
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ So heißt es im ersten Artikel des deutschen Grundgesetzes, es ist der oberste Verfassungsgrundsatz. Aus diesem ergibt sich die Pflicht des Staates, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen – zum Beispiel vor körperlichen Angriffen, aber auch vor Hass oder Herabsetzungen.
Der Staat muss nicht nur Individuen schützen, sondern auch bestimmte Personengruppen. Dies geschieht zum Beispiel mit Hilfe des Strafgesetzbuches (StGB) und dem Paragraphen § 130, der den Straftatbestand der Volksverhetzung definiert.
Volksverhetzung: Welches Verhalten ist volksverhetzend?
Nach § 130 StGB erfüllt ein Verhalten dann den Straftatbestand der Volksverhetzung, wenn es den öffentlichen Frieden stört, indem es zu Hass, Gewalt und Willkür aufstachelt gegen „nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe[n]“ oder „gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung“.
Strafbar macht sich auch, wer den öffentlichen Frieden stört, indem er „die Menschenwürde anderer dadurch angreift“, dass er eine bestimmte Personengruppe „beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“. Wer das Delikt der Volksverhetzung begeht, muss unter Umständen mit einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren rechnen.
Seit 1994 verbietet § 130 StGB, den Holocaust zu billigen, zu leugnen oder zu verharmlosen. Wer dies tut, den können Gerichte mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe belegen.
Höckes Rede zum "Denkmal der Schande"
Der Thüringer AfD-Vorsitzende Bernd Höcke hatte auf einer Veranstaltung in Dresden Mitte Januar 2017 das Holocaust-Mahnmal in Berlin als „Mahnmal der Schande“ bezeichnet. Er behauptete, deutsche Schüler würden statt mit den kulturellen Leistungen der Deutschen mit einer Geschichtsauffassung konfrontiert, in der die deutsche Geschichte „mies“ und „lächerlich“ gemacht werde. Die SPD-Bundestagsabgeordnete Michaela Engelmeier zeigte Höcke daraufhin wegen Volksverhetzung an. Nicht als Einzige - insgesamt lagen 91 Strafanzeigen gegen Höcke vor.
Die Staatsanwaltschaft Dresden stellte die Ermittlungen gegen den Thüringer AfD-Chef im März 2017 allerdings wieder ein. Seine umstrittene Dresdner Rede erfülle weder den Tatbestand der Volksverhetzung noch handle es sich um eine Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, teilte die Behörde mit. Die Äußerungen seien vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Der "objektive Sinn" von Höckes Rede sei eine radikale Kritik an der Art und Weise der Vergangenheitsbewältigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Weil sich die Rede auch nicht direkt an die NS-Opfer gerichtet habe, sei auch keine Strafbarkeit wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nachweisbar.
Volksverhetzung: zwischen Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrechten, Beleidigung und Schmähkritik
Aktuell gehen die Anzeigen wegen Volksverhetzung in die Tausende, doch tatsächlich verurteilt werden nur wenige Menschen. Einer der Gründe dafür könnte in § 130 StGB selbst liegen, denn er definiert nicht, wann genau eine Störung des öffentlichen Friedens vorliegt. § 130 StGB beschreibt eher ein abstraktes Gefährdungsdelikt und lässt sich in der Praxis deshalb oft nur schwer greifen.
Beispielhaft zeigt sich das an dem Verlauf der zahlreichen Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gegen den Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke im Jahr 2016. Höcke hatte auf einer Veranstaltung etwa über die vermeintlich hohe Geburtenrate von Afrikanern vom „lebensbejahenden afrikanischen Ausbreitungstyp" gesprochen und diesen dem „selbstverneinenden europäischen Platzhaltertyp" gegenüber gestellt. In Afrika gebe es eine Überpopulation und solange Europa diese aufnehme, werde sich nichts daran ändern.
Die Staatsanwaltschaft in Halle prüfte, ob Höckes Äußerungen den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllten und ob der AfD-Politiker damit den „öffentlichen Frieden“ gestört oder zu „Gewalt und Willkürmaßnahmen“ gegen bestimmte soziale Gruppen aufgerufen habe. Das sei nicht der Fall, befand die Staatsanwaltschaft schließlich und stellte das Verfahren ein. Höcke habe weder den öffentlichen Frieden gestört noch zu Gewalt aufgerufen. Auch räume das Bundesverfassungsgericht der Meinungsfreiheit großen Wert ein, Höckes Äußerungen seien davon gedeckt, so die Staatsanwaltschaft.
So skandalös die Einstellung der Ermittlungen gegen Höcke manchem erscheinen mag – sie zeigt auch, dass Volksverhetzung kein einfach anwendbarer Straftatbestand ist. Denn die Rechtspraxis oszilliert dabei immer zwischen der Meinungsfreiheit eines Menschen und den Persönlichkeitsrechten von Betroffenen, sie muss zwischen Werturteilen, Beleidigungen, Schmähkritik und eben Volksverhetzung unterscheiden.
Noch stärker als bei anderen Delikten muss man bei der Volksverhetzung immer den Einzelfall betrachten. „Man muss immer schauen, in welchem Kontext bestimmte Äußerungen stehen und sie im Lichte der Meinungsfreiheit, die auch drastische, zugespitzte und polemische Äußerungen schützt, interpretieren“, sagt der Berliner Anwalt Dr. Ali B. Norouzi von der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Volksverhetzung: Wann ist die Grenze zur Meinungsfreiheit überschritten?
Doch soweit die Meinungsfreiheit auch gesteckt ist – sie hat dennoch Grenzen. Wo diese liegen, kann man zum Beispiel an den Parolen festmachen, die Demonstranten auf der Berliner Al-Quds-Demonstration im Jahr 2014 skandierten. Organisiert war diese Demonstration von pro-palästinensischen Initiativen. Seit Ende der 70er Jahre finden in islamischen Ländern am Al-Quds Tag alljährlich Massendemonstrationen gegen Israel statt.
Bei der Berliner Kundgebung 2014 riefen die Demo-Teilnehmer etwa: „Jude, Jude, feiges Schwein, komm heraus und kämpf’ allein“. Solche Aussprüche sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und überschreiten den Tatbestand der Beleidigung. „Hier haben wir es mit einer sehr problematischen Aussage zu tun, die man durchaus als volksverhetzend werten könnte“, sagt der Strafrechtsexperte Dr. Norouzi.
Diese Parole würde eine Gruppe von Menschen nach ihrer Religion klar abgrenzen und herabsetzen. Ein sachlicher Bezug könnte allein durch den zweiten Halbsatz mit Blick auf das damalige militärische Handeln Israels in Gaza angenommen werden. Aber es stelle sich die Frage, warum die Rufer dieses Spruchs Juden mit Israel gleichsetzten. Die Unterstellung sei hier, dass alle Juden das militärische Handeln Israels gutheißen würden, so Norouzi.
Volksverhetzung: Welche Strafen können drohen?
Auch in anderen Fällen ist klar, dass die Meinungsfreiheit weit überschritten und der Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt ist. So verurteilte das Amtsgericht im bayerischen Wolfratshausen Anfang 2016 einen 30jährigen Mann wegen rassistischer Facebook-Kommentare zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung. Er hatte in zwei Kommentaren unter ein Bild von angeblichem Müll von Asylbewerbern von Erschießung und Vergasung geschrieben.
Das Gericht verurteilte den Mann auch zu 80 Sozialstunden, die er in einer Einrichtung absolvieren musste, die Asyl- und Flüchtlingshilfe leistet. Strafmildernd wirkte sich die Entschuldigung des Mannes aus.
Im März 2016 wurde ein Mann aus dem sachsen-anhaltinischen Stendal wegen Volksverhetzung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à 30 Euro (insgesamt 3900 Euro) zahlen. Auf seinem Facebook-Auftritt hatte er von „Drecksyrierpack“ geschrieben und ein Bild von Adolf Hitler gepostet.
In einem weiteren Fall wurde im September 2017 ein Ex-Soldat zu einer Geldstrafe in Höhe von 3750 Euro verurteil, weil er auf Facebook gegen Flüchtlinge und Ausländer gehetzt hatte. Als er noch Berufssoldat gewesen sei, habe der Mann Ausländer und Flüchtlinge im Internet auf üble Weise beleidigt und beschimpft. Dies erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung, befanden die Gerichte. Inzwischen habe der Mann die Bundeswehr verlassen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte damit entsprechende Urteile von Amts- und Landgericht in Detmold wegen Volksverhetzung - das Urteil ist damit rechtskräftig (Az.: 4 RVs 103/17).
Der Straftatbestand der Volksverhetzung kann übrigens neben strafrechtlichen Folgen auch Konsequenzen für die eigene Arbeitsstelle haben, denn Kündigungen etwa wegen rassistischer Posts oder fremdenfeindlicher Äußerungen gegenüber Kollegen sind möglich.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.09.2017
- Autor
- ime