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- Seite 1 – Maximale Arbeitszeit innerhalb der Rufbereitschaft
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Auch wenn die auf den Schutz von Arbeitnehmern abgestellten Gesetze nicht immer mit der Berufspraxis in Einklang zu bringen sind: Das Arbeitszeitgesetz und der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst schreiben maximale Arbeitsstunden oder etwa die Ruhezeiten für Arbeitnehmer genau vor. Wer den Eindruck hat, dass sein Arbeitgeber diese Schranken überschreitet, kann sich darauf beziehen:
Vom Gesetzgeber ist festgelegt, dass ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit eigentlich nicht erreichbar sein muss. Lässt sich ein Arbeitnehmer nun freiwillig auf die Rufbereitschaft ein, verpflichtet er sich, trotz rechtlichem Anspruch außerhalb seiner Arbeitszeit auf Abruf verfügbar zu sein.
Per definitionem und laut Gesetz dürfen Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich nicht länger als 8 Stunden pro Werktag arbeiten. Arbeitszeiten bis zu 10 Stunden am Tag können aber gestattet sein, wenn der Arbeitgeber im Anschluss für einen Ausgleich sorgt – und zwar innerhalb des kommenden Kalendermonats. Mit einer Genehmigung des jeweiligen Landesgesundheitsamts sind in der ambulanten Pflege zum Beispiel aber auch Arbeitszeiten bis zu 12 Stunden zulässig.
Spezialfall Rufbereitschaft: Nun wird die Rufbereitschaft arbeitsrechtlich solange als Ruhezeit gewertet, bis es zu einem Einsatz kommt. Insofern kann die Rufbereitschaft auch unmittelbar an den Arbeitstag anknüpfen und trotzdem insgesamt nicht die zulässige, maximale Arbeitszeit überschreiten. Als Arbeitszeit würde die Rufbereitschaft nur gewertet, wenn es zu einem Einsatz käme. Die Unterbrechung von der Ruhezeit wäre in einem solchen Fall dann zulässig, wenn sie maximal die Hälfte der Ruhezeit beträgt und der Arbeitgeber für einen Ausgleich des Einsatzes (inklusive Fahrtzeit) sorgen würde.
Nach einem Arbeitstag schreibt der Gesetzgeber in der Regel eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden zwischen den Arbeitseinsätzen vor. In Pflegeberufen oder Krankenhäusern ist eine Verkürzung auf 10 Stunden Ruhepause zulässig. Allerdings gilt hier auch wieder das Prinzip: Ausgleich muss sein. Wer in der einen Ruhepause nur 10 Stunden aussetzen durfte, darf die verlorene Stunde bei einer Ruhezeit der darauf folgenden vier Woche draufschlagen und dann 12 Stunden ruhen.
Wer wiederum in der Rufbereitschaft seine Ruhezeit für einen Einsatz unterbricht, hat im Anschluss einen Anspruch darauf, die volle Ruhezeit von 11 Stunden anzuhängen.
Rufbereitschaft ohne Einsatz: Der Arbeitgeber muss die Rufbereitschaft gesondert zur eigentlichen Arbeitszeit vergüten. Denkbar ist zum Beispiel eine Pauschale für die Rufbereitschaft.
Rufbereitschaft mit Einsatz: Wird als Arbeitszeit entgolten. Wer Mehr- oder Nachtarbeit leistet oder an Sonn- und Feiertagen eingesetzt wird, hat darüber hinaus Anspruch auf Zuschläge. Den Lohn für einen Einsatz in der Rufbereitschaft muss der Arbeitgeber übrigens zusätzlich zur Pauschale zahlen.
Die Rufbereitschaft ist grundsätzlich freiwillig. Arbeitnehmer sind nur dann dazu verpflichtet, wenn Sie sich vertraglich an diese Option gebunden haben. Arbeitgeber dürfen im Umkehrschluss frei entscheiden, wen sie unter den Freiwilligen zur Rufbereitschaft heranziehen – solange die Auswahl nicht willkürlich oder diskriminierend geschieht.