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Sport und Versicherung

Greift für Handball­trainer die Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht?

Sozialversicherungspflicht: Gilt sie auch für Sportler in Vereinen? © Quelle: Werner/gettyimages.de

Für Festan­ge­stellte muss der Arbeitgeber Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge bezahlen. Nur wenn jemand selbst­ständig tätig ist muss er dies nicht, denn dann besteht keine Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht. Oft zahlen Arbeitgeber aber unberechtigt keine Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge. Wie sieht die Rechtslage aus?

Arbeitgeber und Renten­ver­si­cherung streiten häufig über die Frage, wann Mitarbeiter abhängig beschäftigt und damit Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge für sie „fällig“ sind.

Beschäftigte gelten in der Regel als abhängig beschäftigt, wenn sie beispielsweise kein unterneh­me­risches Risiko tragen und von den Weisungen des Arbeit­gebers abhängen. Diese Regel kann selbst dann gelten, wenn ein Beschäf­tigter einer weiteren, festen Tätigkeit nachgeht - und kann damit auch Handball­trainer in Vereinen umfassen.

Wegen dieser Rechtslage muss ein Handball­verein aus dem Kreis Ludwigsburg für seine Handball­trainer der Herren- und Damenmann­schaften mehr als 20.000 Euro Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge nachzahlen. Dies hat das Sozial­gericht Heilbronn am 27. September 2016 (AZ: S 11 R 3919/13) entschieden.

Für welche Beschäftigte greift die Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht?

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Verein zwei Handball­trainer beschäftigt. Dem Trainer der Herren­mann­schaft zahlte er ab Juli 2008 ein monatliches "Brutto­gehalt" von 3.450 Euro für seine Tätigkeit. Er hatte einen Vertrag für drei Jahre.

Wegen unzurei­chenden sportlichen Erfolgs entließ der Verein den Handball­trainer im Dezember 2009. Die Handball­trainerin der Damenmann­schaft erhielt im Zeitraum 2007/2008 bis zur einver­nehm­lichen Trennung eine monatliche Pauschale von 600 Euro zzgl. 150 Euro für ihre Tätigkeit, also das Training der A-Juniorinnen.

Ende Juli 2011 führte die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund eine Betriebs­prüfung durch und forderte danach vom Handball­verein Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge von mehr als 20.000 Euro nach. Der Verein habe die beiden Handball­trainer abhängig beschäftigt, ohne Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge in der nachge­for­derten Höhe für deren Tätigkeit zu zahlen. Es bestand also für die Trainer eine Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht. Gegen die Nachfor­derung der Deutschen Renten­ver­si­cherung klagte der Handball­verein.

Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht: Wann muss ein Arbeitgeber Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge zahlen?

Die Klage war vor dem Sozial­gericht in Heilbronn erfolglos. Nach Auffassung des Sozial­ge­richts waren beide Handball­trainer nicht selbst­ständig tätig, sondern abhängig beschäftigt, so dass eine Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht bestand. Das Gericht legte folgende Kriterien bei der Prüfung an:

-    beide Trainer sind in den Vereins­betrieb eingegliedert gewesen und haben kein unterneh­me­risches Risiko getragen,

-    weder hätten sie eigenes Kapital noch nennenswert eigene Betriebs­mittel eingesetzt,

-    die notwendigen Arbeits­mittel (wie Bälle, Leibchen, Trikots etc.) stellte der Verein,

-    die Trainings­zeiten ebenso wie die Einsatz­zeiten an Spieltagen gab der Verein vor,

-    die beiden Handball­trainer hätten auch keinen bestimmten Erfolg geschuldet. Vielmehr habe der Handball­verein das jeweils pauschal vereinbarte Honorar auch dann gezahlt, wenn die Trainer zum Beispiel verhindert gewesen seien.

Das Weisungsrecht des Handball­vereins wurde auch daraus deutlich, dass der Verein den Handball­trainer der Herren­mann­schaft im Dezember 2009 gegen seinen Willen von seiner Tätigkeit als Trainer voll umfänglich freige­stellt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Trainerin der Damenmann­schaft zeitweise auch anderweitig als Trainerin tätig und der Trainer der Herren­mann­schaft als Schulleiter einer Privat­schule beschäftigt gewesen war. Es könne in sozial­ver­si­che­rungs­recht­licher Hinsicht eine Mehrfach­be­schäf­tigung vorliegen, so das Gericht.

Anwälte für Sozialrecht beraten zum Thema Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht

Im Zweifelsfall sollten Vereine und andere Arbeitgeber sich von Rechts­an­wäl­tinnen oder Rechts­an­wälten für Sozialrecht beraten und informieren lassen, welche Art der Beschäf­tigung vorliegt. Dann hätte der Verein im beschriebenen Fall die Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge monatlich gezahlt und hätte die große Belastung durch die Einmal­zahlung von 20.000 Euro an die Deutsche Renten­ver­si­cherung vermieden. Auch Arbeitgeber benötigen immer wieder Beratung im Sozialrecht. Passende Rechts­anwälte findet man in der Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
24.11.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
201
Themen
Freelancer Freizeit Renten­ver­si­cherung Sozial­ver­si­cherung Sport

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