für die Gespräche mit dem Klinikarzt über die Krankenhausaufnahme, zur Operationsvorbereitung und beim Abschlussgespräch. Selbst nach Ansicht der Klinik war der Einsatz der Gebärdensprachdolmetscherin notwendig. Diese stellte dem Krankenhaus letztlich 454,30 Euro in Rechnung. Das Krankenhaus lehnte die Zahlung ab. Es sah hier die gesetzliche Krankenkasse der Patientin in der Pflicht.
Gericht: Krankenhaus muss Kosten für Gebärdensprachdolmetscher zahlen
Das Sozialgericht Hamburg war allerdings der Meinung, das Krankenhaus sei grundsätzlich für eine reibungslose Kommunikation zwischen den behandelnden Ärzten und dem Patienten zuständig. Dazu gehöre auch der Einsatz einer Gebärdensprachdolmetscherin.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Patientin selbst eine Gebärdensprachdolmetscherin mitgebracht habe. Letztlich erfülle diese nicht die Pflicht gegenüber der Patientin, sondern für das Krankenhaus die Pflicht gegenüber der Patientin. Daher sei die Gebärdensprachdolmetscherin für das Krankenhaus tätig gewesen.
Die Kosten für den Dolmetscher seien auch generell in den Behandlungspauschalen (sogenannte DRG-Pauschale) für die Krankenhäuser enthalten. Darin sei generell auch der Kommunikationsbedarf enthalten.
Patient koordiniert Termin mit Gebärdensprachdolmetcher: Krankenkasse muss zahlen
In diesem Fall war es so, dass das Krankenhaus auch die Termine mit der Dolmetscherin selbst festgelegt hatte. Da es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung gibt, kann es nach Ansicht der DAV-Sozialrechtsanwälte in anderen Fällen auch anders ausgehen. Etwa beispielsweise dann, wenn der Patient alle Termine auch mit dem Dolmetscher koordiniert. Aber selbst dann bliebe der Patient nicht auf den Kosten sitzen. Diese müsste die Krankenkasse zahlen. Im Zweifel müsste diese dann prüfen, ob sie das behandelnde Krankenhaus in Regress nehmen kann.
Fazit:
- Austausch zwischen den Ärzten und dem Patienten ist wichtig.
- Ein gehörloser Patient hat Anspruch darauf, von einem Gebärdensprachdolmetscher begleitet zu werden.
- Die Kosten für einen Dolmetscher muss in aller Regel das Krankenhaus oder eventuell die Krankenkasse zahlen, nicht jedoch der Patient selbst.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.08.2017
- Autor
- red/dpa