Viele Haushalte wollen die ungeliebte Zwangsabgabe nicht bezahlen. Die Motive sind vielfältig: Manche lehnen die Gebühr ab, weil sie gar keinen oder nur privaten Rundfunk nutzen – ein Argument, dass ZDF-Mann Claus Kleber im Interview mit der Anwaltauskunft zurückweist. Andere wollen das Geld sparen oder profitieren einfach vom glücklichen Zufall, dass sich die Öffentlich-Rechtlichen bisher mit ihren Forderungen noch nicht gemeldet haben.
BVG-Entscheidung: Rundfunkbeitrag auch für Zweitwohnungen fällig
Gerichtlich wurde mittlerweile auch eine weitere Frage klargestellt, nämlich ob der Rundfunkbeitrag auch für Zweitwohnsitz bezahlt werden müsse. Acht Kläger hatten in der Frage vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geklagt. Ihre Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Nach der Entscheidung der Richter darf der Rundfunkbeitrag an eine Wohnung geknüpft sein – egal, ob es dort auch ein Rundfunkgerät gibt. Dasselbe gilt für Zweitwohnungen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass dies die praktikabelste Lösung sei und ohnehin nur wenige Menschen von der Regelung betroffen seien.
Doch welche Folgen hat es eigentlich, wenn man einfach nicht zahlt? Wir beantworten die wichtigsten Fragen:
Was passiert, wenn man die Anschreiben des Beitragsservice einfach ignoriert?
Wer alle Briefe mit dem Logo von ARD, ZDF und Deutschlandradio einfach in den Papierkorb „weiterleitet“, muss damit rechnen, dass irgendwann der Gerichtsvollzieher klingelt. Bevor es so weit kommt, dauert es allerdings eine Weile.
Das erste Anschreiben des Beitragsservice ist in der Regel eine reine Datenabfrage, mit der geklärt werden soll, ob die angeschriebene Person schon gemeldet ist. Ignoriert man dieses und eventuell folgende ähnliche Schreiben, erhält man irgendwann einen sogenannten Beitragsbescheid. In diesem teilt der Beitragsservice die Höhe des Beitrags mit und fordert zur Zahlung auf. Bleibt man auch hier passiv und legt keinen Widerspruch ein, wird der Bescheid nach einem Monat im rechtlichen Sinne „bestandskräftig“.
Von diesem Zeitpunkt an können die Rundfunkanstalten ihr Forderungen aktiv eintreiben wie jeder andere Gläubiger auch – bis hin zu Lohnpfändung und Gerichtsvollzieher. Das müssen sie sogar. Die Anstalten sind gesetzlich dazu verpflichtet, ausstehende Beiträge einzuforden.
Dabei greifen sie als letztes Mittel auch auf Zwangsvollstreckungen zurück – nach eigenen Angaben aber erst, nachdem der Beitragspflichtige mehrfach nicht auf Anschreiben reagiert hat. Wie oft es tatsächlich zu solchen Vollstreckungen kommt, konnten die Anstalten gegenüber der Anwaltauskunft nicht beantworten.
Wer länger als sechs Monate nicht zahlt, begeht zudem laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Ordnungswidrigkeit und kann – rein theoretisch – mit einem Bußgeld belegt werden. In der Praxis sehen die Landesrundfunkanstalten aber in der Regel davon ab, ein Bußgeld zu beantragen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.02.2018
- Autor
- pst