Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Sozial­ver­si­cherung

Selbst­ständig oder abhängig tätig: Wann greift Versiche­rungs­pflicht?

Tätigkeit als Radiomoderatorin: Sozialversicherungspflichtig oder selbstständig tätig? © Quelle: ZeroCreatives/gettyimages.de

Wann muss man in die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung einzahlen? Immer dann, wenn man abhängig beschäftigt ist. Selbst­ständige müssen dies nicht. Daher ist die Abgrenzung wichtig – unklare Fälle landen oft vor Gericht.

Ob jemand selbst­ständig ist oder angestellt, entscheidet über die Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht eines Mitarbeiters. Das Landes­so­zi­al­gericht Mainz hat nun geurteilt, dass bestimmte Radiomo­de­ratoren, die etwa bei einem privaten Sender tätig sind und eigenver­ant­wortlich die Programm­ge­staltung vornehmen, einer selbst­ständigen Beschäf­tigung nachgehen und daher keine Beiträge in die gesetzliche Sozial­ver­si­cherung einzahlen müssen. Auf die Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2016 (AZ: L 6 R 95/14) weist die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hin.

Muss Radiomo­de­ratorin in die Sozial­ver­si­cherung einzahlen?

Der Fall: Ein privater Rundfunk­sender schloss im Jahr 2009 mit einer Radiomo­de­ratorin einen „freien Mitarbei­ter­vertrag". Die Frau sollte gemeinsam mit einem weiteren Moderator das Morgen­programm moderieren. Die Radiomo­de­ratoren bearbeiteten die Inhalte eigenver­ant­wortlich. Der Sender unterbreitete Themen, die die Moderatoren in das Programm integrieren konnten, wozu sie aber nicht verpflichtet waren. Dafür erhielt die Frau ein Tageshonorar. Neben dieser Tätigkeit übte sie weitere Tätigkeiten aus.

Im Jahr 2008 hatte die Künstler­so­zi­alkasse festge­stellt, dass die Radiomo­de­ratorin dem Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten angehört, also einer abhängigen Beschäf­tigung nachgehe. Sie sollte in die Künstler­so­zi­alkasse einzahlen. Der Auftraggeber beantragte 2010 bei der zuständigen Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund die Feststellung des sozial­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status der Radiomo­de­ratorin. Diese stellte fest, dass die Frau keine Selbst­ständige, sondern abhängig tätig und damit sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Behörde im Februar 2011 zurück.

Sozial­ver­si­cherung: Wann ist man selbst­ständig tätig?

Das Landes­so­zi­al­gericht in Mainz entschied aber: Die Radiomo­de­ratorin war nicht abhängig tätig. Für die Selbst­stän­digkeit der Frau sprach folgendes:

-    Sie war nicht in den Betrieb des Senders eingegliedert.

-    Dieser nahm keinen maßgeb­lichen Einfluss auf die Inhalte der Sendung.

-    Es fehlt somit an der arbeit­neh­mer­ty­pischen Weisungs­ab­hän­gigkeit.

-    Außerdem hat sie unabhängig vom jeweiligen Zeitaufwand eine feste Bezahlung erhalten.

-    Urlaubsgeld oder Lohnfort­zahlung im Krankheitsfall waren nicht vorgesehen.

-    Sie wurde nicht in die Vertre­tungs­re­gelung einbezogen.

Eine abhängige Beschäf­tigung liege nur vor, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens im Sinne einer ständigen Dienst­be­reit­schaft über die Arbeits­leistung verfügen könne.

Auch habe es sich bei der Sendung um eine so genannte „Personality-Show" gehandelt, die von den Personen der Moderatoren lebe, die ihre Moderation selbst geschrieben und über die behandelten Themen eigenständig entschieden hätten.

Datum
Aktualisiert am
28.10.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
438
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Freelancer Freibe­rufler Sozial­ver­si­cherung

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Wirtschaft
Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Leben
Unterschrift: Diese Regeln gelten
Beruf
Das Recht von Arbeitnehmern an Feiertagen
Beruf
Elternzeit: Was Sie jetzt wissen müssen
Geld
Rentenbescheid und Rentenauskunft: Was tun bei Fehlern?
zur
Startseite