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Debattenbeitrag

Debatte um die Sterbehilfe: Ärzte stecken in der Zwickmühle

Die Freiheit der Person ist unverletzlich - sagt das Grundgesetz und unsere Autorin. Dabei bezieht sie sich auf das Thema Sterbehilfe. © Quelle: DAV

Ehe der Deutsche Bundestag im Herbst über einen neuen rechtlichen Rahmen der Sterbehilfe entscheidet, fordert die freie Autorin Annette Wilmes, das Grundgesetz zu achten. Schließlich stünde darin geschrieben, dass die Freiheit der Person unverletzlich sei – und kritisiert einige Bundes­länder.

Der erste Versuch, die so genannte Sterbehilfe gesetzlich zu regeln, scheiterte in der vorigen Legisla­tur­periode. Der zweite Versuch wurde zunächst behutsam angegangen, „das anspruchs­vollste Gesetz­ge­bungs­projekt“, wie Bundes­tags­prä­sident Dr. Norbert Lammert es zu Beginn der ersten großen Debatte im November 2014 formulierte.

Wie immer, wenn es um wichtige ethische Fragen geht, gibt es keinen Frakti­onszwang. So haben sich quer durch die Parteien vier Gruppen gebildet, die unterschiedliche Entwürfe vorgelegt haben.

Die strengste Vorlage will jede Suizid­beihilfe verbieten, auch die von Ärzten. Die zweite, wohl größte Gruppe, will gewerbs­mäßige Sterbehilfe verbieten, auch die organi­sierte etwa von Vereinen. Die dritte Gruppe will Ärzten die Suizid­beihilfe – unter strengen Auflagen – erlauben. Schließlich die vierte und liberalste Regelung will auch Sterbehilfe-Organi­sa­tionen nicht verbieten, solange keine Gewinn­absicht dahinter steckt. Im Herbst soll der Bundestag entscheiden.

Beihilfe zur Selbst­tötung nicht verboten – noch nicht? 

Schon die erste Debatte war emotional aufgeladen und auch in der zweiten Debatte kochten die Emotionen hoch. Viele Abgeordnete berichteten über ihre persön­lichen Schicksale, über die eigene Erkrankung, über den Tod von Famili­en­an­ge­hörigen. Dabei gerieten die Begriffe immer mal wieder durcheinander, zum Beispiel, wenn verlangt wird, dass die „aktive Sterbehilfe“ unbedingt verboten werden müsse. Aktive Sterbehilfe aber ist Tötung auf Verlangen, und die ist seit jeher strafbar, daran soll nichts geändert werden.

Es geht vielmehr um den so genannten assistierten Suizid, also um die Beihilfe zur Selbst­tötung. Die ist bislang nicht strafbar. Denn wenn die Haupttat nicht strafbar ist, dann kann auch die Hilfe dazu nicht belangt werden. Dass dies auch für Sterbe­hil­fe­vereine gilt, die – vielleicht – ein Geschäft mit dem Tod machen, ist für viele unerträglich. Deswegen die verschiedenen Gesetzes­in­itiativen.

Die Straflo­sigkeit der Beihilfe zum Suizid gilt selbst­ver­ständlich auch für Ärzte, aber sie können trotzdem in Schwie­rig­keiten geraten. Denn das Berufsrecht verbietet es ihnen, einem Sterbe­willigen zu helfen. Ihnen drohen Geldbußen in beträcht­licher Höhe oder letztlich können sie sogar die Approbation verlieren.

„Frage zur Suizid-Beihilfe muss dem indivi­duellen ärztlichen Gewissen überlassen bleiben.“

Seit Juni 2011 gibt es eine entspre­chende Empfehlung der Bundes­ärz­te­kammer – der Arzt sei verpflichtet, Hilfe zum Leben zu leisten, nicht Hilfe zum Sterben. Zehn Bundes­länder haben diese Empfehlung in ihr Berufsrecht übernommen. Ein unhaltbarer Zustand, denn die Frage der Suizid-Beihilfe muss dem indivi­duellen ärztlichen Gewissen überlassen bleiben. Wenn aber die Angst das Handeln des Arztes bestimmt, kann das nicht im Sinne der Patienten sein.

Am meisten Unterstützung findet bisher der Entwurf, der die geschäfts­mäßige Sterbehilfe verbieten soll. Davon sollen auch Ärzte betroffen sein, die mehreren Patienten beim Suizid helfen. Für „völlig verfehlt“ halten dies die Initiatoren eines Aufrufs von 140 Strafrechts­lehrern, darunter auch die ehemalige General­bun­des­an­wältin Monika Harms, der Vorsitzende Richter am BGH Prof. Dr. Thomas Fischer und der Rechts­phi­losoph Reinhard Merkel, Mitglied im Ethik-Rat.

„Völlig verfehlt“, weil man einem Arzt nicht auferlegen könne, dass er beim Suizid­wunsch eines neuen Patienten nicht mehr seinem Gewissen folgen darf, wenn er das schon einmal bei einem anderen Patienten gemacht hat. Nach Auffassung der Strafrechts­lehrer kann und darf die Suizid­beihilfe niemals strafbar sein, auch nicht, wenn sie von Vereinen angeboten wird. Denen könnte man jedoch strenge Regeln auferlegen.

Nur wenige Abgeordnete denken so wie die Strafrechts­pro­fessoren. Dabei sollte klar sein, dass jeder Mensch über sein Ende selbst bestimmen kann. Nicht das Strafge­setzbuch, sondern das Grundgesetz ist maßgeblich: „Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“

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Annette Wilmes
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Themen
Arzt Krankheit Plädoyer Sterbehilfe Tod

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