Aus einem vorehelichen Unterhaltstitel kann kein Anspruch auf Zahlung mehr geltend gemacht werden, wenn sich die Eltern nach mehrjähriger Ehe wieder trennen. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts
Bei der Geburt des Sohnes verpflichtete sich der Vater in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung des Mindestunterhaltes. Vorher hatte er die Vaterschaft anerkannt. Später heirateten die Eltern. Einige Jahre lebte die Familie zusammen, dann trennten sich die Eltern wieder. Das Jugendamt verlangte vom Vater als Beistand des Sohnes die Zahlung aus dem Unterhaltstitel in der Jugendamtsurkunde.
Der Vater verlangte vom Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe, um eine Abänderung dieser Jugendamtsurkunde zu erreichen. Das Amtsgericht versagte ihm jedoch die Verfahrenskostenhilfe. Dagegen legte der Vater beim Oberlandesgericht sofortige Beschwerde ein.
Gericht: Kindesunterhalt muss neu festgelegt werden
Eine Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde ist nicht mehr möglich, entschied das Gericht. Diese stamme aus der Zeit vor der Eheschließung und gelte nach der Trennung der Eltern nicht mehr. Der Vater schulde nunmehr Familienunterhalt, der auch den Lebensbedarf des gemeinsamen unterhaltsberechtigten Sohnes umfasst. Somit habe sich der Anspruch des Sohnes nach der Heirat der Eltern verändert. Der Unterhaltstitel aus der Jugendamtsurkunde lebe also weder fort noch wieder auf. Der Unterhaltsanspruch des Sohnes müsse nun unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse neu festgestellt und tituliert werden.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Jugendamt Vollstreckungsverzicht erklärt habe. Schließlich könne eine solche Erklärung jederzeit widerrufen werden. Sie sorge nicht für einen dauerhaften Schutz des Vaters. Das Oberlandesgericht erklärte, dass der Vater Verfahrenskostenhilfe verlangen könne, um den Anspruch ändern zu lassen.
BGH: Aufleben alter Ansprüche
In einem etwas anders gelagerten Fall urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) anders, erläutern die DAV-Familienrechtsanwälte. In dem Fall hatte der BGH entschieden, dass der Unterhaltstitel aus der Zeit vor der Heirat auch nach der Trennung der Eltern weiter besteht. Ob ein früherer Unterhaltstitel noch gilt, sollte man durch eine Familienrechtsanwältin oder einen Familienrechtsanwalt prüfen lassen (AZ: 10 WF 50/10).
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.01.2015
- Autor
- red/dpa