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Altersvorsorge

Wer muss die Zahlung von Renten­bei­trägen in der Ausbildung beweisen?

Auch Auszubildende zahlen Beiträge an die Sozialversicherung und an die Rentenversicherung. © Quelle: Sigrid Gombert/gettyimages.de

Ausbil­dungs­zeiten werden auf die Rente angerechnet. Üblicherweise werden die Zahlungen direkt an die Renten­ver­si­cherung geleistet. Was ist aber, wenn weder bei der Krankenkasse noch der Renten­ver­si­cherung ein Nachweis über die Zahlungen zu finden sind? Wer muss dies beweisen?

Im Zweifel muss der Betroffene selbst beweisen, dass während seiner Ausbildung auch Renten­zah­lungen gezahlt wurden. Die Deutsche Anwalt­auskunft rät daher dringend dazu, Belege über Ausbil­dungs­zeiten und die Zahlung von Sozial­ver­si­che­rungs­bei­trägen aufzube­wahren. Dies ist beispielsweise dann relevant, wenn es den früheren Ausbil­dungs­betrieb nicht mehr gibt. So hat das Sozial­gericht in Mainz am 17. Juni 2016 (AZ: S 10 R 511/14) eine entspre­chende Klage abgelehnt, da der Betroffene die Zahlungen nicht beweisen konnte.

Kein Nachweis über Renten­zah­lungen während der Ausbildung: Bei wem liegt die Beweislast?

Ein 1954 geborener Mainzer wollte eine Anerkennung für seine Ausbil­dungs­zeiten als Raumaus­statter in den Jahren von 1969 bis 1972 von der Deutschen Renten­ver­si­cherung Rheinland-Pfalz. Dann hätte er früher in Rente gehen können.

Er konnte jedoch für diese Anerkennung keine entspre­chenden Unterlagen über Renten­beiträge vorlegen. Auch existierte das Unternehmen nicht mehr, und der Inhaber war verstorben. Da bei der Renten­ver­si­cherung die Zahlung von Renten­bei­trägen für diese Zeit nicht gemeldet worden war, forschte sie nach – sowohl bei den betroffenen Kranken­kassen als auch bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung Hessen und der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund. Jedoch ohne Erfolg. Daher lehnte sie die Anerkennung der Zeiten ab.

Es gab zwar eine Bestätigung der Kreishand­wer­ker­schaft, woraus zumindest der Abschluss eines Ausbil­dungs­ver­trages hervorging. Aus der Bestätigung ergebe sich jedoch nicht, dass dem Mann damals eine Ausbil­dungs­ver­gütung gezahlt wurde und dass Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge gezahlt worden seien, so die Renten­ver­si­cherung.

Gegen die Entscheidung der Renten­ver­si­cherung zog er vor das Sozial­gericht in Mainz. In der mündlichen Verhandlung legte er nochmals dar, keinerlei Unterlagen mehr für diesen Zeitraum zu haben. Es werde Unmögliches von ihm verlangt, da Unterlagen über die Abführungen von Sozial­abgaben nur der Arbeitgeber habe.

Kein Nachweis über Zahlung von Beiträgen während der Ausbildung: Kann die Renten­ver­si­cherung die Anerkennung der Ausbildung ablehnen?

Bei Gericht war der Mann jedoch erfolglos. Das Gericht glaubte zwar, dass er tatsächlich die Ausbildung gemacht hatte. Daraus ergebe sich aber nicht die Zahlung der Renten­ver­si­che­rungs­beiträge. Könne ein versiche­rungs­pflichtiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis glaubhaft gemacht werden, heiße das nicht, dass damit gleich­zeitig auch die Zahlung von Sozial­ver­si­che­rungs­bei­trägen glaubhaft sei– so schon die Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts. Stattdessen müsse beides getrennt beurteilt werden, so das Gericht.

Für die Zahlung bzw. den Abzug von Renten­bei­trägen von einer Ausbil­dungs­ver­gütung fanden sich in dem Fall aber keine Beweise mehr. Wer aber Geld will, muss dies beweisen. Zumal die Renten­ver­si­cherung ja selbst umfang­reiche Nachfor­schungen durchgeführt hatte.

Auch wenn die Ausbildung und die Ausbil­dungs­zeiten lange zurücklagen, meinte das Gericht, dass von dem Mann nichts Unmögliches verlangt werde. Über alte Korrespondenz mit den Kranken- oder Renten­ver­si­che­rungs­trägern, alte Gehalts­ab­rech­nungen oder Kontoauszüge oder die Benennung von Zeugen könne ein Arbeit­nehmer grundsätzlich die Zahlung von Sozial­ver­si­che­rungs­bei­trägen glaubhaft machen.

Im Zweifel kann ein Rechts­anwalt für Sozialrecht prüfen, ob die Voraus­set­zungen der Anerkennung von Renten­zah­lungen vorliegen oder der Beweis darüber geführt werden kann. Den passenden Sozial­rechts­anwalt in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Datum
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit Ausbildung Rente Renten­ver­si­cherung

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