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Auf eigenes Risiko

Selber aus dem Krankenhaus entlassen: diese Konsequenzen drohen

Krankenhaus: Selbst entlassen gegen den ärztlichen Rat – ein Problem?
© Quelle: Barraud/gettyimages.de

Patienten können meistens aus eigenem Entschluss einen Kranken­haus­auf­enthalt frühzeitig beenden und nach Hause gehen. Allerdings kann diese Entscheidung Folgen haben. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Kranken­haus­auf­enthalte sind hilfreich und meist unbedingt notwendig, Spaß aber machen sie nicht. Viele Patienten wünschen sich daher, möglichst schnell das karge Zimmer wieder zu verlassen und in den eigenen vier Wänden zu genesen. Diese Aspkete sollten sie dabei aber berück­sichtigen.

1. Welche Patienten dürfen nicht frühzeitig aus dem Krankenhaus entlassen werden?

Grundsätzlich dürfen Patienten auf eigenen Wunsch das Krankenhaus verlassen, mit zwei Ausnahmen: Wer eine ansteckende Infekti­ons­krankheit hat, darf ebenso wenig entlassen werden, wie frisch operierte Patienten.

Selbst bei Menschen, die ausschließlich psychisch erkrankt sind, ist ein vorzeitiges Entlassen des Kranken­hauses nur dann ausgeschlossen, wenn eine Eigen- oder Fremdge­fährdung vorliegt. „Hierzu ist allerdings ein richter­licher Beschluss erforderlich und in der Regel erfolgt die Unterbringung dann in einer psychia­trischen Einrichtung mit besonders geschultem Personal, erklärt Rechts­anwalt Nikolaos Penteridis, Mitglied im Geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Für alle anderen Patienten gilt das Selbst­be­stim­mungsrecht. „Damit das Personal keine Suchaktion durchführen und gegebe­nenfalls sogar die Polizei alarmieren muss, ist eine Abmeldung erforderlich“, so Penteridis.

2. Worüber müssen Ärzte vorab aufklären?

Wer davon nicht betroffen ist, kann auf eigenen Wunsch das Krankenhaus verlassen – und auf eigene Gefahr. Denn diese Patienten müssen ein Formular ausfüllen und darin erklären, dass sie auf eigenes Verlangen den Aufenthalt verkürzen und somit auch selber haften, sollte sich ein Rückschlag in der Genesung ereignen.

Grundsätzlich werden diese Patienten vorab über die Risiken aufgeklärt, die eine Vorabent­lassung mit sich bringen. Zudem erhalten sie Instruk­tionen zur weiteren Behandlung und gegebe­nenfalls Unterlagen, die dann an den Hausarzt weiter­ge­reicht werden müssen. 

3. Welche Konsequenzen muss ein Patient fürchten, der sich entlässt, aber einen Rückschlag erleidet?

Wenn ein Patient gegen den Rat des Kranken­haus­arztes die Klinik vorzeitig verlässt, handelt er in eigenem Risiko und auf eigene Verant­wortung. Rechts­anwalt Penteridis: „Sollte es nach Verlassen der Klinik zu einem gesund­heit­lichen Schaden kommen, hat der Patient in der Regel keinerlei Ansprüche gegen den Arzt und gegen das Krankenhaus.“

Dass das durchaus praxis­re­levant ist, liegt an Regelungen bezüglich der Konsul­tation des Hausarztes. Zwar werden Patienten darum gebeten, sich nach einer vorzeitigen Entlassung sofort in die Hände ihres Hausarztes zu begeben, damit dieser die Genesung beobachten kann – eine Pflicht dazu gibt es aber nicht.

4. Wird Krankengeld auch nach einer Selbst­ent­lassung weiter­gezahlt?

Patienten, die das Krankenhaus selbst­be­stimmt verlassen, gelten nicht automatisch als genesen. Demnach besteht keine Pflicht am nächsten Tag bei der Arbeit zu erscheinen.

Wer also seinen Anspruch auf die mögliche Zahlung von Krankengeld nicht verlieren möchte, hat zwei Möglich­keiten: Entweder der Kranken­hausarzt stellt die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung aus, die über den Entlas­sungstag hinausgeht. Oder aber der Patient muss umgehend zu einem Arzt außerhalb des Kranken­hauses, der diesen gelben Schein ausstellt. Fällt der Tag der Entlassung auf einen Freitag oder Samstag, muss spätestens am Montag der Arzt kontaktiert und idealerweise auch am gleichen Tag besucht werden.

In der Praxis selbst muss der Patient dann die Unterlagen dabei haben, die er im Krankenhaus erhalten hat, damit sich der Arzt ein umfassendes Bild über die Krankheit, den Verlauf und die bisherigen Behand­lungen machen kann.  

Meldet sich der Patient dagegen nicht beim Arzt, entfällt auch der mögliche Anspruch auf Krankengeld. Krankengeld wird ab der siebten Woche einer Krankheit gezahlt. Aber eben nur, wenn bestimmte Voraus­set­zungen eingehalten worden sind.

Dazu zählt auch dieses Vorgehen. Denn der Arzt muss eine Beschei­nigung an die Bezugs­stelle schicken, damit der Fortlauf der Krankheit auch weiter bei denen dokumentiert wird.

5. Gibt es finanzielle Nachteile für Privat­ver­si­cherte, die sich vorab aus dem Krankenhaus entlassen?

Das hängt von der Versiche­rungs­leistung ab, ist aber durchaus möglich. Wer etwa ein Kranken­haus­ta­gegeld versichert hat und darüber täglich einen bestimmten Betrag dafür erhält, dass er im Krankenhaus liegt, hat logischerweise keinen Anspruch mehr darauf, wenn er das Hospital verlässt.

Um zumindest für den letzten Tag noch etwas Geld einzustreichen, empfiehlt sich die Selbst­ent­lassung nach dem Mittag. In diesem Fall erhält der Patient für den ganzen Tag noch Kranken­haus­ta­gegeld.

Jenseits dieser Spezial­ver­si­cherung sparen Versicherte aber auch Geld. Denn gesetzlich vorgeschrieben muss jeder Patient, der im Krankenhaus bleibt, täglich zehn Euro zuzahlen. Dieses Geld ist natürlich nicht mehr zu entrichten, wenn der Patient zu Hause ist.

6. Haben vorzeitig entlassene Patienten dennoch Anspruch auf eine häusliche Versorgung?

„Unter Umständen ja“, fasst Medizin­rechts­experte Nikolaos Penteridis die geltende Rechtslage zusammen. Das käme in zwei Fällen in Betracht:

Zum einen dann, wenn eine Kranken­haus­be­handlung aus objektiven Gründen nicht durchführbar ist, beispielsweise aufgrund eines Betten­mangels. Doch sei dies wohl nicht der Fall, wenn ein Patient früher als angeraten aus eigenem Ermessen das Krankenhaus verließe.

Demnach kann in diesem Fall die sogenannte Behand­lungs­pflege relevant werden. „Die Behand­lungs­pflege umfasst ausschließlich Pflege­maß­nahmen, wie etwa die Versorgung künstlicher Ausgänge und das Anlegen von Kompres­si­ons­ar­tikeln, Bruchbändern und Orthesen“, erklärt Rechts­anwalt Penteridis und nennt ein Beispiel:

„Ein Patient verlässt freiwillig entgegen dem ärztlichen Rat das Krankenhaus. Der Verband muss jedoch täglich gewechselt und die Wunde muss gespült werden. In diesem Fall hat der Patient Anspruch auf Behand­lungs­pflege. Diese wird von einem Pflege­dienst durchgeführt. Voraus­setzung ist jedoch, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt und dass die Krankenkasse die Behand­lungs­pflege genehmigt hat.“

Zusammen­fassung: Was Patienten vor einer Selbst­ent­lassung bedenken sollten

  • Grundsätzlich steht es Patienten zu, sich vorzeitig aus dem Krankenhaus zu entlassen – mit wenigen Ausnahmen.
  • Patienten sollten allerdings auf den Rat der Ärzte hören. Wenn sie sich dagegen aussprechen, sollten Patienten sich gut überlegen, ob sie das Krankenhaus vorzeitig verlassen wollen.
  • Anschließend besteht in der Regel kein Haftungsanspruch mehr gegenüber den Krankenhausärzten. Daher sollten Patienten sich umgehend in die Hände ihres Hausarztes begeben.
  • Wer die Aussicht auf Krankengeld nicht verlieren will, sollte sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Hausarzt holen, so das Krankenhaus diese nicht über den Entlassungstag hinaus ausgestellt hat.
  • Ein häuslicher Versorgungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn man sich selber aus dem Krankenhaus entlassen hat.
Datum
Aktualisiert am
18.05.2018
Autor
ndm
Bewertungen
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Themen
Arzt Krankenhaus Krankenkasse Kranken­ver­si­cherung Patienten

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