
Ob als Kellner in einem Restaurant, als Reiseführer oder als Portier im Hotel – jeder, der im Service arbeitet, freut sich über Trinkgeld. Das gilt natürlich auch für Saalassistenten in einer Spielbank. Im Gegensatz zu Croupiers ist es ihnen nicht verboten, Trinkgelder anzunehmen. Vor allem Kunden, die Glück im Spiel haben, dürften sich oft großzügig zeigen. Solche Trinkgelder sind für die Saalassistenten steuerfrei – auch dann, wenn der Arbeitgeber als eine Art Treuhänder fungiert, also die Trinkgelder zunächst in Empfang nimmt und dann verteilt.
Trinkgeld: Steuerfreiheit bei freiwilliger Zahlung für gute Leistungen
Die Voraussetzung dafür, dass auf ein Trinkgeld keine Steuer anfällt, ist zunächst die Freiwilligkeit: Die Kunden müssen sie von sich aus gezahlt haben. Und zwar zusätzlich zu dem Betrag, den sie für die Arbeitsleistung sowieso zahlen müssen, also für die Bewirtung mit Speisen und Getränken. Die Trinkgelder müssen außerdem eine Aufmerksamkeit für besonders gute Leistungen sein, ein rechtlicher Anspruch besteht nicht.
Eine weitere Bedingung für die Steuerfreiheit ist eine persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen dem Saalassistenten und dem Kunden der Spielbank. Diese ist gewährleistet, wenn der Saalassistent den Kunden persönlich bewirtet. Das Trinkgeld darf zudem nicht vom Arbeitgeber, sondern muss von einem dritten stammen.
BFH: Arbeitgeber darf Trinkgelder zunächst verwalten
Die Tatsache, dass im zugrundeliegenden Fall der Arbeitgeber des Saalassistenten die Trinkgelder zunächst in Empfang nahm und dann an die Arbeitnehmer verteilte, tut der Steuerfreiheit keinen Abbruch. Er hatte jedem Saalassistenten monatlich vorab einen fixen Betrag überwiesen, den Rest nach einem Punktesystem verteilt und mit dem monatlichen Gehalt ausgezahlt.
Den Richtern des BFH zufolge war in diesem Fall trotzdem gewährleistet, dass die Trinkgelder von den Kunden stammten und nicht vom Arbeitgeber. Das Geld muss dazu nicht zwangsläufig direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Spielbankkunden: Guten Gewissens Trinkgeld geben
Wenn Sie regelmäßig in der Spielbank ihr Glück herausfordern, können Sie also weiterhin guten Gewissens ihrem Lieblingssaalassistenten ein ordentliches Trinkgeld geben. Er muss es nicht versteuern und kann von der Summe wirklich etwas trinken gehen – oder es anderweitig verwenden.
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- vhe