
Das Thema Mietkosten sorgt zwischen Jobcentern und Hartz-IV-Empfängern regelmäßig für Streit. Dabei kann es zwischen den beiden Parteien etwa dann zu Konflikten um die Mietkosten kommen, wenn es sich um eine Trennungsfamilie handelt und das Kind teils in der Wohnung des einen Elternteils lebt und teils in der Wohnung des anderen.
Bei solchen Wechselmodellen haben Jobcenter manchmal Probleme, die Höhe der Mietkosten eines Hartz-IV-Empfängers zu berechnen, nicht selten landen solche Fälle vor einem Sozialgericht. So auch im Januar 2016. Dem Sozialgericht Berlin lag folgender Streit zwischen einem Jobcenter und einer Hartz-IV-Empfängerin vor: Zwei Frauen lebten im Jahr 2013 zusammen mit der Tochter in einer 97 Quadratmeter großen Vierzimmerwohnung. Die Miete betrug brutto warm 774 Euro. Das Jobcenter hielt diese Miete für unangemessen hoch und gewährte ab Juli 2013 nur noch 603 Euro monatlich.
Dagegen wandten die beiden Klägerinnen ein, dass jedes zweite Wochenende und jeweils von Montag bis Mittwoch eine weitere Person in der Wohnung lebe. Die fünfjährige Tochter der Ex-Partnerin einer der beiden Frauen kam in diesen Zeiten. Sie sei die „soziale Mutter" des Kindes, Bezugs- und Vertrauensperson. Auch das Jugendamt habe den Umgang des Kindes mit ihr für pädagogisch sinnvoll erachtet. Wegen der regelmäßigen Besuche des Kindes bestehe Raumbedarf für vier statt nur drei Personen. Die Wohnung sei deshalb nicht unangemessen teuer.
Jobcenter und Hartz-IV-Empfänger: Streit um die Mietkosten
Die Klage war erfolglos. Nach Auffassung des Sozialgerichts sei nur von einem Drei-Personen-Haushalt auszugehen. Für einen Anspruch auf höhere Mietzuschüsse sei nämlich Voraussetzung, dass die Frau bezüglich der Tochter ihrer Ex-Partnerin ein verfassungsrechtlich geschütztes Umgangsrecht als Elternteil ausübe. Dabei sei es nicht erheblich, ob die Eltern gleichen oder verschiedenen Geschlechts seien. Es sei jedoch ein Elternverhältnis erforderlich. Dies könne durch Abstammung oder rechtliche Zuordnung, zum Beispiel Adoption, begründet werden. Eine rein soziale Elternschaft – wie dies hier der Fall sei – vermittle keine grundrechtlich anerkannte Elternposition. Daraus ließen sich dann auch keine Leistungen verlangen.
Die Situation einer bloß sozialen Bezugs- und Vertrauensperson unterscheide sich insoweit wesentlich von der eines leiblichen oder rechtlichen Elternteils. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der einen Klägerin ein Umgangsrecht mit dem Kind zustünde. Ein derartiges Umgangsrecht hätte nämlich vorrangig den Zweck, das Kindeswohl zu sichern, nicht aber, finanzielle Ansprüche der Bezugsperson zu begründen (AZ: S 82 AS 17604/14).
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- dpa/tmn