
Egal ob in der Pharmabranche, dem Bankensektor oder im Verlagswesen: In Stellenanzeigen werden überall hoch qualifizierte Mitarbeiter mit viel Berufserfahrung gesucht, am liebsten unter 35. Wer spezielles Wissen und Erfahrung mitbringt, braucht sich aber oft nicht einmal zu bewerben, sondern wird abgeworben. Nahtlos in ein neues Arbeitsverhältnis überzugehen, ist aber nicht immer möglich. Denn nachvertragliche Wettbewerbsverbote können es Arbeitnehmern für eine gewisse Zeit nach ihrer Kündigung verbieten, für die Konkurrenz tätig zu werden. Lesen Sie hier, was für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in diesem Zusammenhang möglich ist.
Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot für maximal zwei Jahre zulässig
Ein Wettbewerbsverbot für Angestellte muss in Schriftform im Arbeitsvertrag vereinbart werden und von beiden Seiten unterzeichnet sein. „In seltenen Fällen findet sich in einem Vertrag eine Klausel, nach der sich der Arbeitgeber vorbehält, mit dem Arbeitnehmer später ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot abzuschließen“, informiert Rechtsanwalt Reinhard Schütte, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Für maximal zwei Jahre darf ein Arbeitgeber seinem Angestellten verbieten, für die Konkurrenz zu arbeiten. „Zwei Jahre sind allerdings eher unüblich: Konkurrenzschutzklauseln beziehen sich meist auf den Zeitraum von einem Jahr“, erklärt Rechtsanwalt Schütte. In manchen Fällen würden auch Wettbewerbsverbote von einem halben Jahr vereinbart.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur mit Karenzzahlung
Ein Wettbewerbsverbot auszusprechen ist für den Arbeitgeber aber nicht umsonst: Für den vereinbarten Zeitraum muss er seinem ehemaligen Angestellten eine sogenannte Karenzzahlung leisten. Das ist ein finanzieller Ausgleich für die Nachteile, die dem Angestellten durch das Verbot entstehen. Sie muss mindestens 50 Prozent der vorherigen vertragsgemäßen Leistungen betragen. Andernfalls ist die Klausel unwirksam.
Für den Arbeitgeber will es also gut überlegt sein, ob er einem Angestellten eine Konkurrenzschutzklausel auferlegen will. Für diesen hingegen kann es sich zumindest finanziell auszahlen, wenn er anderweitig Arbeit findet, die in bestimmten Grenzen auf die Leistungen angerechnet wird.
Arbeitnehmer hat wenige Mittel gegen Wettbewerbsverbot
„Da eine Karenzzahlung für den Arbeitgeber sehr kostspielig ist, wird sie immer seltener vereinbart“, sagt der Rechtsanwalt aus Wiesbaden. Ein Wettbewerbsverbot lohne sich nur bei absoluten Know-how-Trägern, die als Angestellte bei der Konkurrenz großen Schaden anrichten könnten.
Wer als Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag mit Wettbewerbsverbot unterschreiben will, muss dies selbstverständlich nicht. Es kann aber passieren, dass dann der Vertrag nicht zustande kommt. Wenn während eines Arbeitsverhältnisses nachträglich ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach der Kündigung vereinbart werden soll, das vom Arbeitnehmer abgelehnt wird, ist dies für das Vertrauensverhältnis allerdings wenig förderlich.
Verstoß gegen Wettbewerbsverbot: Vertragsstrafe und Schadensersatz
Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein nachvertragliches und wirksames Wettbewerbsrecht und steigt während der Verbotsfrist bei einem Konkurrenzunternehmen ein, droht ihm zwar keine strafrechtliche Verfolgung. Dennoch kann es sehr unangenehm werden, da der Arbeitsvertrag in der Regel eine Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot vorsieht. Der Arbeitgeber kann außerdem per einstweiliger Verfügung eine Konkurrenztätigkeit untersagen lassen.
Entstehen dem vorherigen Arbeitgeber Nachteile, zum Beispiel weil das Konkurrenzunternehmen durch seinen ehemaligen Mitarbeiter ein Produkt schneller auf den Markt bringen konnte, kann er auch auf Schadensersatz gemäß § 280 Bundesgesetzbuch (BGB) klagen. Beklagter ist dann nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch sein neuer Arbeitgeber.
Arbeitgeber: Hochqualifizierte Bewerber immer prüfen
Arbeitgeber gehen also ein hohes Risiko ein, wenn sie jemanden einstellen, der eine Konkurrenzschutzklausel verletzt. Es gilt deshalb, den Arbeitgeber über entsprechende Verbote zu informieren beziehungsweise Bewerber gezielt danach zu fragen.
„Häufig lassen Bewerber diese Wettbewerbsverbote zunächst prüfen, bevor sie bei einem neuen Arbeitgeber anfangen“, sagt Rechtsanwalt Schütte. Nicht selten seien die Klauseln nämlich unwirksam, weil zum Beispiel die Karenzzahlung zu niedrig, das Konkurrenzverbot zu weit gefasst oder die Dauer der Frist zu lang ist. In diesem Falle könne der Arbeitgeber den Bewerber problemlos einstellen.
Konflikt mit dem Chef? Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren
Haben Sie ein Wettbewerbsverbot unterschrieben und stehen deswegen in einem Konflikt mit ihrem Arbeitgeber? Möchte Ihr neuer Arbeitgeber eine Konkurrenzschutzklausel in den Arbeitsvertrag aufnehmen, aber Sie sind nicht einverstanden? Bei diesen und anderen arbeitsrechtlichen Konflikten kann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Sie beraten und dabei unterstützen, die richtige Lösung zu finden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.05.2016
- Autor
- vhe