
Durch die digitale Durchdringung jeglicher Kommunikation, jeglicher Transfers und Gedanken, gibt es inzwischen Programme, die mit drei, vier Klicks ganze Mediatheken verschieben und Freunde, Bekannte und Verwandte am individuell zusammengestellten Hörvergnügen teilhaben lassen. Früher etwas aufwändiger durch einen Brenner, gibt es heute verschiedene Datenaustausch-Plattformen wie Dropbox; inzwischen auch als App immer portabel auf Smartphones oder Tablets dabei. Die Anmeldung kostet nichts, aber ist es auch erlaubt, Musik an einen Freund weiterzugeben? Ja. Solange es sich um eine Privatkopie handelt.
Das Szenario: Ich darf mir eine Privatkopie einer geliehenen CD oder eines Albums, das ich bei einem Freund entdecke, machen. Sollte ich mir neue Musik gekauft haben und ein Freund entdeckt sie bei mir oder ich erzähle ihm davon, dann kann ich ihm ebenfalls eine Privatkopie machen – und ihm sie dann auch über Dropbox zur Verfügung stellen.
Musik bei Dropbox hochladen und Freund schicken nicht stets verboten
Wichtig ist, dass die Privatkopie an eine Person aus dem „privaten Umfeld“ gehe, erklärt Jens Fusbahn, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Eine Privatperson darf einzelne Vervielfältigungen eines Musikalbums zum privaten Gebrauch herstellen und eine solche Privatkopie auch durch einen anderen herstellen lassen.“ Das lege § 53 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes fest.
Verboten: Link zur eigenen Dropbox öffentlich posten
Voraussetzung ist aber – und das ist entscheidend –, dass zur Vervielfältigung nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Heißt: Unter Freunden kann diese Privatkopie von einer dort abgelegten legalen Vorlage auch über Dropbox erstellt werden – der Link darf aber nicht für alle Internetuser zugänglich gemacht werden, etwa über Internetforen.
Darüber hinaus darf der Freund, dem Musik weitergegeben wurde, auch gestatten, dass einzelne Personen seines „privaten Umfelds“ sich eine weitere Privatkopie des Albums machen. Rechtsanwalt Fusbahn: „Der Vervielfältigende muss nicht Eigentümer der Kopiervorlage sein.“
Im Urheberrechtsgesetz wird von einem „privaten Gebrauch“ gesprochen, gemeint ist damit der Gebrauch in der Privatsphäre – also für persönliche Bedürfnisse durch den Vervielfältigenden selbst oder durch über ein „persönliches Band“ verbundene Menschen. Dazu zählen Freunde ebenso wie Familienangehörige.
Private Kopien von Dropbox-Musik legal
Durch die Erstellung von Privatkopien eines einmal gekauften Musikalbums an Freunde gehen Künstlern und Plattenfirmen allerdings Einnahmen verloren. Vor einigen Jahren wurden Fragen wie diese ausführlich diskutiert, als durch die Popularisierung des CD-Brenners massenhaft Musik fast umsonst kopiert und weitergegeben wurde. Fast, da auf jedem Gerät und jedem CD-Rohling ein Teil des Verkaufspreises an die ZPÜ ging, die Zentralstelle für private Überspielrechte. Gleiches gilt auch heute noch.
Dieser Zusammenschluss von deutschen Verwertungsgesellschaften, wie der GEMA, verteilt die Einnahmen dann wiederum unter anderem an Plattenfirmen und Künstler weiter. Und auch heute hat sich daran nichts geändert: Das Urheberrechtsgesetz regelt das in Artikel 54. „Als Ausgleich für die zulässigen Privatkopien besteht eine gesetzlich geregelte Vergütungspflicht seitens der Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und von Speichermedien, wie etwa Datenträger-Rohlingen, Festplatten oder USB-Sticks. Auch Computer sind vergütungspflichtig“, erklärt der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Jens Fusbahn. Demnach geht ein Teil des Verkaufspreises dieser Geräte an die ZPÜ.
Anzahl an Privatkopien von Dropbox-Musik nicht abschließend geklärt
Wie viele Privatkopien erstellt werden dürfen, ist dagegen nicht geklärt. Zwar gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofs dazu, in dem von bis zu sieben erlaubten Kopien im privaten Umfeld ausgegangen wird – doch ist das Urteil aus dem Jahr 1978 und damit aus einer Zeit, als an digitale Kopien nicht zu denken war (AZ.: GRUR 1978, 474).
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- Datum
- Aktualisiert am
- 13.11.2015
- Autor
- ndm