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Pflege­berufe

Rufbereit­schaft: Vergütung und Ruhezeiten

Rufbereitschaft Vergütung: Was steht Ihnen zu?

Der Stand-by-Modus kann krank machen: Wer in Rufbereit­schaft arbeitet, muss für seinen Arbeitgeber jederzeit erreichbar sein. Für manche Arbeit­nehmer bedeutet das eine starke Einschränkung ihrer Freizeit. Welche Ruhezeiten der Gesetzgeber als Ausgleich vorsieht, wie die Vergütung geregelt ist und ob man die Rufbereit­schaft auch ablehnen kann erklären wir in einem Überblick.

Auch wenn die auf den Schutz von Arbeit­nehmern abgestellten Gesetze nicht immer mit der Berufs­praxis in Einklang zu bringen sind: Das Arbeits­zeit­gesetz und der Tarifvertrag für den Öffent­lichen Dienst schreiben maximale Arbeits­stunden oder etwa die Ruhezeiten für Arbeit­nehmer genau vor. Wer den Eindruck hat, dass sein Arbeitgeber diese Schranken überschreitet, kann sich darauf beziehen:

Was unter Rufbereit­schaft zu verstehen ist

Vom Gesetzgeber ist festgelegt, dass ein Arbeit­nehmer in seiner Freizeit eigentlich nicht erreichbar sein muss. Lässt sich ein Arbeit­nehmer nun freiwillig auf die Rufbereit­schaft ein, verpflichtet er sich, trotz rechtlichem Anspruch außerhalb seiner Arbeitszeit auf Abruf verfügbar zu sein.

Maximale Arbeitszeit innerhalb der Rufbereit­schaft

Per defini­tionem und laut Gesetz dürfen Arbeit­nehmer in Deutschland grundsätzlich nicht länger als 8 Stunden pro Werktag arbeiten. Arbeits­zeiten bis zu 10 Stunden am Tag können aber gestattet sein, wenn der Arbeitgeber im Anschluss für einen Ausgleich sorgt – und zwar innerhalb des kommenden Kalender­monats. Mit einer Genehmigung des jeweiligen Landes­ge­sund­heitsamts sind in der ambulanten Pflege zum Beispiel aber auch Arbeits­zeiten bis zu 12 Stunden zulässig.

Spezialfall Rufbereit­schaft: Nun wird die Rufbereit­schaft arbeits­rechtlich solange als Ruhezeit gewertet, bis es zu einem Einsatz kommt. Insofern kann die Rufbereit­schaft auch unmittelbar an den Arbeitstag anknüpfen und trotzdem insgesamt nicht die zulässige, maximale Arbeitszeit überschreiten. Als Arbeitszeit würde die Rufbereit­schaft nur gewertet, wenn es zu einem Einsatz käme. Die Unterbrechung von der Ruhezeit wäre in einem solchen Fall dann zulässig, wenn sie maximal die Hälfte der Ruhezeit beträgt und der Arbeitgeber für einen Ausgleich des Einsatzes (inklusive Fahrtzeit) sorgen würde.

Ruhezeiten für Arbeit­nehmer in der Rufbereit­schaft

Nach einem Arbeitstag schreibt der Gesetzgeber in der Regel eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden zwischen den Arbeits­ein­sätzen vor. In Pflege­berufen oder Kranken­häusern ist eine Verkürzung auf 10 Stunden Ruhepause zulässig. Allerdings gilt hier auch wieder das Prinzip: Ausgleich muss sein. Wer in der einen Ruhepause nur 10 Stunden aussetzen durfte, darf die verlorene Stunde bei einer Ruhezeit der darauf folgenden vier Woche draufschlagen und dann 12 Stunden ruhen.

Wer wiederum in der Rufbereit­schaft seine Ruhezeit für einen Einsatz unterbricht, hat im Anschluss einen Anspruch darauf, die volle Ruhezeit von 11 Stunden anzuhängen.

Vergütungs­regeln für die Rufbereit­schaft

Rufbereit­schaft ohne Einsatz: Der Arbeitgeber muss die Rufbereit­schaft gesondert zur eigent­lichen Arbeitszeit vergüten. Denkbar ist zum Beispiel eine Pauschale für die Rufbereit­schaft.

Rufbereit­schaft mit Einsatz: Wird als Arbeitszeit entgolten. Wer Mehr- oder Nachtarbeit leistet oder an Sonn- und Feiertagen eingesetzt wird, hat darüber hinaus Anspruch auf Zuschläge. Den Lohn für einen Einsatz in der Rufbereit­schaft muss der Arbeitgeber übrigens zusätzlich zur Pauschale zahlen.

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, sich auf eine Rufbereit­schaft einzulassen

Die Rufbereit­schaft ist grundsätzlich freiwillig. Arbeit­nehmer sind nur dann dazu verpflichtet, wenn Sie sich vertraglich an diese Option gebunden haben. Arbeitgeber dürfen im Umkehr­schluss frei entscheiden, wen sie unter den Freiwilligen zur Rufbereit­schaft heranziehen – solange die Auswahl nicht willkürlich oder diskri­mi­nierend geschieht.

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Datum
Aktualisiert am
08.06.2018
Autor
kgl
Bewertungen
101869 1
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeitsplatz Krankenhaus Pflege

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