Das Oberlandesgericht Brandenburg hat ein wichtiges Urteil für diejenigen gefällt, die Unterhalt nach einer Trennung bekommen – oder Unterhalt zahlen müssen. Die Richter haben entschieden: Wer seinen Arbeitsplatz verliert, muss sich innerhalb der nächsten drei Monate eine neue Stelle suchen. Verzögert sich die Suche durch eine längere Krankschreibung, stehen dem Betroffenen fünf Monate Übergangszeit zu. Wer seiner Pflicht zu arbeiten nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass seinem Unterhalt das fiktive Einkommen angerechnet wird.
Über diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Die Entscheidung ist vom 12. November 2014 (AZ: 13 UF 237/13).
Unterhaltsrecht: Regeln nach Trennung und Jobverlust
Der Fall, der der Entscheidung zugrunde lag, im Einzelnen: Das Ehepaar lebte seit Juli 2008 getrennt. Beide arbeiteten als Zahnärzte in einer gemeinsamen Praxis. Der Ehemann kündigte im April 2012 seiner Frau den Sozietätsvertrag. Danach war die Frau bis September 2012 krankgeschrieben und arbeitete erst ab Juli 2013 als Schwangerschaftsvertretung in einer Zahnarztpraxis. Sie verdiente netto etwa 2.300 Euro.
Der Mann zahlte Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.000 Euro. Die Frau verlangte bei Gericht die Feststellung, dass sie für die Zeit ab Oktober 2012 ebenfalls einen Anspruch auf Trennungsunterhalt habe. Beim Amtsgericht war sie erfolgreich, ihr Mann legte dagegen jedoch Beschwerde ein.
Trennungsunterhalt: Wann wird fiktives Einkommen angerechnet?
Der Mann war überwiegend erfolgreich. Die Richter in Brandenburg an der Havel meinten, dass die Frau wegen der langjährigen Trennung die volle Erwerbsobliegenheit habe. Sie müsse also in Vollzeit arbeiten gehen, um den Trennungsunterhalt entsprechend zu mindern.
Auch berücksichtigte das Gericht, dass die Ehefrau sowohl vor als auch lange Jahre nach der Trennung im gleichen Beruf tätig war und in diesem Beruf weiterhin tätig sein kann.
Nach dem Arbeitsplatzverlust stehe ihr aber eine Übergangszeit von drei Monaten zur Verfügung. In dieser Zeit könne man einen neuen Arbeitsplatz finden. Da die Ehefrau längere Zeit krankgeschrieben und dadurch die Jobsuche erschwert gewesen sei, verlängerte das Gericht die Karenzzeit um zwei weitere Monate auf insgesamt fünf.
Das Gericht berücksichtigte auch, dass die Landeszahnärztekammer eine Job- und Praxisbörse für Stellenvermittlung anbiete. Diese hätte die Frau auch während ihrer Krankschreibung nutzen nehmen können.
Ab dem Zeitpunkt des Jobverlusts rechnete das Gericht fünf Monate, so dass ab Oktober 2012 die Frau die volle Pflicht zu arbeiten hatte. Ab diesem Zeitpunkt könne hinsichtlich des Trennungsunterhalts das fiktive Einkommen in Höhe von später real erzieltem Einkommen angerechnet werden. Der Mann habe sogar Anspruch auf teilweise Rückzahlung.
Anwälte für Familienrecht raten: Trennungsunterhalt regelmäßig überprüfen
Aus Sicht der Familienrechtsanwälte des DAV ist es geboten, seine Unterhaltsansprüche ebenso wie auch Unterhaltspflichten regelmäßig zu überprüfen.
Im beschriebenen Fall ist die Frist gerechtfertigt. Bei einer längeren Kündigungsfrist kann diese aber auch kürzer als drei Monate sein, bei einem kurzfristigen Wegfall des Jobs wiederum länger. Dies muss man im Einzelfall prüfen. In jedem Fall sollte man sich unmittelbar nach der Trennung an einen Anwalt für Familienrecht wenden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.02.2016
- Autor
- DAV