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Plädoyer

Diskussion um Neuregelung der passiven Sterbehilfe

Was könnten neue Regeln zur passiven Sterbehilfe für Patienten bedeuten? © Quelle: DAV

Seit langem debattiert die Öffent­lichkeit über das Lebensende des Menschen, das gerade in Zeiten rasanten medizi­nischen Fortschritts viele Fragen aufwirft. Aus Anlass des aktuellen Urteils des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richtes in Leipzig veröffentlicht die Deutsche Anwalt­auskunft noch einmal einen Beitrag, den Dr. Rudolf Ratzel, Fachanwalt für Medizinrecht aus München, zur Zeit der Diskussion über die Neufassung der Sterbehilfe im Jahr 2015 verfasst hat. Dr. Rudolf Ratzel ist Vorsit­zender des geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Die Medizin macht vieles möglich, und kann doch nicht alles klären. Zumindest in ethischer, theolo­gischer, philoso­phischer und auch rechtlicher Hinsicht sind aktuell noch viele Fragen offen, die aus den medizi­nischen Möglich­keiten unserer Tage folgen und die sich in der Debatte um die Neuregelung der Sterbehilfe zeigen. Eine der diskutierten Fragen ist etwa, wann eine weitere Behandlung kranker Menschen wünschenswert ist, wann ein Behand­lungs­übermaß vorliegt und wann es gerecht­fertigt ist, auf lebens­er­haltende Maßnahmen zu verzichten oder bereits ergriffene lebens­er­haltende Maßnahmen wieder zu beenden.

Diskussion über aktive und passive Sterbehilfe

Geprägt ist die Debatte durch Begriffspaare wie „aktive Sterbehilfe“ gegenüber „passive“ oder „indirekte Sterbehilfe“, Verlän­gerung des Sterbens gegenüber Verkürzung des Lebens, Hilfe beim Sterben (Sterbehilfe im engeren Sinn) oder Hilfe zum Sterben (Sterbehilfe im weiteren Sinn). Die Begriffe hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) in verschiedenen Urteilen und Beschlüssen voneinander abgegrenzt, so etwa 2003 (AZ: XII ZB 2/03) und 2005 (AZ: ZR 177/03).

Der dogmatische Ausgangspunkt für alle rechtlichen Überle­gungen in der Diskussion liegt bei den Prinzipien des Grundge­setzes, vor allem bei Artikel 1 Abs. 1 GG, Artikel 2 Abs. 1 GG und Artikel 2 Abs. 2 GG. Aus den Rechten auf Menschenwürde, körper­licher Unversehrtheit und dem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht folgt das Selbst­be­stim­mungsrecht des Patienten, welches zum unantastbaren Kernbereich der genannten Verfas­sungs­prin­zipien gehört.

Dabei ist ein Patient in seinem Selbst­be­stim­mungsrecht auch gegenüber Ärzten in keiner Weise eingeschränkt. Es ist allein Sache des Patienten, zu entscheiden, ob er sich einer therapeu­tischen oder diagnos­tischen Maßnahme unterzieht oder nicht. Daraus folgt, dass jeder ohne Einwil­ligung des Patienten vorgenommene Heileingriff als Körper­ver­letzung strafbar ist.

Sterbehilfe und Rechtslage

Aktive Sterbehilfe

Sie ist in Deutschland strafbar. Wer jemanden auf dessen Wunsch tötet, wird wegen Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft.

Passive Sterbehilfe

Gemeint ist der Abbruch lebens­er­hal­tender Maßnahmen. Laut Bundes­ge­richtshof dürfen Ärzte die Maßnahmen auch dann abbrechen, wenn der Patient noch nicht kurz vor dem Tod steht. Sie müssen sie abbrechen, wenn der Patient das will.

Indirekte Sterbehilfe

Die Verabreichung starker Schmerz­mittel, die durch ihre Wirkung auf geschwächte Organe das Leben verkürzen können, ist nicht strafbar - wenn dies dem Willen eines extrem leidenden, sterbenden Menschen entspricht.

Beihilfe zum Suizid

Suizid und Beihilfe zum Suizid sind nicht strafbar. Das heißt, ein Mittel zur Selbst­tötung bereit­zu­stellen, das der Betroffene selbst einnimmt, ist erlaubt. Seit 06. November 2015 dürfen Suizid­helfer nicht geschäftsmäßig handeln (§ 217 Strafge­setzbuch). Ärzten verbietet ihr Berufsrecht die Suizid­as­sistenz.

Hier gelangen Sie zum aktuellen Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts Leipzig vom 02.03.2017 zum Thema schmerzlose Selbst­tötung in Ausnah­me­si­tua­tionen (AZ: BVerwG 3 C 19.15).

Medizi­nische Maßnahmen ohne Patien­ten­willen sind unzulässig

Sehr schwierig gestaltet sich die Situation jedoch, wenn dem Patienten entweder die erforderliche Einsichts­fä­higkeit fehlt oder er aufgrund seiner physischen oder psychischen Konsti­tution nicht oder nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu bekunden, der Patient also nicht (mehr) einwil­li­gungsfähig ist. Probleme entstehen hier dann meist bei der Behandlung Sterbender oder bei der Vornahme oder Unterlassung lebens­er­hal­tender, lebens­ver­län­gernder oder lebens­ret­tender Maßnahmen im Vorfeld der eigent­lichen Sterbephase.

Aus den Grundrechten der Artikel 1, 2 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG und dem daraus resultie­renden Selbst­be­stim­mungsrecht des Patienten folgt auch, dass jede lebens­er­haltende oder lebens­ver­län­gernde ärztliche Maßnahme unzulässig und strafbar ist, wenn sie nicht oder nicht mehr von dem Willen des Patienten gedeckt ist. Es ist deshalb kein Veto des Patienten gegen eine ärztliche Maßnahme erforderlich, sondern es bedarf umgekehrt einer legiti­mie­renden Einwil­ligung des Patienten zur Rechtfer­tigung des ärztlichen Eingriffs, wie der BGH 2003 geurteilt hat (AZ: XII ZB 2/03).

Würde als letztes Recht, das einem Patienten de facto bleibt

Gerade in der letzten Phase seines Lebens gewinnt die Würde des Menschen ganz besondere Bedeutung. Sie ist das letzte Recht, das einem Patienten de facto noch bleibt. Daher betonen Medizin­rechts­experten, dass das Selbst­be­stim­mungsrecht des Patienten auch dann fortbesteht, wenn er seine Einwil­li­gungs­fä­higkeit verloren hat. Ihnen zu Folge verbietet es die Verfassung, dass ein einwil­li­gungs­un­fähiger Patient, selbst wenn er komatös, intubiert und beatmet ist, zum bloßen fremdbe­stimmten Behand­lungs­objekt wird.

Der Patient muss deshalb die Möglichkeit haben, im (noch) einwil­li­gungs­fähigen Zustand Anordnungen und Regelungen für den Fall seiner späteren Einwil­li­gungs­un­fä­higkeit zu treffen. Dem Patienten stehen dafür im Wesent­lichen zwei Rechts­in­stitute zur Verfügung: die Patien­ten­ver­fügung und die Vorsor­ge­vollmacht.

Dürfen Ärzte Sterbehilfe leisten?

Nach Paragraph 630d Abs. 1 S 2 des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB) ist für den Fall, dass der Patient einwil­li­gungs­unfähig ist, die Einwil­ligung des aufgeklärten Berech­tigten einzuholen, soweit nicht eine Patien­ten­ver­fügung nach Paragraph 1901a Abs. 1 S. 2 BGB die Maßnahme gestattet oder untersagt. Damit stellt Paragraph 630 d Abs. 1 S. 2 klar, dass die Patien­ten­ver­fügung für den Behandelnden verbindlich ist.

Vor diesem Hintergrund ist eine Regelung im ärztlichen Berufsrecht kritisch zu hinter­fragen. In Paragraph 16 der Muster­be­rufs­ordnung für die Deutschen Ärzte (MBO) unter der Überschrift „Beistand für Sterbende“ heißt es: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientin­nen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbst­tötung leisten.“

Diese Regelung, die im Übrigen in dieser Form nicht Eingang in alle Berufs­ord­nungen der Länder gefunden hat - derzeit ist dies nur in zehn von 17 Länder-Berufs­ord­nungen der Fall - beinhaltet im ersten Satz eine Selbst­ver­ständ­lichkeit und stellt im zweiten Satz die aktuelle Rechtslage dar. Proble­matisch ist der dritte Satz, wenn man ihn so verstehen wollte, dass er auch die rechtlich zulässigen Methoden der Sterbehilfe einschränken könne. Manche Äußerung aus der Ärzteschaft in der jüngsten Vergan­genheit könnten in diese Richtung missver­standen werden.

Wenn dem so wäre, entstünde ein scheinbar unlösbarer Widerspruch zwischen dem, was sowohl straf- wie auch zivilrechtlich, nicht zuletzt unter verfas­sungs­recht­lichen Erwägungen, auf einem breiten Konsens zwischen Rechtsprechung, Gesetz­gebung und Schrifttum einerseits beruht und dem ärztlichem Berufsrecht andererseits. Ob dieser mögliche Widerspruch aber Anlass und Rechtfer­tigung für eine gesetzliche Neuregelung sein kann, um gegenüber dem Berufsrecht, wenn man es denn so (miss)verstehen wollte, Klarheit zu schaffen, erscheint fraglich.

Diese Ausfüh­rungen stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar und sind weder dem DAV noch der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht im DAV zuzurechnen.

Datum
Aktualisiert am
03.03.2017
Autor
Dr. Rudolf Ratzel
Bewertungen
517 1
Themen
Arzt Patienten Plädoyer Sterbehilfe Tod

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