Das kann er nicht. Die Vereinbarung, den Standort nicht zu schließen, ist für ihn bindend. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat nicht zwingen, solche Verhandlungen zu führen und auch nicht über das Gericht eine Einigungsstelle einsetzen lassen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. Mai 2017 (AZ: 8 TaBV 32/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Standortschließung in Betriebsvereinbarung ausgeschlossen
Eine Firma hat einen Standort in Lohmar mit rund 180 Mitarbeitern. Diesen möchte sie noch im Jahr 2017 schließen. Mit dem Betriebsrat sollten die dafür notwendigen Verhandlungen über einen Interessensausgleich geführt werden.
Der Betriebsrat lehnte aber die Schließung ab und berief sich auf eine am 24. Oktober 2014 abgeschlossene Betriebsvereinbarung. Danach verpflichtet sich das Unternehmen, den betreffenden Standort bis zum 31. Dezember 2019 zu sichern (sogenannte Standortsicherungsvereinbarung).
Standortsicherungsvereinbarung: Betriebsvereinbarungen sind bindend
Der Antrag des Unternehmens, dass das Gericht eine Einigungsstelle einsetzt, scheiterte in zwei Instanzen. Eine Fortführung der Verhandlungen über die Stilllegung des Standorts noch im Jahre 2017 war daher nicht möglich. Die Standortsicherungsvereinbarung schließt eine Betriebsstilllegung vor dem 31. Dezember 2019 aus. In beiden Instanzen wurde festgestellt, dass die Einigungsstelle für Verhandlungen über eine vorzeitige Schließung ganz offensichtlich unzuständig war.
Natürlich können Betrieb und Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung schließen. Dies müsste dann über Verhandlungen geschehen, erläutern die DAV-Arbeitsrechtanwältinnen und Arbeitsrechtsanwälte. Hier könnte die frühe Einbeziehung von Arbeitsrechtsanwälten sinnvoll sein, um auszuloten, unter welchen Bedingungen man verhandlungsbereit sei.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 21.11.2017
- Autor
- DAV