Viele Flüchtlinge kommen allein nach Deutschland und wollen später ihre Familie nachholen. Der im Grundgesetz verbriefte Schutz von Ehe und Familie gilt auch für in der Bundesrepublik lebende Ausländer. Darum erlaubt das 2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz den Nachzug von Ehepartnern und minderjährigen Kindern.
Der dazu erforderliche Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung als Asylberechtigter oder anderer Flüchtling gestellt werden. Nach Deutschland geflüchtete minderjährige Kinder haben außerdem Anspruch darauf, dass ihre Eltern nachkommen können.
Der Nachzug aus Nicht-EU-Staaten ist aber an Voraussetzungen gebunden. So muss der in Deutschland lebende Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels sein, der behördlichen Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt. Zudem muss für die Nachziehenden ausreichend Wohnraum vorhanden und der Lebensunterhalt gesichert sein. Bei anerkannten Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention und Asylberechtigten kann laut Aufenthaltsgesetz aber von diesem Nachweis abgesehen werden.
Für einen Ehegattennachzug müssen beide Partner mindestens 18 Jahre alt sein. Der oder die Nachziehende hat in der Regel zudem nachzuweisen, sich „auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen“ zu können: etwa, nach dem Weg fragen oder die Anschrift in ein Formular eintragen zu können. Auch diese Regelung gilt laut Bundesamt für Migration nicht für anerkannte Konventionsflüchtlinge und Asylberechtigte.
In außergewöhnlichen Härtefällen kann auch sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers der Nachzug erlaubt werden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 02.11.2015
- Autor
- dpa/red