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Privatinsolvenz

Schufa und Datenschutz: Neue Löschfristen für Einträge aus Privat­in­solvenz

Die Schufa hat ihre Löschfristen aktualisiert. © Canva

Schulden sind ein leidiges Thema für Viele, unabhängig von den Gründen der finanziellen Schieflage. Nicht gezahlte Schulden werden in der Schufa vermerkt. Bei Privat­in­solvenz hatte diese bis vor Kurzem eine Löschfrist von drei Jahren vorgesehen – nach Ablauf des Verfahrens. Im Zuge laufender Datenschutz-Verfahren vor dem Bundes- und Europäischen Gerichtshofs wurde diese Frist nun erheblich verkürzt. Alle Infos lest Ihr im Artikel.

Was ist die Schufa?

Die Schufa (Schutzgemein­schaft für allgemeine Kredit­si­cherung) ist eine private Wirtschafts­aus­kunftei in Deutschland, die Informa­tionen über die Kredit­wür­digkeit von Verbrauchern und Unternehmen sammelt und speichert. Dazu gehören Informa­tionen über Kredite, Leasing­verträge, Girokonten, Kredit­karten und eventuelle Zahlungs­ausfälle oder Inkasso­ver­fahren. Diese Informa­tionen werden von genutzt, um eine Bonitäts­be­wertung zu erstellen, die von Banken, Vermie­te­rinnen und anderen Kredit­gebern genutzt wird, um die Kredit­wür­digkeit potenzieller Kunden zu bewerten. Verbraucher haben das Recht, einmal im Jahr eine kostenlose Selbst­auskunft bei der Schufa anzufordern, um zu überprüfen, welche Daten über sie gespeichert sind.

Die Bonität wird anhand eines Punkte-Scores bewertet, der zwischen 100-600 liegt. 100 Punkte sind gleich­zu­stellen mit einem Zahlungs­ausfall“, erklärt Rechts­an­wältin Margit Warneke, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Was ist das Privat­in­sol­venz­ver­fahren?

Wem das Wasser sprich­wörtlich bis zum Hals steht, seine Schulden also nichtmehr aus eigener Kraft bezahlen kann, kann als letzte Maßnahme eine Privat­in­solvenz beantragen. Ziel dieses Verfahrens ist es, dass Zahlungs­un­fähige nach Ablauf einer dreijährigen Frist von ihrer Restschuld befreit werden und die Gläubiger keinen Anspruch auf noch ausstehende Schulden­tilgung haben. Dazu heißt es in § 1 der Insolvenz­ordnung (InsO): „Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbind­lich­keiten zu befreien.

Der Antrag muss bei dem zuständigen Amtsgericht gestellt werden, welches als Insolvenz­gericht agiert und über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet. Das Antrags­formular finden Sie hier. Für die Beantragung müssen die wirtschaft­lichen Verhältnisse offengelegt werden.

Das Privat­in­sol­venz­ver­fahren dauert drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit können Betroffene lediglich ein bescheidenes finanzielles Leben führen. Arbeitgeber und Vermieterin werden über das Verfahren informiert, pfändbare Anteile von Lohn, Erbe und Mietkaution müssen abgeführt werden. Der insolventen Person bleibt jedoch das Existenz­minimum. Ein Vorteil ist, dass nerven­auf­reibende Geldfor­de­rungs­schreiben von Gläubigern wegfallen, wenn eine Privat­in­solvenz eröffnet wurde. Die Privat­in­solvenz wird als Eintrag von der Schufa sowie dem bundes­weiten öffent­lichen Insolvenz­portal gespeichert.

Was passiert mit dem Schufa-Eintrag, wenn das Verfahren zur Privat­in­solvenz vorbei ist?

Das bundesweite Insolvenz­portal speichert und veröffentlicht die Restschuld-Befreiung für einen Zeitraum über sechs Monate. Dazu heißt es in § 3 der Insolvenz-Bekannt­ma­chungs-Verordnung (InsBekV): „Die in einem elektro­nischen Informations- und Kommuni­ka­ti­ons­system erfolgte Veröffent­lichung von Daten aus einem Insolvenz­ver­fahren einschließlich des Eröffnungs­ver­fahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenz­ver­fahrens gelöscht.

Anders sah das bisher bei der Schufa aus – nach Abschluss des Verfahrens mussten Betroffene bis zu drei Jahren warten, bis Ihr abgeschlossenes Insolvenz­ver­fahren auch aus der Wirtschafts­aus­kunftei gelöscht wurde. Am 28.03.2023 wurde bekannt, dass die Regularien geändert wurden, sodass die Speicher­fristen zukünftig auf ein halbes Jahr reduziert werden.

Warum die Schufa Einträge sechsmal früher löscht

Der Schritt zu einer wesentlich kürzeren Löschfrist kommt einem laufenden Gerichts­ver­fahren zuvor. Verständ­li­cherweise ist mit Ablauf einer Privat­in­solvenz der Wunsch nach einem Neuanfang verbunden. Für Betroffene ist ein Eintrag über die Restschuld­be­freiung oft mit Nachteilen verbunden, wie die aktuelle Klage vor dem Bundes­ge­richtshof zeigt (Aktenzeichen VI ZR 225/21). Der Kläger durchlief das Insolvenz­ver­fahren und wollte eine Wohnung mieten sowie ein Bankkonto eröffnen. Beides sei ihm nicht möglich gewesen, da die Schufa den Eintrag über das erledigte Verfahren weiterhin speicherte und darauf verwies, bonitäts­re­levante Informa­tionen seien für die Vertrags­partner von berech­tigtem Interesse.

Nach mehreren Instanzen muss nun der BGH entscheiden, ob die Schufa rechtlich befugt ist, Daten über ein erledigtes Privat­in­sol­venz­ver­fahren länger zu speichern, als es bei dem öffent­lichen Insolvenz­portal der Fall ist. Laut Artikel 17, Abs. 1a der Datenschutz­ver­ordnung (DSGVO) besteht das „Recht auf Verges­sen­werden“. Personen­be­zogene Daten seien unverzüglich zu löschen, wenn sie für ihren ursprüng­lichen Zweck nichtmehr notwendig sind. Die Schufa kam mit Ihrer Ankündigung, ihre Speicher­zeiten auf 6 Monate zu verkürzen und damit dem öffent­lichen Verzeichnis anzugleichen, einem erwartbaren Gerichts­urteil zuvor. Rechts­anwalt Kai Henning, Sprecher der Arbeits­gruppe Verbrau­cher­insolvenz und Mitglied im Geschäfts­füh­renden Ausschuss der Arbeits­ge­mein­schaft Insolvenzrecht & Sanierung im Deutschen Anwalt­verein (DAV), begrüßt die Entscheidung:

Die Entscheidung der Schufa, ihre Speicher­fristen nun durch den Druck der laufenden Verfahren selbst zu verkürzen, ist ein wichtiges Signal für Verbraucher. Der Schutz personen­be­zogener Daten ist ein wichtiges Thema und die EU-Datenschutz­grund­ver­ordnung bietet einen klaren rechtlichen Rahmen für den Umgang mit solchen Daten. Allerdings müssen nicht nur die Schufa, sondern auch andere Unternehmen, die personen­be­zogene Daten verarbeiten, sicher­stellen, dass ihre Verarbei­tungs­vorgänge im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen.

Das Urteil des BGH wird nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofs in einem ähnlichen Verfahren zu Löschungs­fristen erwartet. Rechts­an­wältin M. Warneke sieht weiteren Klärungs­bedarf:

Was wird nunmehr gelöscht werden? Der Vermerk, dass Restschuld­be­freiung erteilt worden ist, oder auch die jeweiligen Forderungen, die infolge der Restschuld­be­freiung erlassen worden sind? Ferner müsste sich auch der Score für die Berechnung der Kredit­wür­digkeit bzw. die Wahrschein­lichkeit, dass der Schuldner zukünftig in der Lage sein wird, den Kredit zurück zu bezahlen, wieder verbessern.

Wirtschaft­licher Neuanfang

Für Personen, die eine Insolvenz durchlaufen haben, ist es von großer Bedeutung, dass sie nach dem Ende des Verfahrens wieder in die Gesell­schaft und insbesondere in das Wirtschaftsleben zurück­kehren können. Hierfür muss der Gesetzgeber nun verbindliche Voraus­set­zungen schaffen, damit sie eine realis­tische Chance haben. Die Schufa geht mit ihrer heutigen Entscheidung bereits mit gutem Vorbild für andere Unternehmen voran, die ebenfalls Daten ihrer Kunden verarbeiten und speichern.“, so Rechts­anwalt Henning.

Sie können nicht ruhig schlafen, weil Sie hoch verschuldet sind? Sie möchten Einspruch gegen einen behörd­lichen Beschluss einlegen, oder sich allgemein in insolvenz­recht­lichen Angele­gen­heiten informieren? Das Thema Insolvenz und Schufa können Sie diskret mit Anwältinnen und Anwälten beraten - in Ihrer Nähe unter anwalt­auskunft.de.

Datum
Aktualisiert am
12.04.2023
Autor
red/dav
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