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Recht oder falsch?!

Wer gekündigt wird, erhält eine Abfindung?

Nicht bei jeder Kündigung gibt es automatisch eine Abfindung. © Quelle: www.panthermedia.de

Arbeit­nehmer gehen oft davon aus, dass sie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber automatisch Anspruch auf eine Entschä­di­gungs­zahlung haben. Aber wann kann man sich den Abschied wirklich mit eine Abfindung versüßen lassen?

„Jetzt müssen sie dir aber eine ordentliche Abfindung zahlen!“ Aufmun­ternde Sprüche wie diesen hören Arbeit­nehmer häufig von Kollegen und Freunden, wenn sie eine Kündigung erhalten. Die Ansicht, dass bei einem Rauswurf automatisch hohe Entschä­di­gungs­zah­lungen fließen, ist weit verbreitet.

Dieser Mythos mag auch darin gründen, dass Arbeit­nehmer im deutschen Recht einen hohen Schutz genießen und in der Regel nicht wie in anderen Ländern ohne weiteres gefeuert werden können. Da liegt es nahe zu glauben, dass bei einer Kündigung automatisch ein großzügiges finanzielles Abschieds­ge­schenk des Arbeit­gebers fällig ist.

Kein genereller Anspruch auf Abfindung

Doch das Gerücht stimmt nicht: Arbeit­nehmer haben bei einem vorzeitigen Ausscheiden keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung. Ein solcher Anspruch würde auch kaum  Sinn ergeben – schließlich sind Mitarbeiter in Deutschland durch das Kündigungs­schutz­gesetz ohnehin gegen willkürliche Entlas­sungen abgesichert.

Wenn ein Arbeit­nehmer ohne triftigen Job gekündigt wird, muss seinen Chef nicht um eine Entschä­digung bitten, sondern kann die Kündigung einfach vor Gericht anfechten – und seinen Job behalten. Mehr als 30 Prozent aller gekündigten Arbeit­nehmer gehen nach Angaben des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) gerichtlich gegen Ihre Entlassung vor.

Viele Verfahren enden mit einem Vergleich

Dass trotzdem häufig Abfindungen gezahlt werden, hat praktische Gründe: Bei vielen Kündigungs­schutz­klagen haben beide Seiten kein wirkliches Interesse daran, dass Arbeits­ver­hältnis fortzu­setzen. Schließlich ist es für Chef und Mitarbeiter nicht einfach, zum Tagesge­schäft überzugehen, wenn man sich kurz zuvor noch vor Gericht gestritten hat.

Oft enden diese Gerichts­ver­fahren deshalb mit einem Vergleich: Statt aufwändig zu klären, ob die Kündigung rechtens war, zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung und der Arbeit­nehmer akzeptiert seine Entlassung. Diese Lösung ist häufig für beide Seiten attraktiver als ein langes Verfahren mit ungewissem Ausgang.

Aufhebungs­verträge lohnen sich selten

Gelegentlich einigen sich Arbeitgeber und Arbeit­nehmer auch ohne Beteiligung eines Gerichts – mit einem Aufhebungs­vertrag. Dieser hat für den Arbeit­nehmer zwar Nachteile, zum Beispiel bezüglich des Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld, kann die Trennung vom alten Job aber erheblich beschleunigen. Auch im Rahmen eines Aufhebungs­ver­trages kann eine Abfindung vereinbart werden – ebenfalls freiwillig und ohne gesetzlich definierte Ansprüche.

Die Höhe einer freiwillig verein­barten Abfindung hängt entscheidend davon ab, wie energisch der Arbeit­nehmer verhandelt. Es gibt zwar Faustformeln zur Berechnung der Abfindung, die sich aber mit etwas Geschick und einer guten Verhand­lungs­po­sition durchaus übertreffen lassen. Worauf Sie bei der Verhandlung der Abfindung achten sollten, können Sie hier nachlesen.

Anspruch auf Abfindung in Ausnah­me­fällen

Auch wenn es keine generelle gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Entschä­digung bei Kündigungen gibt, können Arbeit­nehmer in Sonder­fällen trotzdem einen Anspruch auf eine Abfindung haben – zum Beispiel, wenn es entspre­chende Regelungen in einem Tarifvertrag gibt. Bei größeren Kündigungs­wellen oder Schlie­ßungen ganzer Betriebe setzt der Betriebsrat häufig Abfindungs­zah­lungen durch, auf die dann ebenfalls alle Mitarbeiter Anspruch haben.

Seit 2004 steht Arbeit­nehmern unter ganz bestimmten Umständen ebenfalls eine Abfindung zu: Wer betriebs­bedingt gekündigt wird und freiwillig auf eine Klage verzichtet, hat gemäß § 1a des Kündigungs­schutz­ge­setzes einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monats­ge­hältern für jedes Jahr des Bestehens des Arbeits­ver­hält­nisses. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber freiwillig diese Möglichkeit einräumt, indem er im Kündigungs­schreiben darauf hinweist – und das passiert eher selten.

Brauchen Sie rechtlichen Rat zum Thema Abfindung? Hier finden Sie eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe.

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pst
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