
Wer ein Tier aus einem Tierheim oder über eine Tierschutzorganisation kauft, ärgert sich womöglich kurze Zeit später. Das Tier erkrankt und die Tierarztkosten sind hoch oder aber der eigentliche Eigentümer des Tieres meldet sich.
Um die Rechtslage zu erklären, braucht es einen schnellen Blick ins Gesetz. Hier sind Tiere zwar seit 1990 als Mitgeschöpfe benannt, nachdem sie bis hin als Sachen definiert wurden. Nichtsdestotrotz sind auf sie nach wie vor die Regelungen anzuwenden, die auch für Sachen gelten.
Somit ist auch dieser Vergleich zulässig, um die Rechtslage verständlich zu machen:
Bei einem Auto ist es ja so, dass wenn ein regulärer Kaufvertrag vereinbart wurde und der Wagen wenig später Mängel aufweist, in der Regel Gewährleistungsrechte geltend zu machen sind. Der Verkäufer muss also all das ausbessern, was nicht vorab bekannt und im Vertrag vereinbart und was nicht durch den neuen Eigentümer verursacht wurde.
Problem Verträge: In Tierheimen meist Abgabe-, Überlassungs- oder Übergabeverträge
Kaufverträge sind in Fällen von Tierkäufen aus Tierheimen aber eine Seltenheit. Meist handelt es sich um Abgabe-, Überlassungs- oder Übergabeverträge; ein wichtiger Unterschied: Denn bei diesen Vertragsarten kann das Tierheim Eigentümer des Tiers bleiben, der Käufer ist lediglich der Übernehmer, vergleichbar mit einer Pflegestation.
Da der Übernehmer aber auch den Nutzen etwa eines Hundes hat – Gesellschaft, Freude, Spaß – muss man dann häufig auch für alle Kosten aufkommen, die anfallen – auch für kostspielige Tierarztbehandlungen kurz nach der Übernahme.
Rechtsanwalt Andreas Ackenheil ist Tierrechtsexperte, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und erklärt: „Das kann ganz praktische Gründe haben, etwa wenn das Tier entlaufen ist und der eigentliche Besitzer später ausfindig gemacht werden kann.“ Andernfalls seien die Besitzansprüche oft sehr kompliziert zu klären.
Aus diesem Grund finden sich ab und an Klauseln in den Übergabeverträgen, die einem nach sechs Monaten Eigentum an dem Tier verschaffen.
Vertragsfreiheit in Deutschland führt mitunter zu konfusen Konstruktionen
Dass der geschlossene Vertrag – ganz gleich welcher Art er ist – abschließend und für alle womöglich auftretenden Probleme Antworten bietet, ist eine Seltenheit. „Nur weil Übernahmevertrag drauf steht, muss das nicht heißen, dass auch der Inhalt darunter zu dieser Vertragsart passt“, erklärt Ackenheil.
So passiere es nicht selten, dass Verträge aus Tierheimen oder von Tierschutzorganisatoren zusammengeschustert seien. „In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, theoretisch reicht also ein Zweizeiler aus. Doch kann mit damit dann Ärger einhergehen.“
Häufige Gerichtsstreits um Vertragsfragen bei Tieren aus dem Tierheim
Vor Gericht kann es aus Sicht der Verkäufer oder Überlasser der Tiere ein böses erwachen geben. Nämlich dann, wenn der Vertrag nicht rechtens ist – und damit ungültig. Aber auch der umgekehrte Fall ist denkbar, wir eine Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2007 zeigt.
Damals klagte eine Käuferin eines Hundes gegen ein Tierheim. Der Hund musste sich einer Hüftoperation unterziehen. Die Kostenübernahme forderte sie vom Tierheim, da der Hund – so die Klägerin – zur Zeit der Übernahme bereits an verschlissenen Gelenken gelitten habe, was wiederum dem Tierheim bekannt gewesen sei.
Die Klage scheiterte, da kein Kaufvertrag vorgelegen hat. Demnach kommen die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften nicht in Betracht, so teilte es das Landgericht Krefeld mit (AZ: 1 S 79/06). Stattdessen habe es nur einen Tierüberlassungsvertrag gegeben – und daraus schuldet das Tierheim lediglich die Übergabe des Hundes, was auch geschehen sei.
Wie man schon erkennen kann: Wie oft handelt es sich im Konkreten dann um Einzelfälle, die individuell betrachtet werden müssen.
Bei Kaufverträgen: Gewährleistungsfristen gelten – manchmal
Liegt nun aber ein Kaufvertrag vor, können auch dann die Rechte der Käufer unter Umständen begrenzt werden – durch eine Mängelausschlussklausel. Die ist wiederum zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings in der Regel nur, wenn das Tier von einer privaten Person verkauft wurde – und diese von einer Krankheit vorher nichts wusste, also nicht arglistig getäuscht hat.
Bei Tierheimen stellt sich auch das als etwas komplizierter dar. Oftmals werden diese Heime von Tierschutzvereinen betrieben, die meist gemeinnützig arbeiten. „Ob es sich um Unternehmen handelt, lässt sich pauschal nicht beantworten“, sagt Tierrechtsexperte Ackenheil. Wenn dem aber so ist, sind Mängelausschlussklauseln unwirksam.
Tipp für die Käufer: So sollten Sie vorgehen
Wie sich zeigt, ist die Rechtslage kompliziert und unmöglich allgemeingültig darzustellen. Daher sollten an aus dem Tierheim kommenden Tieren Interessierte diese Punkte beachten – dann kann möglicher Anschlussärger zumindest begrenzt werden.
- Selbstcheck – erfülle ich die Voraussetzungen? Potentielle Käufer oder Übernehmer sollten zunächst klären, ob sie zum Beispiel Bestimmungen im Tierschutzgesetz erfüllen, etwa also ihre Wohnung zum Halten eines Hunds geeignet ist. Darüber hinaus kann der Vermieter ein Veto einlegen. Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Erstens muss eine Zustimmungsklausel im Mietvertrag stehen. Und zweitens braucht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung, er muss sie also begründen, etwa indem er auf auf Hundehaare allergische Nachbarn verweist. Außerdem braucht jeder Halter eine Haltererlaubnis, wenn er sich einen Listenhund zulegen will.
- Lassen Sie sich immer die Quelle des Tiers nennen: Wenn Sie sich in ein Tier verguckt haben, sollten Sie im Tierheim immer nachfragen, woher das Tier kommt. Sollte die Herkunft nämlich nicht geklärt sein, kann es passieren, dass Ihnen das Tier wieder abgenommen wird – wenn der rechtmäßige Eigentümer auftaucht.
- Nehmen Sie den Vertrag mit nach Hause: Aufgrund der oben beschriebenen Vertragsproblematik, sollten sie einen Vertrag nie direkt unterschreiben, sondern ihn mit nach Hause nehmen und ihn dort in Ruhe lesen.
- Bei Unklarheiten: Prüfung durch einen Rechtsanwalt: Sollten Sie mit dem Vertragswerk nicht zurechtkommen oder aber viele Fragen auftauchen, sollten Sie sich nicht scheuen, eine Tierrechtsexpertin oder einen Tierrechtsexperten zu konsultieren. Lieber direkt Rechtssicher in die Familienerweiterung starten, als für viel Geld am Ende einen Prozess zu riskieren. In unserer großen Anwaltssuche finden Sie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich auf Tierrechtsfragen spezialisiert haben.
- Datum
- Aktualisiert am
- 12.11.2015
- Autor
- ndm