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Kosten für Wohnung

Hartz IV und Miete: Kein Zuschlag für Umgang mit Kind von Ex-Partner

Die Höhe der Mietkosten sind ein häufiger Streitpunkt zwischen Jobcentern und Hartz-IV-Empfängern. © Quelle: Maskot/gettyimages.de

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Leistungs­emp­fänger die Kosten für eine größere Wohnung zu bezahlen, nur weil sich dort regelmäßig das Kind der Ex-Partnerin aufhält. Das gilt, sofern diese nur die „soziale Mutter" des Kindes ist.

Das Thema Mietkosten sorgt zwischen Jobcentern und Hartz-IV-Empfängern regelmäßig für Streit. Dabei kann es zwischen den beiden Parteien etwa dann zu Konflikten um die Mietkosten kommen, wenn es sich um eine Trennungs­familie handelt und das Kind teils in der Wohnung des einen Elternteils lebt und teils in der Wohnung des anderen.

Bei solchen Wechsel­mo­dellen haben Jobcenter manchmal Probleme, die Höhe der Mietkosten eines Hartz-IV-Empfängers zu berechnen, nicht selten landen solche Fälle vor einem Sozial­gericht. So auch im Januar 2016. Dem Sozial­gericht Berlin lag folgender Streit zwischen einem Jobcenter und einer Hartz-IV-Empfängerin vor: Zwei Frauen lebten im Jahr 2013 zusammen mit der Tochter in einer 97 Quadratmeter großen Vierzim­mer­wohnung. Die Miete betrug brutto warm 774 Euro. Das Jobcenter hielt diese Miete für unange­messen hoch und gewährte ab Juli 2013 nur noch 603 Euro monatlich.

Dagegen wandten die beiden Klägerinnen ein, dass jedes zweite Wochenende und jeweils von Montag bis Mittwoch eine weitere Person in der Wohnung lebe. Die fünfjährige Tochter der Ex-Partnerin einer der beiden Frauen kam in diesen Zeiten. Sie sei die „soziale Mutter" des Kindes, Bezugs- und Vertrau­ens­person. Auch das Jugendamt habe den Umgang des Kindes mit ihr für pädagogisch sinnvoll erachtet. Wegen der regelmäßigen Besuche des Kindes bestehe Raumbedarf für vier statt nur drei Personen. Die Wohnung sei deshalb nicht unange­messen teuer.

Jobcenter und Hartz-IV-Empfänger: Streit um die Mietkosten

Die Klage war erfolglos. Nach Auffassung des Sozial­ge­richts sei nur von einem Drei-Personen-Haushalt auszugehen. Für einen Anspruch auf höhere Mietzu­schüsse sei nämlich Voraus­setzung, dass die Frau bezüglich der Tochter ihrer Ex-Partnerin ein verfas­sungs­rechtlich geschütztes Umgangsrecht als Elternteil ausübe. Dabei sei es nicht erheblich, ob die Eltern gleichen oder verschiedenen Geschlechts seien. Es sei jedoch ein Eltern­ver­hältnis erforderlich. Dies könne durch Abstammung oder rechtliche Zuordnung, zum Beispiel Adoption, begründet werden. Eine rein soziale Eltern­schaft – wie dies hier der Fall sei – vermittle keine grundrechtlich anerkannte Eltern­po­sition. Daraus ließen sich dann auch keine Leistungen verlangen.

Die Situation einer bloß sozialen Bezugs- und Vertrau­ens­person unterscheide sich insoweit wesentlich von der eines leiblichen oder rechtlichen Elternteils. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der einen Klägerin ein Umgangsrecht mit dem Kind zustünde. Ein derartiges Umgangsrecht hätte nämlich vorrangig den Zweck, das Kindeswohl zu sichern, nicht aber, finanzielle Ansprüche der Bezugs­person zu begründen (AZ: S 82 AS 17604/14).

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dpa/tmn
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