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Arzthaftung

Hautkrebs nicht erkannt: Schmer­zensgeld wegen Behand­lungs­fehler?

Erkennt ein Hautarzt eine Krebserkrankung zu spät, muss er unter Umständen Schmerzensgeld zahlen. © Quelle: Audras/gettyimages.de

Patienten haben Anspruch auf Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld, wenn dem Arzt ein Fehler unterläuft. Dies sind die Grundsätze der Arzthaftung. Voraus­setzung ist, dass ein grober Behand­lungs­fehler vorliegt. Bei einer späteren Gesund­heits­ver­schlech­terung bis hin zum Tod muss der Patient ohne den Behand­lungs­fehler die zumindest hypothe­tische Chance gehabt haben, geheilt zu werden.

Wenn ein Hautarzt aufgrund eines Behand­lungs­fehlers einen Hautkrebs nicht erkennt, muss er Schmer­zensgeld zahlen. So hat das Oberlan­des­gericht (OLG) Hamm dem Witwer der an Hautkrebs verstorbenen Patientin ein Schmer­zensgeld von 100.000 Euro zugesprochen, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalts­vereins (DAV) mitteilt (27. Oktober 2015; AZ: 26 U 63/15).

Behand­lungs­fehler: Hautkrebs nicht erkannt

Die 1954 geborene Patientin ging im August 2009 zu ihrem Hautarzt. Sie hatte einen verfärbten Zehennagel, nachdem sie sich diesen gestoßen hatte. Der Arzt dachte an ein Hämatom und bat die Patientin, eine Nagelprobe einzureichen. Nach der histolo­gischen Untersuchung wurde eine bakterielle Infektion des Nagels festge­stellt. Hierüber klärte der Hautarzt die Patientin telefonisch auf. Eine weitere dermato­lo­gische Behandlung oder Untersuchung erfolgte nicht.

Nachdem sich die Verfärbung im folgenden Jahr nicht zurück­ge­bildet hatte, suchte die Patientin erneut einen Hautarzt auf. Dieser äußerte den Verdacht einer Krebser­krankung, die sich bei weiteren Untersu­chungen bestätigte. Nach dem Befall von Lunge und Lymphknoten mit Metastasen starb die Patientin im Dezember 2013.

In einen noch von der Patientin gegen den Hautarzt begonnenen Prozess verlangte nunmehr ihr Ehemann Schadens­ersatz, unter anderem ein Schmer­zensgeld in Höhe von 100.000 Euro.

Arzthaftung: Schmer­zensgeld und Schadens­ersatz

Die Klage war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts hatte es der Hautarzt versäumt, durch eine ausrei­chende Untersuchung ein Melanom auszuschließen. Selbst wenn ein Hämatom aufgrund des Stoßes naheliegend gewesen sei, hätte der Hautarzt eine – ohne rechtzeitige Behandlung tödlich verlaufende – Hautkrebs­er­krankung sicher abklären müssen. Seine Untersuchung sei unzureichend gewesen. Er hätte auch am Telefon klarstellen müssen, dass sich die Patientin noch einmal vorstellen solle.

Dadurch liegt ein grober Behand­lungs­fehler des Arztes vor. Wäre der Hautkrebs festge­stellt worden, hätte zwar das Zehenglied amputiert werden müssen. Dadurch hätte die Patientin aber zumindest die hypothe­tische Chance auf eine vollständige Heilung gehabt. Daher ist ein Schmer­zensgeld in Höhe von 100.000 Euro gerecht­fertigt.

Verdacht auf Behand­lungs­fehler? Lassen Sie sich anwaltlich beraten

Im vorlie­genden Fall hatte das Landgericht Paderborn die Klage noch abgelehnt - der Beharr­lichkeit des Mannes ist es zu verdanken, dass seine Ansprüche durchgesetzt wurden.

Haben Sie den Verdacht, dass Ihrem Arzt bei Ihnen ein Behand­lungs­fehler unterlaufen ist? Lassen Sie sich von einer Rechts­an­wältin oder einem Rechts­anwalt beraten. Hier finden Sie einen Experten in Ihrer Nähe.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

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Arzt Behand­lungs­fehler Krankheit

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