Sind die Verhandlung über einen Sozialplan terminiert, darf der Betriebsrat darüber auch informieren. Damit sind die Überlegungen über den Personalabbau abgeschlossen und stellen kein Betriebsgeheimnis dar. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. Mai 2015 (AZ: 3 TaBV 35/14).
Informationsrecht des Betriebsrats beim Personalabbau
Der Arbeitgeber ist ein führendes Unternehmen in der Pharmaindustrie. Insgesamt beschäftigt es 1000 Mitarbeiter. Neben der Produktion und dem Innendienst gibt es einen bundesweiten Außendienst. In der Linie des Bereichs „Diabetes“ waren 285 Stellen besetzt.
Vom 7. Juli 2014 bis zum 14. Oktober 2014 lief eine vom Arbeitgeber initiierte 100-Tage-Aktion: „Alle geben ihr Bestes.“ Die Mitarbeiter wurden zu besonderem Einsatz, zu spezieller Prioritätensetzung und besonderer Aktivität aufgefordert.
Am 29. August 2014 unterrichtete die Firma den Betriebsrat über einen umfangreichen Personalabbau. Der gesamte Diabetes-Außendienst solle wegfallen. Alle Vorbereitungen für die Umsetzung sollten bis zum 1. November erfolgen. Gleichzeitig unterbreitete das Unternehmen dem Betriebsrat konkrete Terminvorschläge für Verhandlungen über einen Interessensausgleich und den Sozialplan.
Gleichzeitig erklärte der Arbeitgeber den geplanten Personalabbau zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Damit solle Unruhe im Unternehmen vermieden werden, und man wolle dies gemeinsam kommunizieren, so der Arbeitsgeber.
Dagegen wehrte sich der Betriebsrat. Er wollte die Mitarbeiter informieren. Der Arbeitgeber drohte dem Betriebsrat mit haftungsrechtlichen Konsequenzen, wenn dessen Mitglieder die Informationen freigäben. Vor Gericht wollte der Betriebsrat feststellen lassen, dass er die Mitarbeiter informieren dürfe.
Zwischenzeitlich hatte es auch Berichte in den Medien über den geplanten Personalabbau gegeben. Damit sah das Unternehmen das Feststellungsinteresse an einer Veröffentlichung der Pläne nicht mehr gegeben.
Umfangreicher Personalabbau kein Geschäftsgeheimnis
Der Feststellungsantrag des Betreibsrats war erfolgreich. Er darf und durfte die Mitarbeiter darüber informieren, dass ein umfangreicher Personalabbau bevorstand, entschied das Gericht in Kiel. Es folgte auch der Argumentation des Arbeitsgerichts Elmshorn, welches festgestellt hatte, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nur dann vorliege, wenn die Pläne für einen Personalabbau noch gar nicht abgeschlossen seien. Im vorliegenden Fall hätten aber bereits die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan erfolgen sollen. Daraus werde deutlich, dass die Pläne für den Personalabbau schon abgeschlossen seien, und somit kein Betriebsgeheimnis mehr vorgelegen habe. Auch stellte das Gericht fest, dass der Betriebsrat nach wie vor ein Interesse an der Klärung der Frage habe, ob er die Informationen preisgeben dürfe. Schließlich habe der Arbeitgeber, so das Gericht, den Mitgliedern des Betriebsrats mit haftungsrechtlichen Konsequenzen gedroht.