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Meinung im Internet

Ärztebe­wer­tungs­portal: Meinungs­freiheit deckt negative Formulie­rungen

Auf Bewertungsportalen wird nicht immer sachlich kommentiert. © Quelle: DAV

Wie weit darf Kritik gehen? Diese Frage beschäftigt auch Bewertungs­portale im Internet immer wieder.

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins  (DAV) berichteten Fall hatte ein Arzt hatte bei einem Ärztebe­wer­tungs­portal im Internet eine  negative Bewertung über sich entdeckt. Unter anderem war dort zu lesen: Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin heraus­zu­rennen. Es wurden dann fünf Gründe aufgeführt.

Dagegen wehrte sich der Mediziner. Er schrieb dem Bewertungs­portal und wies die Vorwürfe ausführlich zurück. Die fünf aufgeführten Gründe wurden daraufhin entfernt, allerdings der Satz ergänzt ‚Alles in allem der absolut falsche Arzt – schade’.

Der Arzt erhob Klage. Im Kern stieß er sich an der Formulierung ‚heraus­rennen’. Diese sei unzutreffend und komme einer Schmäh­kritik gleich. Da das Portal den Eintrag kurz nach Klageer­hebung löschte, stritten die Parteien vor dem Amtsgericht München dann nur noch um die Kosten des Zivilver­fahrens (Entscheidung vom 11. August 2015; AZ:  161 C 7001/15).

Diese musste der Arzt zahlen. Er hatte nämlich keinen Anspruch auf Löschung des Eintrags, entschied das Gericht. Die Formulierung Heraus­rennen aus der Praxis“ sei eine Meinungs­äu­ßerung. Die Patientin habe damit ihre Unzufrie­denheit über die Behandlung ausgedrückt. Das Recht auf Kommuni­ka­ti­ons­freiheit des Portals überwiege in diesem Fall das Recht des Arztes auf die so genannte informa­tionelle Selbst­be­stimmung, also das Recht des einzelnen, selbst zu entscheiden, was über ihn verbreitet wird.

Bewertungs­portal durch Meinungs­freiheit geschützt

Der Betreiber eines Bewertungs­por­tal­be­treiber stehe unter dem Schutz der Meinungs­freiheit. Die Pflicht, Kommentare zu löschen, würde seine Tätigkeit in erheblicher Weise einschränken.

Die Richter wiesen darauf hin, dass der umstrittene Eintrag nur die berufliche Sozial­sphäre des Mediziners betreffe. Die Sozial­sphäre ist der Bereich eines Menschen, in dem er sich im Austausch mit andere Menschen befindet – also auch im Beruf. In diesem Bereich müsse man wegen der Auswir­kungen, die die eigene Tätigkeit für andere hat, immer davon ausgehen, dass die Öffent­lichkeit diese beobachte und auch kritisiere. In bestimmten Fällen seien allerdings Verbote möglich, etwa wenn ein Mensch stigma­tisiert, sozial ausgegrenzt oder an den Pranger gestellt werde. Das sei hier nicht der Fall.

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DAV
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Arzt Gesundheit Patienten Persön­lich­keits­rechte

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