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Informationsrecht

Betriebsrat darf über umfang­reichen Personalabbau informieren

Bei umfangreichem Personalabbau darf der Betriebsrat die Belegschaft darüber informieren - zumindest in diesem Fall. © Quelle: Echo/gettyimages.de

Bei einem umfang­reichen Personalabbau muss der Betriebsrat rechtzeitig informiert werden. Was ist aber, wenn der Arbeitgeber die geplanten Kündigungen als Betriebs­ge­heimnis deklariert?

Sind die Verhandlung über einen Sozialplan terminiert, darf der Betriebsrat darüber auch informieren. Damit sind die Überle­gungen über den Personalabbau abgeschlossen und stellen kein Betriebs­ge­heimnis dar. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landes­ar­beits­ge­richts Schleswig-Holstein vom 20. Mai 2015 (AZ: 3 TaBV 35/14).

Informa­ti­onsrecht des Betriebsrats beim Personalabbau 

Der Arbeitgeber ist ein führendes Unternehmen in der Pharma­in­dustrie. Insgesamt beschäftigt es 1000 Mitarbeiter. Neben der Produktion und dem Innendienst gibt es einen bundes­weiten Außendienst. In der Linie des Bereichs „Diabetes“ waren 285 Stellen besetzt.

Vom 7. Juli 2014 bis zum 14. Oktober 2014 lief eine vom Arbeitgeber initiierte 100-Tage-Aktion: „Alle geben ihr Bestes.“ Die Mitarbeiter wurden zu besonderem Einsatz, zu spezieller Priori­tä­ten­setzung und besonderer Aktivität aufgefordert.

Am 29. August 2014 unterrichtete die Firma den Betriebsrat über einen umfang­reichen Personalabbau. Der gesamte Diabetes-Außendienst solle wegfallen. Alle Vorberei­tungen für die Umsetzung sollten bis zum 1. November erfolgen. Gleich­zeitig unterbreitete das Unternehmen dem Betriebsrat konkrete Termin­vor­schläge für Verhand­lungen über einen Interes­sens­aus­gleich und den Sozialplan.

Gleich­zeitig erklärte der Arbeitgeber den geplanten Personalabbau zum Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis. Damit solle Unruhe im Unternehmen vermieden werden, und man wolle dies gemeinsam kommuni­zieren, so der Arbeitsgeber.

Dagegen wehrte sich der Betriebsrat. Er wollte die Mitarbeiter informieren. Der Arbeitgeber drohte dem Betriebsrat mit haftungs­recht­lichen Konsequenzen, wenn dessen Mitglieder die Informa­tionen freigäben. Vor Gericht wollte der Betriebsrat feststellen lassen, dass er die Mitarbeiter informieren dürfe.

Zwischen­zeitlich hatte es auch Berichte in den Medien über den geplanten Personalabbau gegeben. Damit sah das Unternehmen das Feststel­lungs­in­teresse an einer Veröffent­lichung der Pläne nicht mehr gegeben.

Umfang­reicher Personalabbau kein Geschäfts­ge­heimnis

Der Feststel­lungs­antrag  des Betreibsrats war erfolgreich. Er darf und durfte die Mitarbeiter darüber informieren, dass ein umfang­reicher Personalabbau bevorstand, entschied das Gericht in Kiel. Es folgte auch der Argumen­tation des Arbeits­ge­richts Elmshorn, welches festge­stellt hatte, dass ein Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis nur dann vorliege, wenn die Pläne für einen Personalabbau noch gar nicht abgeschlossen seien. Im vorlie­genden Fall hätten aber bereits die Verhand­lungen über einen Interes­sen­aus­gleich und Sozialplan erfolgen sollen. Daraus werde deutlich, dass die Pläne für den Personalabbau schon abgeschlossen seien, und somit kein Betriebs­ge­heimnis mehr vorgelegen habe. Auch stellte das Gericht fest, dass der Betriebsrat nach wie vor ein Interesse an der Klärung der Frage habe, ob er die Informa­tionen preisgeben dürfe. Schließlich habe der Arbeitgeber, so das Gericht, den Mitgliedern des Betriebsrats mit haftungs­recht­lichen Konsequenzen gedroht.

Datum
Aktualisiert am
11.02.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
242
Themen
Arbeit Betriebsrat Kündigung

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