
Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) weist mit seiner Entscheidung vom 19. April 2016 (AZ: 1 BvR 3309/13) den Anspruch einer heute 66 jährigen Frau zur sogenannten rechtsfolgenlosen Klärung ihrer Abstammung zurück. Sie wollte über das Gericht einen Mann, von dem sie annimmt, dass er ihr biologischer Vater ist, zu einem Vaterschaftstest zwingen.
Dieser Anspruch gegen den nicht rechtlichen, aber eventuellen leiblichen Vater, sei von Verfassungswegen nicht geboten, so die höchsten deutschen Richter. Der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung sei nicht absolut, sondern müsse mit widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden. Es reiche aus, wenn die rechtsfolgenlose Klärung der Abstammung nur innerhalb der rechtlichen Familie, nicht aber gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bestehe.
Kann man jemanden zu einem Vaterschaftstest zwingen?
Der Ausgangsfall: Für die 1950 nichtehelich geborene Beschwerdeführerin wurde 1954 der Mann, der für den leiblichen Vater der Frau gehalten wurde, nach dem damals geltenden Recht auf „Feststellung blutsmäßiger Abstammung“ in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage im Jahr 1955 rechtskräftig ab. Die Rechtskraft dieses Urteils verhinderte, dass die Frau später eine Klage gemäß § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf Feststellung der Vaterschaft einreichen konnte.
Im Jahr 2009 verlangte die Frau von dem mutmaßlichen Vater einen Vaterschaftstest, also einen DNA-Test. Der Mann lehnte es ab, einen Vaterschaftstest durchzuführen. Die Frau verklagte den Mann daraufhin gemäß § 1598a BGB auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe.
Da § 1598a BGB nur innerhalb der rechtlichen Familie gilt, wurde die Klage sowohl vom Amts- als auch Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Frau legte Verfassungsbeschwerde ein mit der Begründung, dass § 1598a BGB verfassungs- und menschenrechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass es möglich sein müsse, einen mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater auf Teilnahme an einer rechtsfolgenlosen Abstammungsklärung in Anspruch zu nehmen.
Diese Auffassung vertrat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht, er wies die Beschwerde der Frau zurück. Eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1598a BGB sei nicht geboten, da es keinen Anspruch auf isolierte Abstammungsklärung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater gebe. Dies sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau liege nicht vor. Es gebe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, dem Kind einen isolierten Abstammungsklärungsanspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater einzuräumen.
Wie kann eine Vaterschaft geklärt werden?
Zu beachten seien auch die Rechte der rechtlichen Familie des mutmaßlichen Vaters und der rechtlichen Familie der Frau gemäß Art. 6 Abs. 1 GG (Grundgesetz). Daneben seien weitere Grundrechte des Mannes, dessen leibliche Vaterschaft gegen seinen Willen geklärt werden sollte, betroffen. Die Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung und Entnahme einer genetischen Probe sei mit einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) verbunden. Weiterhin sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des rechtlichen Vaters betroffen. Komme die Untersuchung zu einem negativen Ergebnis, wären die Grundrechte der Betroffenen irreversibel beeinträchtigt.
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Viola Lachenmann ist Fachanwältin für Familienrecht und berät zudem als Fachanwältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Familienrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.03.2017
- Autor
- Viola Lachenmann