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Kindeswohl

Trennungs­fa­milien: Regeln für Sorgerecht und Aufent­halts­be­stimmung

Aufenthaltsbestimmung: Was gilt?

Nach Trennungen oder Scheidungen müssen Eltern oft Fragen nach dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht für ihre gemeinsamen Kinder klären. Können sich Mütter und Väter nicht einigen, entscheiden diese Fragen häufig Famili­en­ge­richte. In diesem Überblick haben wir für Sie die wichtigsten Regeln zum Thema Sorgerecht, Kindeswohl, Recht zur Bestimmung des Aufent­haltes eines Kindes zusammen­ge­stellt.

Elterliche Sorge: Wann steht sie Mütter und Vätern gemeinsam zu?

Die elterliche Sorge regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Danach steht die elter­liche Sorge den Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei Geburt des Kindes miteinander verhei­ratet sind oder später heiraten. Die gemeinsame Sorge können auch Paare bekommen, die unverheiratet etwa in eheähn­licher Gemein­schaft zusammen leben und eine Sorge­-Er­klärung beim Jugendamt oder bei einem Notar abgeben.

Gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind: Muss die Mutter zustimmen?

Bei unverhei­rateten Paaren muss die Mutter der gemeinsamen Sorge­-Er­klärung für das Kind zustimmen. Stimmt sie nicht zu, bleibt sie allein sorgebe­rechtigt. Es sei denn, der leibliche Vater stellt einen entspre­chenden Antrag (siehe nächster Abschnitt).

Unverhei­ratetes Paar: Kann der Vater die gemeinsame Sorge auch ohne Zustimmung der Mutter bekommen?

Seit 2013 sind verschiedene rechtliche Neuerungen für leibliche, nicht-rechtliche Väter in Kraft getreten. Seitdem kann ein leiblicher Vater die gemeinsame Sorge für sein Kind beantragen. Wenn die Mutter zu diesem Ansinnen schweigt oder keine kindes­wohl­re­le­vanten Gründe dagegen vorträgt, dann kann der leibliche Vater die gemeinsame Sorge erhalten.

 

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Datum
Aktualisiert am
08.06.2018
Autor
ime/red/dpa
Bewertungen
62781 1
Themen
Aufenthalt Eltern Kinder Kindeswohl Sorgerecht

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