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Gerichts­ent­schei­dungen

Rundfunk­beitrag: keine Änderungen für Unternehmen

Vor allem Unternehmen mit vielen Filialen zahlen heute insgesamt mehr als unter dem alten Beitragsmodell. © Quelle: Image Source/corbisimages.com

Der neue Rundfunk­beitrag ist unbeliebt – vor allem bei Unternehmen. Vor deutschen Gerichten laufen zahlreiche Klagen gegen die „Zwangs­abgabe“. Zwei aktuelle Urteile zeigen: Für Unternehmen gibt es wenig Hoffnung auf eine baldige Reform des Beitrags.

Es war keine gute Woche für Gegner des neuen Rundfunk­beitrags. Gleich zwei Gerichts­ent­schei­dungen haben bestätigt, dass die im vergangenen Jahr eingeführte Abgabe nicht gegen Grundrechte verstößt. Vor allem für die zahlreichen Unternehmen, die sich seit Monaten juristisch gegen die ungeliebte „Zwangs­abgabe“ wehren, sind diese Entschei­dungen ein Rückschlag.

Der Rundfunk­beitrag hat 2013 die Rundfunk­gebühr abgelöst und liegt derzeit für Privat­haushalte bei 17,98 Euro pro Monat. Während der Beitrag mit der Reform für Privatleute moderat gestiegen ist, zahlen Unternehmen seitdem teilweise deutlich mehr als vorher.

Viele Unternehmen zahlen mehr als früher

Seit 2013 bemisst sich der Beitrag für Unternehmen nämlich unter anderem danach, wie viele Beschäftigte, Betriebs­stätten und Firmen­fahrzeuge sie haben. Pro Betriebs­stätte und Firmen­fahrzeug zahlen die Unternehmen in der Regel mindestens 5,99 Euro. Firmen mit vielen Filialen oder einem großen Fuhrpark fühlen sich deshalb im Nachteil.

Die Drogeriekette Rossmann zahlt beispielsweise derzeit Beiträge in Höhe von rund 280 000 Euro. Würden alle Beschäf­tigten an einem Standort arbeiten, wären nur 39 000 Euro fällig. Zudem beruft sich das Unternehmen darauf, in seinen Märkten gar keine Radios, Fernseher oder internet­fähigen Computer zu betreiben.

Gerichte: Rundfunk­beitrag verletzt Grundrechte nicht

Dementsprechend beteiligte sich Rossmann auch an einer Klage, über die am Donnerstag vor dem Bayerischen Verfas­sungs­ge­richtshof beraten wurde – und blieb erfolglos. Die Verfas­sungs­richter entschieden, dass die Abgabe kein Grundrecht verletze und auch keine verdeckte Steuer sei, und wiesen die Klage zurück. Sie ließen auch das Argument nicht gelten, dass Rossmann keine Rundfunk­an­gebote nutze. Der Rundfunk­beitrage beziehe sich auf die reine Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Angebote zu nutzen – nicht auf die tatsächliche Nutzung. Moderne Empfangs­geräte wie Mobilte­lefone oder Tablet­computer seien zudem fast flächen­deckend verbreitet. Es sei daher nahezu ausgeschlossen, das Vorhan­densein dieser Geräte bei jedem Einzelnen zu überprüfen.

Bereits am Dienstag hatte der Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz die Verfas­sungs­be­schwerde eines Straßen­bau­un­ter­nehmens zurück­ge­wiesen. Die Firma mit einem vergleichsweise großen Fuhrpark hielt es vor allem für ungerecht, wegen der Beiträge für Firmenwagen mehr als früher zahlen zu müssen.

Im Kern war es in dieser Verfas­sungs­be­schwerde darum gegangen, ob das Finanzie­rungs­modell für öffentlich-rechtliche Radio- und Fernseh­sender Grundrechte wie die Handlungs­freiheit oder den Gleich­heits­grundsatz verletzt. Das verneinte der VGH eindeutig. Die Unterschiede bei der Abgabenlast von Privat­personen und Unternehmen beruhten auf vernünftigen, einleuch­tenden Gründen, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Heraus­ge­hobene Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Es sei auch nichts dagegen einzuwenden, dass Unternehmen je nach Zahl der Betriebs­stätten, der Mitarbeiter sowie der Firmen­fahrzeuge typisiert würden und nicht jeder Fall einzeln betrachtet werde. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk diene der freien indivi­duellen und öffent­lichen Meinungs­bildung. Ihm komme eine heraus­ge­hobene Bedeutung in einer auf Meinungs- und Informa­ti­ons­freiheit aufbauenden Demokratie zu.

Bundesweit sind noch viele ähnliche Klagen vor Verwal­tungs­ge­richten anhängig, etwa von dem Autover­mieter Sixt, der notfalls bis nach Karlsruhe ziehen will. Auch die Kläger in Bayern erwägen nun, über den Verwal­tungs­rechtsweg bis vors Bundes­ver­fas­sungs­gericht zu ziehen.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
red/dpa
Bewertungen
4833
Themen
Gebühren Handel Unterneh­mens­steuern

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