Wer eine Rente erhält, aber noch arbeiten gehen kann, muss das auch tun, um den Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nachkommen zu können. Tut er dies nicht, wird ein fiktives Einkommen angerechnet. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg.
Kinder beantragen Erhöhung des Kindesunterhalts
Der Entscheidung lag dieser Fall zugrunde: Ein evangelischer Pfarrer hat mit seiner ersten Frau drei Kinder. Sie wohnen seit der Trennung 2009 bei der Mutter. Mit seiner neuen Ehefrau hat der Mann ein weiteres Kind. Ab September 2003 hatte er wegen Kinderbetreuung und Hausbau auf einer halben Pfarrstelle gearbeitet. Im Juni 2008 wurde er wegen des allmählichen Zerbrechens der Familie zunächst in den Wartestand und im August 2009 in den Ruhestand versetzt. Zuletzt erhielt er Rente in Höhe von rund 1.670 Euro.
Die Kinder beantragten die Erhöhung der Unterhaltszahlungen. Bisher hatten sie lediglich den Mindestunterhalt erhalten. Sie argumentierten, der Vater sei zu voller Erwerbstätigkeit verpflichtet,. Wesentlich sei nicht das Ruhestandsgehalt, sondern ein entsprechend höheres fiktives Einkommen. Der Vater verteidigte sich damit, dass er an einem Burn-out-Syndrom leide.
Kindesunterhalt: Arbeiten auch im (Vor-)Ruhestand
Das Gericht stellte sich auf die Seite der Kinder. Der Vater müsse sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen – bis zur Höhe der Bezüge eines aktiven Pfarrers. Er habe eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Das bedeutet, er muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Bar-Unterhalt für seine Kinder zahlen zu können.
Diese Pflicht haben auch diejenigen, denen es möglich ist, einen höheren als den Mindestunterhalt für ihre Kinder zu zahlen. Es kam bei der Prüfung also tatsächlich darauf an, ob man dem Mann vorhalten konnte, dass er in den Ruhestand versetzt worden war und sich nicht ausreichend um eine neue Stelle gekümmert hatte. Dies ist darum wichtig, weil das Ruhestandsgehalt regelmäßig geringer ist als das fiktive Einkommen.
Das Gericht warf dem Mann in der Tat vor, er hätte seine Versetzung in den Ruhestand abwenden können. Auch habe er nicht dargelegt, sich ausreichend um eine andere Tätigkeit bemüht zu haben.
Unterhalt: Pflicht zu Arbeiten auch über den Mindestunterhalt hinaus
Für das Gericht spielte auch keine Rolle, ob die ehemaligen Ehepartner abgesprochen hatten, dass der Mann auf eine halbe Stelle wechselt. Es gehe hier um den Kindesunterhalt und dieser dürfe davon nicht betroffen sein. Außerdem hätte er auch seine Ruhestandsbezüge bis zur Höhe des Einkommens als ordinierter Pfarrer durch eine Nebentätigkeit aufbessern können.
Laut Sachverständigem sei der Vater um ein Fünftel erwerbsgemindert. Ansonsten könne er jedoch arbeiten, um Unterhalt für seine Kinder zu zahlen. Für die Berechnung legte das Gericht das fiktive Grundgehalt eines Pfarrers von 3.660 Euro brutto monatlich fest (Urteil vom 10. Dezember 2014, AZ: 13 UF 25/12).
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.02.2016
- Autor
- red/dpa