Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Trennungs­fa­milien

Kindes­un­terhalt: Neben Rente noch arbeiten gehen

Wie viel muss man arbeiten, um den Kindesunterhalt zahlen zu können? © Quelle: Haeusler/gettyimages.de

Wer seinen Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist, muss alles dafür tun, um diesen leisten zu können. Wie sieht es aber aus, wenn man bereits Rente bezieht?

Wer eine Rente erhält, aber noch arbeiten gehen kann, muss das auch tun, um den Unterhalts­pflichten gegenüber seinen Kindern nachkommen zu können. Tut er dies nicht, wird ein fiktives Einkommen angerechnet. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg.

Kinder beantragen Erhöhung des Kindes­un­terhalts

Der Entscheidung lag dieser Fall zugrunde: Ein evange­lischer Pfarrer hat mit seiner ersten Frau drei Kinder. Sie wohnen seit der Trennung 2009 bei der Mutter. Mit seiner neuen Ehefrau hat der Mann ein weiteres Kind. Ab September 2003 hatte er wegen Kinder­be­treuung und Hausbau auf einer halben Pfarrstelle gearbeitet. Im Juni 2008 wurde er wegen des allmäh­lichen Zerbrechens der Familie zunächst in den Wartestand und im August 2009 in den Ruhestand versetzt. Zuletzt erhielt er Rente in Höhe von rund 1.670 Euro.

Die Kinder beantragten die Erhöhung der Unterhalts­zah­lungen. Bisher hatten sie lediglich den Mindest­un­terhalt erhalten. Sie argumen­tierten, der Vater sei zu voller Erwerbs­tä­tigkeit verpflichtet,. Wesentlich sei nicht das Ruhestands­gehalt, sondern ein entsprechend höheres fiktives Einkommen. Der Vater verteidigte sich damit, dass er an einem Burn-out-Syndrom leide.

Kindes­un­terhalt: Arbeiten auch im (Vor-)Ruhestand

Das Gericht stellte sich auf die Seite der Kinder. Der Vater müsse sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen – bis zur Höhe der Bezüge eines aktiven Pfarrers. Er habe eine gesteigerte Unterhalts­pflicht. Das bedeutet, er muss alle Möglich­keiten ausschöpfen, um den Bar-Unterhalt für seine Kinder zahlen zu können.

Diese Pflicht haben auch diejenigen, denen es möglich ist, einen höheren als den Mindest­un­terhalt für ihre Kinder zu zahlen. Es kam bei der Prüfung also tatsächlich darauf an, ob man dem Mann vorhalten konnte, dass er in den Ruhestand versetzt worden war und sich nicht ausreichend um eine neue Stelle gekümmert hatte. Dies ist darum wichtig, weil das Ruhestands­gehalt regelmäßig geringer ist als das fiktive Einkommen.

Das Gericht warf dem Mann in der Tat vor, er hätte seine Versetzung in den Ruhestand abwenden können. Auch habe er nicht dargelegt, sich ausreichend um eine andere Tätigkeit bemüht zu haben.

Unterhalt: Pflicht zu Arbeiten auch über den Mindest­un­terhalt hinaus

Für das Gericht spielte auch keine Rolle, ob die ehemaligen Ehepartner abgesprochen hatten, dass der Mann auf eine halbe Stelle wechselt. Es gehe hier um den Kindes­un­terhalt und dieser dürfe davon nicht betroffen sein. Außerdem hätte er auch seine Ruhestands­bezüge bis zur Höhe des Einkommens als ordinierter Pfarrer durch eine Nebentä­tigkeit aufbessern können.

Laut Sachver­ständigem sei der Vater um ein Fünftel erwerbs­ge­mindert. Ansonsten könne er jedoch arbeiten, um Unterhalt für seine Kinder zu zahlen. Für die Berechnung legte das Gericht das fiktive Grundgehalt eines Pfarrers von 3.660 Euro brutto monatlich fest (Urteil vom 10. Dezember 2014, AZ: 13 UF 25/12).

Datum
Aktualisiert am
16.02.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
6502 1
Themen
Ehe Eltern Familie Kinder Unterhalt

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Wirtschaft
Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Leben
Unterschrift: Diese Regeln gelten
Beruf
Das Recht von Arbeitnehmern an Feiertagen
Beruf
Elternzeit: Was Sie jetzt wissen müssen
Geld
Rentenbescheid und Rentenauskunft: Was tun bei Fehlern?
zur
Startseite