
Was ist die Schufa?
Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist eine private Wirtschaftsauskunftei in Deutschland, die Informationen über die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern und Unternehmen sammelt und speichert. Dazu gehören Informationen über Kredite, Leasingverträge, Girokonten, Kreditkarten und eventuelle Zahlungsausfälle oder Inkassoverfahren. Diese Informationen werden von genutzt, um eine Bonitätsbewertung zu erstellen, die von Banken, Vermieterinnen und anderen Kreditgebern genutzt wird, um die Kreditwürdigkeit potenzieller Kunden zu bewerten. Verbraucher haben das Recht, einmal im Jahr eine kostenlose Selbstauskunft bei der Schufa anzufordern, um zu überprüfen, welche Daten über sie gespeichert sind.
„Die Bonität wird anhand eines Punkte-Scores bewertet, der zwischen 100-600 liegt. 100 Punkte sind gleichzustellen mit einem Zahlungsausfall“, erklärt Rechtsanwältin Margit Warneke, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Was ist das Privatinsolvenzverfahren?
Wem das Wasser sprichwörtlich bis zum Hals steht, seine Schulden also nichtmehr aus eigener Kraft bezahlen kann, kann als letzte Maßnahme eine Privatinsolvenz beantragen. Ziel dieses Verfahrens ist es, dass Zahlungsunfähige nach Ablauf einer dreijährigen Frist von ihrer Restschuld befreit werden und die Gläubiger keinen Anspruch auf noch ausstehende Schuldentilgung haben. Dazu heißt es in § 1 der Insolvenzordnung (InsO): „Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“
Der Antrag muss bei dem zuständigen Amtsgericht gestellt werden, welches als Insolvenzgericht agiert und über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet. Das Antragsformular finden Sie hier. Für die Beantragung müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse offengelegt werden.
Das Privatinsolvenzverfahren dauert drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit können Betroffene lediglich ein bescheidenes finanzielles Leben führen. Arbeitgeber und Vermieterin werden über das Verfahren informiert, pfändbare Anteile von Lohn, Erbe und Mietkaution müssen abgeführt werden. Der insolventen Person bleibt jedoch das Existenzminimum. Ein Vorteil ist, dass nervenaufreibende Geldforderungsschreiben von Gläubigern wegfallen, wenn eine Privatinsolvenz eröffnet wurde. Die Privatinsolvenz wird als Eintrag von der Schufa sowie dem bundesweiten öffentlichen Insolvenzportal gespeichert.
Was passiert mit dem Schufa-Eintrag, wenn das Verfahren zur Privatinsolvenz vorbei ist?
Das bundesweite Insolvenzportal speichert und veröffentlicht die Restschuld-Befreiung für einen Zeitraum über sechs Monate. Dazu heißt es in § 3 der Insolvenz-Bekanntmachungs-Verordnung (InsBekV): „Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.“
Anders sah das bisher bei der Schufa aus – nach Abschluss des Verfahrens mussten Betroffene bis zu drei Jahren warten, bis Ihr abgeschlossenes Insolvenzverfahren auch aus der Wirtschaftsauskunftei gelöscht wurde. Am 28.03.2023 wurde bekannt, dass die Regularien geändert wurden, sodass die Speicherfristen zukünftig auf ein halbes Jahr reduziert werden.
Warum die Schufa Einträge sechsmal früher löscht
Der Schritt zu einer wesentlich kürzeren Löschfrist kommt einem laufenden Gerichtsverfahren zuvor. Verständlicherweise ist mit Ablauf einer Privatinsolvenz der Wunsch nach einem Neuanfang verbunden. Für Betroffene ist ein Eintrag über die Restschuldbefreiung oft mit Nachteilen verbunden, wie die aktuelle Klage vor dem Bundesgerichtshof zeigt (Aktenzeichen VI ZR 225/21). Der Kläger durchlief das Insolvenzverfahren und wollte eine Wohnung mieten sowie ein Bankkonto eröffnen. Beides sei ihm nicht möglich gewesen, da die Schufa den Eintrag über das erledigte Verfahren weiterhin speicherte und darauf verwies, bonitätsrelevante Informationen seien für die Vertragspartner von berechtigtem Interesse.
Nach mehreren Instanzen muss nun der BGH entscheiden, ob die Schufa rechtlich befugt ist, Daten über ein erledigtes Privatinsolvenzverfahren länger zu speichern, als es bei dem öffentlichen Insolvenzportal der Fall ist. Laut Artikel 17, Abs. 1a der Datenschutzverordnung (DSGVO) besteht das „Recht auf Vergessenwerden“. Personenbezogene Daten seien unverzüglich zu löschen, wenn sie für ihren ursprünglichen Zweck nichtmehr notwendig sind. Die Schufa kam mit Ihrer Ankündigung, ihre Speicherzeiten auf 6 Monate zu verkürzen und damit dem öffentlichen Verzeichnis anzugleichen, einem erwartbaren Gerichtsurteil zuvor. Rechtsanwalt Kai Henning, Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht & Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV), begrüßt die Entscheidung:
„Die Entscheidung der Schufa, ihre Speicherfristen nun durch den Druck der laufenden Verfahren selbst zu verkürzen, ist ein wichtiges Signal für Verbraucher. Der Schutz personenbezogener Daten ist ein wichtiges Thema und die EU-Datenschutzgrundverordnung bietet einen klaren rechtlichen Rahmen für den Umgang mit solchen Daten. Allerdings müssen nicht nur die Schufa, sondern auch andere Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sicherstellen, dass ihre Verarbeitungsvorgänge im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen.“
Das Urteil des BGH wird nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofs in einem ähnlichen Verfahren zu Löschungsfristen erwartet. Rechtsanwältin M. Warneke sieht weiteren Klärungsbedarf:
„Was wird nunmehr gelöscht werden? Der Vermerk, dass Restschuldbefreiung erteilt worden ist, oder auch die jeweiligen Forderungen, die infolge der Restschuldbefreiung erlassen worden sind? Ferner müsste sich auch der Score für die Berechnung der Kreditwürdigkeit bzw. die Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner zukünftig in der Lage sein wird, den Kredit zurück zu bezahlen, wieder verbessern.“
Wirtschaftlicher Neuanfang
„Für Personen, die eine Insolvenz durchlaufen haben, ist es von großer Bedeutung, dass sie nach dem Ende des Verfahrens wieder in die Gesellschaft und insbesondere in das Wirtschaftsleben zurückkehren können. Hierfür muss der Gesetzgeber nun verbindliche Voraussetzungen schaffen, damit sie eine realistische Chance haben. Die Schufa geht mit ihrer heutigen Entscheidung bereits mit gutem Vorbild für andere Unternehmen voran, die ebenfalls Daten ihrer Kunden verarbeiten und speichern.“, so Rechtsanwalt Henning.
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Privatinsolvenz - Was Sie dann tun sollten

- Datum
- Aktualisiert am
- 12.04.2023
- Autor
- red/dav