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Tierrecht-Blog

Hundehaltung in Mietwohnung – Nur ein Hund erlaubt?

Ist die Begrenzung der Anzahl an Hunden im Mietverhältnis legitim? © Quelle: Peterson/panthermedia.net

In einer Mietwohnung entspricht die Haltung von mehr als einem Hund regelmässig nicht mehr dem normalen Mietge­brauch, entschied aktuell das Amtsgericht München (AZ 424 C 28654/13). Das Gericht gab damit der Klage eines Vermieters auf Unterlassung statt. Die Mieter hielten in einer 2,5 Zimmer­wohnung bei 98 qm Wohnfläche insgesamt 5 sogenannte „Taschenhunde“. Ein Mieter schüttelte aus dem Fenster der Wohnung eine Decke aus, in der sich neben Staub auch Abfall­ge­gen­stände in Form von Hundeknochen, Zahnstochern und Slipeinlagen befanden. Diese fielen in den Hof und trafen eine Besucherin.

Das Gericht stellte fest, dass im Mietvertrag keine Verein­barung über die Hundehaltung getroffen worden war. Die entspre­chenden Formular­felder waren leer. Zwar konnten die Mieter durch Zeugen nachweisen, dass mündlich die Haltung eines Hundes zugestanden war, sie konnten jedoch nicht beweisen, dass der Vermieter mit der Haltung von fünf Hunden einver­standen war.

Nach Meinung des Richters gehört zwar das Ausschütteln von Decken zum normalen mietver­trag­lichen Gebrauch der Wohnung. Dies aber nur, wenn sicher­ge­stellt wird, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden, die den Raum unterhalb des Fensters verschmutzen und sich keine Personen unterhalb des Fensters befinden.

Viele Vermieter mögen das Urteil als Argument zur Begrenzung der Anzahl an Hunden im Mietver­hältnis verwenden. Gerade in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes aus dem Jahr 2013 (Az.: VIII ZR 168/12), in dem das Gericht festgelegt hatte, dass Vermieter grundsätzlich der Tierhaltung zustimmen müssen, es sei denn, sie haben ein besonderes berech­tigtes Interesse an der Verwei­gerung. Eine generelle Verbots­klausel im Mietvertrag benach­teiligt die Mieter in unange­messener Weise und ist daher unwirksam. Ein berech­tigtes Interesse der Vermieter wurde bei Hunden bisher bspw. bei der Haltung eines Listen­hundes, der zudem bereits durch Beißvorfälle auffällig geworden war sowie bei Hundehaar­all­ergien von Mietern im Hause angesehen.

Nicht die Anzahl der Hunde ist entscheidend

Vermieter müssen bzgl. des neuen Urteils des AG München jedoch berück­sichtigen, dass es hier vorrangig um das Fehlver­halten der Mieter ging und nicht darum, dass durch die Hunde eine Belästigung ausging, die eine Reduzierung der Anzahl rechtfertigt. Es kommt damit in erster Linie nicht auf die Anzahl der Hunde in der Wohnung an. Eine Beschä­digung der Wohnung durch die Hunde, die zudem von einer Hausrat­ver­si­cherung abgedeckt sein können, oder auch eine Belästigung der anderen Mieter des Hauses bzw. deren Besucher durch ein Verhalten der Hunde war gerade nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die beklagten Mieter legten gegen das Urteil Berufung ein. Vor dem Landgericht wurden sich Vermieter und Mieter einig, dass der Rechts­streit erledigt ist, da die Mieter in einem weiteren Mietprozess zur Räumung der Wohnung verurteilt wurden. Sie hatten den Mietzins nicht vollständig bezahlt.

Klarge­stellt werden muss, dass der Streitpunkt der Parteien die Regelung der Hundehaltung in der Mietwohnung betreffend nur einer von mehreren Streit­punkten im angespannten Mietver­hältnis war.

Das Urteil muss daher zukünftig in seinem Kontext verwendet werden und darf nicht dazu führen, dass pauschal die Anzahl an Hunden in einer Mietwohnung reglementiert wird.

Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht (Hunderecht, Pferderecht, Recht rund um das Tier) und berät aufgrund der Spezia­li­sierung bundesweit. Er betreibt einen eigenen Blog, der unter http://www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.

Datum
Aktualisiert am
10.02.2015
Autor
Andreas Ackenheil
Bewertungen
4965
Themen
Miete Tiere

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