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Kindeswohl

Trennungs­fa­milien: Regeln für Sorgerecht und Aufent­halts­be­stimmung

Aufenthaltsbestimmung: Was gilt?

Nach Trennungen oder Scheidungen müssen Eltern oft Fragen nach dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht für ihre gemeinsamen Kinder klären. Können sich Mütter und Väter nicht einigen, entscheiden diese Fragen häufig Famili­en­ge­richte. In diesem Überblick haben wir für Sie die wichtigsten Regeln zum Thema Sorgerecht, Kindeswohl, Recht zur Bestimmung des Aufent­haltes eines Kindes zusammen­ge­stellt.

Elterliche Sorge: Wann steht sie Mütter und Vätern gemeinsam zu?

Die elterliche Sorge regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Danach steht die elter­liche Sorge den Eltern gemeinsam zu, wenn sie bei Geburt des Kindes miteinander verhei­ratet sind oder später heiraten. Die gemeinsame Sorge können auch Paare bekommen, die unverheiratet etwa in eheähn­licher Gemein­schaft zusammen leben und eine Sorge­-Er­klärung beim Jugendamt oder bei einem Notar abgeben.

Gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind: Muss die Mutter zustimmen?

Bei unverhei­rateten Paaren muss die Mutter der gemeinsamen Sorge­-Er­klärung für das Kind zustimmen. Stimmt sie nicht zu, bleibt sie allein sorgebe­rechtigt. Es sei denn, der leibliche Vater stellt einen entspre­chenden Antrag (siehe nächster Abschnitt).

Unverhei­ratetes Paar: Kann der Vater die gemeinsame Sorge auch ohne Zustimmung der Mutter bekommen?

Seit 2013 sind verschiedene rechtliche Neuerungen für leibliche, nicht-rechtliche Väter in Kraft getreten. Seitdem kann ein leiblicher Vater die gemeinsame Sorge für sein Kind beantragen. Wenn die Mutter zu diesem Ansinnen schweigt oder keine kindes­wohl­re­le­vanten Gründe dagegen vorträgt, dann kann der leibliche Vater die gemeinsame Sorge erhalten.

 

Sorgerecht: Was fällt unter die elterliche Sorge?

Unter die elterliche Sorge oder das Sorgerecht fallen die Personensorge und die Vermögenssorge für ein Kind. Während die Vermögenssorge darauf zielt, das Vermögen des Kindes zu erhalten und im besten Falle zu vermehren, geht es bei der Personensorge um alle Fragen, die das physische und das psychische Wohlergehen des Kindes betreffen. Darunter fallen Fragen wie die nach der Pflege, Erziehung, Aufent­halts­be­stimmung (siehe weiter unten) oder der religiösen Erziehung eines Kindes.

Sorgerecht: Was bedeutet gemeinsame elterliche Sorge?

Die gemeinsame elter­liche Sorge umfasst besonders die Frage, wem es rechtlich erlaubt ist,  wichtige Entschei­dungen für das minder­jährige Kind zu treffen.  Oder anders gesagt: Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge müssen in wichtigen Bereichen, die das Kind betreffen, gemeinsam entscheiden. Solche wichtigen Bereiche sind zum Beispiel der Kinder­garten, die Kita oder die Schule, die ein Kind besuchen soll. Aber auch zum Beispiel die Aufent­halts­be­stimmung oder wichtige Gesund­heits­fragen fallen unter die wichtigen, gemeinsam zu entschei­denden Bereiche (siehe weiter unten).

Muss Vater die Wäsche des Kindes waschen?

Gerichte müssen sich mittlerweile auch mit Fragen befassen wie der, ob ein Vater verpflichtet ist, am Wochenende die Kleidung des Kinds zu waschen, sie ihm wieder anzuziehen oder am Montag mitzugeben.

Dies betrifft eine Angele­genheit der tatsäch­lichen Betreuung: Solche Dinge fallen in die alleinige Entschei­dungs­be­fugnis desjenigen Elternteils, bei dem sich das Kind befindet, so das Oberlan­des­gericht Brandenburg am 11. Mai 2016 (AZ: 13 UF 37/16). Das Gericht sah keine Kindes­ge­fährdung, wenn die Kleidung nicht gewaschen würde, erläutert die DAV-Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht. Etwas Anderes gelte beispielsweise bei den Schulu­ten­silien. Die Schulsachen müssten Kindern wieder vollständig in die Schule mitgegeben werden. Anderenfalls könnte sich dies ungünstig auf deren schulische Entwicklung auswirken.

Gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind: Müssen Eltern alle Fragen gemeinsam entscheiden?

Nein. Handelt es sich um Entschei­dungen in Angele­gen­heiten des täglichen Lebens, hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt oder sich gerade aufhält, das Allein-Ent­schei­dungs­recht. Zu diesen alltäg­lichen Angele­gen­heiten gehören etwa Hausauf­gaben, Essen, Schlafens­zeiten, Fernseh-Konsum.

Gemeinsame elterliche Sorge: Kann sie aufgehoben werden?

Eine gemeinsame elterliche Sorge kann aufgehoben werden. In der Regel bleibt sie aber bestehen, auch nach dem Ende der Ehe oder der Beziehung der Eltern.

Wann endet die gemeinsame elterliche Sorge?

Die elter­liche Sorge dauert, bis das Kind volljährig wird, stirbt oder adoptiert wird. Auf Seiten der Eltern endet die elterliche Sorge, wenn die Mutter, der Vater oder beide sterben oder ein Famili­en­gericht ihnen das Sorgerecht mindestens in Teilen entziehen.

Antrag auf alleinige elterliche Sorge: Wie funktioniert das?

Eines der Elternteile kann beantragen, dass die allei­nige elter­liche Sorge auf sie oder ihn allein übertragen wird. Diesen Antrag prüft ein Famili­en-Ge­richt und kann in der Folge einen Teil der elterlichen Sorge oder die gesamte elter­liche Sorge auf den Elternteil übertragen, was auch bei unverhei­rateten Eltern möglich ist. In ihrer Entscheidung berück­sichtigen die Famili­en­richter das Wohl des Kindes.

Gemeinsame elterliche Sorge: Wer entscheidet, wenn sich die Eltern nicht einigen können?

Wenn sich Eltern in wichtigen, das Kind betref­fenden Fragen nicht einigen können (siehe weiter oben), dann können Famili­en­richter einem der Elternteile erlauben, über eine einzelne oder eine bestimmte Art von Angele­gen­heiten alleine zu bestimmen - wenn dieser Elternteil kompetenter ist, um diese Belange zu entscheiden.

Gemeinsame elterliche Sorge und Impfen des Kindes: Wer entscheidet bei Streit zwischen Eltern?

Der Bundes­ge­richtshof hat diese Regelung am 23. Mai 2017 bestätigt: Danach haben die Richter einem Vater die Gesund­heitssorge übertragen und ihm damit erlaubt, sein Kind gegen bestimmte Krankheiten impfen zu lassen. Die Richter bestätigten damit die Entschei­dungen der Vorinstanzen, die gegen die impfkri­tische Mutter geurteilt hatten (AZ: XII ZB 157/16).

Aufent­halts­be­stimmung für ein Kind: Förderung des Kindes wichtig – nicht Berufs­tä­tigkeit eines Elternteils

Welche Kriterien bei der Aufent­halts­be­stimmung für ein Kind unter anderem spielen, lässt sich an folgendem, von der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Falls ablesen (Oberlan­des­gericht Brandenburg am 26. September 2016, AZ: 10 UF 62/16).

In dem Fall geht es um einen neunjährigen Jungen. Die nicht miteinander verhei­rateten Eltern hatten sich im Juni 2013 getrennt, seitdem lebte das Kind im Haushalt der Mutter. Die Mutter selbst war arbeitslos. Im April 2014 beantragte der Vater die gemeinsame elterliche Sorge. Dem wurde entsprochen, wobei das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht bei der Mutter verblieb.

Das Kind fühlte sich bei der Mutter wohl, fehlte jedoch häufig in der Schule, teilweise unentschuldigt. Dies wirkte sich schlecht auf die schulischen Leistungen aus. Daher beantragte der Vater im März 2015 die Übertragung des Aufent­halts­be­stim­mungs­rechtes allein auf ihn. Der Antrag auf die Übertragung des Aufent­halts­be­stim­mungs­rechtes hatte sowohl beim Amtsgericht als auch beim Oberlan­des­gericht Erfolg.

Aufent­halts­be­stim­mungsrecht und Kindeswohl: Förder­prinzip für ein Kind wichtig

Die Richter entschieden, dass es dem Wohl des Kindes am besten entspreche, wenn es bei dem Vater leben würde. Die bei der Kindes­wohl­prüfung zu berück­sich­ti­genden Kriterien seien zum Teil gleichermaßen bei Mutter und Vater erfüllt.

Allerdings hatten die Richter erhebliche Zweifel an der Erziehungs­fä­higkeit der Mutter, welche sie als eingeschränkt einstuften. Dafür sprächen die Fehlzeiten in der Schule.

Keine Rolle spiele bei der Frage des Aufent­halts­be­stim­mungs­rechts, dass die Mutter nicht berufstätig sei und daher mehr Zeit für die Betreuung des Kindes hätte. Einen solchen Vorrang gebe es grundsätzlich nicht. Der Vater könne trotz seiner Tätigkeit die Betreuung ausreichend sicher­stellen. Auch berück­sichtigt werden muss der Förder­grundsatz – bei wem das Kind beispielsweise in der Lage ist, regelmäßig in die Schule zu gehen.

Datum
Aktualisiert am
08.06.2018
Autor
ime/red/dpa
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Themen
Aufenthalt Eltern Kinder Kindeswohl Sorgerecht

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