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Familienrecht-Blog

Vaterschafts­an­fechtung zeitnah zur Geburt

Eine Vateschaftsanfechtung sollte zeitnah zur Geburt des Kindes passieren, hat ein Gericht entschieden. © Quelle: Hooton/ corbisimages.com

Eine Frau hat vor dem Bundes­ge­richtshof geklagt und eine Vaterschaft angefochten, da sie zur Zeit der Zeugung ihres Kindes auch mit einem anderen Mann Geschlechts­verkehr gehabt habe. Das Gericht entschied: Eine Vaterschafts­an­fechtung muss zeitnah zur Geburt des Kindes geschehen.

Warum musste der BGH darüber entscheiden?

Ein Paar hatte am 12. März 2004 geheiratet, am 21. April 2004 war ein Sohn geboren worden. Im Jahr 2008 trennten sich die Eheleute, die Ehefrau reichte eine Vaterschafts­an­fech­tungsklage ein mit der Begründung, dass sie während der Empfäng­niszeit auch mit einem anderen Mann Geschlechts­verkehr gehabt habe. Sie sei damals davon ausgegangen, dass das Kind nicht von dem anderen Mann sein konnte, weil dieser ein Kondom benutzt habe.

Rechtliche Voraus­set­zungen der Vaterschafts­an­fechtung:

Nach § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt nach § 1600 b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Vor der Geburt des Kindes kann die Klage nicht eingereicht werden.

Im streit­ge­gen­ständ­lichen Falle war also darüber zu entscheiden, ob die Frau bereits zum Zeitpunkt der Empfängnis gewusst hat, dass auch ein anderer Mann als Vater des Kindes in Betracht kommt.

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat nun entschieden, dass die Anfechtung durch die Frau im Jahr 2008 verspätet war. Bereits im Jahr 2004 hätte ihr klar sein müssen, dass das Kind auch von einem anderen Mann als ihrem Ehemann als rechtlichen Vater (Kind wird während der Ehe geboren) abstammen konnte. (AZ: XII ZR 58/12). 

BGH: „Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfech­tungsfrist in Lauf setzt, gehört regelmäßig bereits ein einmaliger außerehe­licher Geschlechts­verkehr der Kindes­mutter während der gesetz­lichen Empfäng­niszeit, und zwar auch dann, wenn der Ehemann innerhalb dieser Zeit der Kindes­mutter ebenfalls beigewohnt hat und es den Umständen nach nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Kind aus der außerehe­lichen Beiwohnung stammt. Insbesondere setzt der Beginn der Anfech­tungsfrist nicht voraus, dass aufgrund der dem Anfech­tenden bekannten Umstände die Vaterschaft eines Dritten wahrschein­licher ist als die des Ehemannes (…).“

Konsequenz:

Pech für die Frau: Sie hätte spätestens innerhalb von 2 Jahren nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft anfechten müssen!

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
975
Themen
Familie Kinder Kindergeld Vaterschaft

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