In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichteten Fall hatte ein Arzt hatte bei einem Ärztebewertungsportal im Internet eine negative Bewertung über sich entdeckt. Unter anderem war dort zu lesen: „Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen.“ Es wurden dann fünf Gründe aufgeführt.
Dagegen wehrte sich der Mediziner. Er schrieb dem Bewertungsportal und wies die Vorwürfe ausführlich zurück. Die fünf aufgeführten Gründe wurden daraufhin entfernt, allerdings der Satz ergänzt ‚Alles in allem der absolut falsche Arzt – schade’.
Der Arzt erhob Klage. Im Kern stieß er sich an der Formulierung ‚herausrennen’. Diese sei unzutreffend und komme einer Schmähkritik gleich. Da das Portal den Eintrag kurz nach Klageerhebung löschte, stritten die Parteien vor dem Amtsgericht München dann nur noch um die Kosten des Zivilverfahrens (Entscheidung vom 11. August 2015; AZ: 161 C 7001/15).
Diese musste der Arzt zahlen. Er hatte nämlich keinen Anspruch auf Löschung des Eintrags, entschied das Gericht. Die Formulierung „Herausrennen aus der Praxis“ sei eine Meinungsäußerung. Die Patientin habe damit ihre Unzufriedenheit über die Behandlung ausgedrückt. Das Recht auf Kommunikationsfreiheit des Portals überwiege in diesem Fall das Recht des Arztes auf die so genannte informationelle Selbstbestimmung, also das Recht des einzelnen, selbst zu entscheiden, was über ihn verbreitet wird.
Bewertungsportal durch Meinungsfreiheit geschützt
Der Betreiber eines Bewertungsportalbetreiber stehe unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Die Pflicht, Kommentare zu löschen, würde seine Tätigkeit in erheblicher Weise einschränken.
Die Richter wiesen darauf hin, dass der umstrittene Eintrag nur die berufliche Sozialsphäre des Mediziners betreffe. Die Sozialsphäre ist der Bereich eines Menschen, in dem er sich im Austausch mit andere Menschen befindet – also auch im Beruf. In diesem Bereich müsse man wegen der Auswirkungen, die die eigene Tätigkeit für andere hat, immer davon ausgehen, dass die Öffentlichkeit diese beobachte und auch kritisiere. In bestimmten Fällen seien allerdings Verbote möglich, etwa wenn ein Mensch stigmatisiert, sozial ausgegrenzt oder an den Pranger gestellt werde. Das sei hier nicht der Fall.
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