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Arbeitsrecht

Standort­si­che­rungs­ver­ein­barung: Muss sich Arbeitgeber daran halten?

Standortvereinbarungen lassen sich nicht einfach aufkündigen. © Quelle: Fuse/gettyimages.de

Ein Unternehmen oder Konzern einigt sich mit dem Betriebsrat über die Weiter­führung bestimmter Standorte. Eine Schließung wird ausgeschlossen. Kann der Arbeitgeber dann aber die Schließung eines Standorts doch erzwingen?

Das kann er nicht. Die Verein­barung, den Standort nicht zu schließen, ist für ihn bindend. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat nicht zwingen, solche Verhand­lungen zu führen und auch nicht über das Gericht eine Einigungs­stelle einsetzen lassen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Köln vom 11. Mai 2017 (AZ: 8 TaBV 32/17), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Standort­schließung in Betriebs­ver­ein­barung ausgeschlossen

Eine Firma hat einen Standort in Lohmar mit rund 180 Mitarbeitern. Diesen möchte sie noch im Jahr 2017 schließen. Mit dem Betriebsrat sollten die dafür notwendigen Verhand­lungen über einen Interes­sens­aus­gleich geführt werden. 

Der Betriebsrat lehnte aber die Schließung ab und berief sich auf eine am 24. Oktober 2014 abgeschlossene Betriebs­ver­ein­barung. Danach verpflichtet sich das Unternehmen, den betref­fenden Standort bis zum 31. Dezember 2019 zu sichern (sogenannte Standort­si­che­rungs­ver­ein­barung).

Standort­si­che­rungs­ver­ein­barung: Betriebs­ver­ein­ba­rungen sind bindend

Der Antrag des Unternehmens, dass das Gericht eine Einigungs­stelle einsetzt, scheiterte in zwei Instanzen. Eine Fortführung der Verhand­lungen über die Stilllegung des Standorts noch im Jahre 2017 war daher nicht möglich. Die Standort­si­che­rungs­ver­ein­barung schließt eine Betriebs­still­legung vor dem 31. Dezember 2019 aus. In beiden Instanzen wurde festge­stellt, dass die Einigungs­stelle für Verhand­lungen über eine vorzeitige Schließung ganz offensichtlich unzuständig war.

Natürlich können Betrieb und Betriebsrat eine neue Betriebs­ver­ein­barung schließen. Dies müsste dann über Verhand­lungen geschehen, erläutern die DAV-Arbeits­recht­an­wäl­tinnen und Arbeits­rechts­anwälte. Hier könnte die frühe Einbeziehung von Arbeits­rechts­an­wälten sinnvoll sein, um auszuloten, unter welchen Bedingungen man verhand­lungs­bereit sei.

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Datum
Aktualisiert am
21.11.2017
Autor
DAV
Bewertungen
423
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Betrieb Betriebsrat

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