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Toilet­tenfrau hat Anspruch auf ihr Trinkgeld

(dpa/tmn). Eine Toilet­tenfrau hat grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung des eingenommenen Trinkgeldes. Das hat das Landes­ar­beits­gericht Hamm entschieden.

Das Landes­ar­beits­gericht Hamm argumen­tierte in dem verhan­delten Fall: Sofern die Beschäftigte nicht wisse, wie viel sie eingenommen hat, treffe den Arbeitgeber außerdem die Pflicht, ihr dazu detailliert Auskunft zu geben (AZ: 16 Sa 200/14). Das Gericht wies damit die Berufung des Arbeit­gebers gegen ein Urteil des Arbeits­ge­richts Gelsen­kirchen zurück.

Die Klägerin war als Toilet­ten­aufsicht tätig. Das von den Besuchern freiwillig gezahlte Entgelt hatte sie in voller Höhe an den Arbeitgeber abzuliefern. Die Klägerin machte nun vor Gericht geltend, nach gewerbe- und steuer­recht­lichen Bestim­mungen stehe das Trinkgeld allein den Arbeit­nehmern zu. Deshalb dürfe es der Arbeitgeber nicht behalten.

In einem ersten Schritt forderte sie daher Auskunft über die Höhe der Trinkgelder und bekam vom Arbeits­gericht Recht. Da die Benutzer der Toilette im vorlie­genden Fall nicht zur Zahlung verpflichtet seien, handele es sich rechtlich bewertet um Trinkgeld. Das stehe tatsächlich den Mitarbeitern zu. Wie viel der Beschäf­tigten zustehen, muss das Arbeits­gericht nun noch entscheiden.

Urteil des Landes­ar­beits­ge­richts Hamm vom 15.4.2014 (AZ: 16 Sa 200/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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