
Ob jemand selbstständig ist oder angestellt, entscheidet über die Sozialversicherungspflicht eines Mitarbeiters. Das Landessozialgericht Mainz hat nun geurteilt, dass bestimmte Radiomoderatoren, die etwa bei einem privaten Sender tätig sind und eigenverantwortlich die Programmgestaltung vornehmen, einer selbstständigen Beschäftigung nachgehen und daher keine Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung einzahlen müssen. Auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2016 (AZ: L 6 R 95/14) weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Muss Radiomoderatorin in die Sozialversicherung einzahlen?
Der Fall: Ein privater Rundfunksender schloss im Jahr 2009 mit einer Radiomoderatorin einen „freien Mitarbeitervertrag". Die Frau sollte gemeinsam mit einem weiteren Moderator das Morgenprogramm moderieren. Die Radiomoderatoren bearbeiteten die Inhalte eigenverantwortlich. Der Sender unterbreitete Themen, die die Moderatoren in das Programm integrieren konnten, wozu sie aber nicht verpflichtet waren. Dafür erhielt die Frau ein Tageshonorar. Neben dieser Tätigkeit übte sie weitere Tätigkeiten aus.
Im Jahr 2008 hatte die Künstlersozialkasse festgestellt, dass die Radiomoderatorin dem Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten angehört, also einer abhängigen Beschäftigung nachgehe. Sie sollte in die Künstlersozialkasse einzahlen. Der Auftraggeber beantragte 2010 bei der zuständigen Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Radiomoderatorin. Diese stellte fest, dass die Frau keine Selbstständige, sondern abhängig tätig und damit sozialversicherungspflichtig sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Behörde im Februar 2011 zurück.
Sozialversicherung: Wann ist man selbstständig tätig?
Das Landessozialgericht in Mainz entschied aber: Die Radiomoderatorin war nicht abhängig tätig. Für die Selbstständigkeit der Frau sprach folgendes:
- Sie war nicht in den Betrieb des Senders eingegliedert.
- Dieser nahm keinen maßgeblichen Einfluss auf die Inhalte der Sendung.
- Es fehlt somit an der arbeitnehmertypischen Weisungsabhängigkeit.
- Außerdem hat sie unabhängig vom jeweiligen Zeitaufwand eine feste Bezahlung erhalten.
- Urlaubsgeld oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall waren nicht vorgesehen.
- Sie wurde nicht in die Vertretungsregelung einbezogen.
Eine abhängige Beschäftigung liege nur vor, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens im Sinne einer ständigen Dienstbereitschaft über die Arbeitsleistung verfügen könne.
Auch habe es sich bei der Sendung um eine so genannte „Personality-Show" gehandelt, die von den Personen der Moderatoren lebe, die ihre Moderation selbst geschrieben und über die behandelten Themen eigenständig entschieden hätten.
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.10.2016
- Autor
- red/dpa