Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Freizeit- oder Sportaktivität bezahlt. Vielmehr ist entscheidend, ob der Freizeitbereich vom inhaltlichen Tagungsprogramm abgegrenzt ist. Wer Zeit zur freien Verfügung hat und ein angebotenes Sportprogramm nutzt, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Passiert etwas, liegt kein Arbeitsunfall vor, entschied das Hessische Landessozialgericht, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Skiunfall auf der Tagung
Der 49-jährige Mann – Leiter der zentralen Kundenbetreuung einer europaweit agierenden Firma – fuhr während einer dienstlichen Tagung Ski. Bei einem Sturz verletzte er sich an der Schulter. Er beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Sie war der Meinung, der Unfall habe sich zwar auf der Tagung, aber doch während der Freizeitaktivitäten ereignet. Diese seien nicht gesetzlich unfallversichert.
Kein Arbeitsunfall bei Freizeitaktivitäten
Das Hessische Landessozialgericht folgte der Ansicht der Berufsgenossenschaft. Das Skifahren habe in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der Tagung gestanden. Es sei auch nicht Bestandteil des Tagungsprogramms gewesen. Der Freizeitbereich sei davon klar abgegrenzt gewesen.
Zwar habe der Arbeitgeber das Skiprogramm bezahlt, die Teilnehmer der Tagung seien aber nicht verpflichtet gewesen, daran teilzunehmen. Der Vormittag, an dem der Unfall passiert sei, habe zur freien Verfügung gestanden. Von den 18 Tagungsteilnehmern seien auch nur neun Ski gefahren.
Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen stünden nicht unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz, so das Gericht. Es sei dabei ohne Bedeutung, dass der Arbeitgeber den Skipass bezahlt und für den Freizeitteil kein Urlaubstag angerechnet wurde (Hessisches Landessozialgericht am 20. Juli 2015, AZ: L 9 U 69/14).
Unfallversicherungsschutz bei Gemeinschaftsveranstaltung
Nach Auskunft der DAV-Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte kann sich aber dann etwas anderes ergeben, wenn sich der Unfall im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet. In diesem Fall können Freizeit- und Sportaktivitäten gesetzlich unfallversichert sein. Voraussetzung ist aber, dass die Teilnahme allen Beschäftigten offen steht. Die Tagung in den Bergen stand aber nur den 18 Tagungsteilnehmern offen und nicht allen 280 Beschäftigten, so dass diese Ausnahme hier nicht greift.
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.02.2016
- Autor
- red/dpa